Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87   

Abgenötigte Inpfandnahme

§ 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240 StGB

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1988, 216
  • StV 1988, 385
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Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98  

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).

    War also letztendlich Ziel des Handelns des Angeklagten, das Opfer zur Begleichung seiner Schulden zu bewegen und sollten die Wechsel dabei nur die Durchsetzung der Forderung in der angegebenen Höhe erleichtern, indem sie für ihn eine Art Sicherheit bedeuteten, würde es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten fehlen (vgl. dazu BGH NStZ 88, 216 = BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Vermögensschaden 4).

    Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).

    Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).

    War also letztendlich Ziel des Handelns des Angeklagten, den Nebenkläger zur Begleichung seiner Schulden zu bewegen und sollten die Wechsel dabei nur die Durchsetzung der Forderung in der angegebenen Höhe erleichtern, indem sie für ihn eine Art Sicherheit bedeuteten, würde es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten fehlen (vgl. dazu BGH NStZ 88, 216 = BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Vermögensschaden 4; BGH VRS 42, 110, 112).

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 434/98  

    Absicht rechtwidriger Bereicherung bei Erpressung; Nötigung

    Daß ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vermögensvorteil hingegen nicht rechtswidrig (vgl. BGHSt 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216).

    Daß ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vermögensvorteil hingegen nicht rechtswidrig (vgl. BGHSt 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216).

  • BGH, 22.09.1993 - 5 StR 548/93  
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  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91  

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Mit dem vorübergehenden Besitz an dem Gerät erstrebte der Angeklagte weder eine Bereicherung, noch verursachte er einen Vermögensnachteil (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2; BGH wistra 1982, 148; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 185).
  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98  

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    c) Liegt Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390) nicht vor, weil die Sache lediglich als Pfand genommen werden sollte, kommt in der Regel auch eine Strafbarkeit wegen (schwerer) räuberischer Erpressung nicht in Betracht, weil die erforderliche Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und vom Opfer erlittenen Schaden fehlt (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; BGH NJW 1982, 2265, jew. m.N.).
  • BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99  

    Absicht rechtswidriger Bereicherung (Bereicherungsabsicht); Räuberische

    Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1984, 422; NJW 1986, 1623-1 BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2).
  • BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01  

    Tatbestandsirrtum (Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten

    Denn selbst wenn Ansprüche auf Mietschulden und Schadensersatz wegen der (mitverschuldeten) Räumung der Wohnung durch den Geschädigten nicht in voller Höhe bestanden, so bewirkte die bei den Angeklagten - wenn auch laienhaft - bestehende Vorstellung über das Bestehen solcher Ansprüche in dem behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschloß (BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 2, 6).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 132/91  
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  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95  
    Allerdings bewirkt bei den genannten Tatbeständen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGHSt 20, 136, 137; 3, 160).
  • BGH, 18.06.1996 - 4 StR 263/96  
    Geht der Täter mit einer derartigen subjektiven Vorstellung vor, so fehlt ihm die erforderliche Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (vgl. BGHSt 17, 87 ; BGH NStZ 1988, 216 ; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 106).
  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 68/99  

    Nebenklage; Gesetzesverletzung; Anfechtung

  • OLG Bamberg, 24.05.2004 - 4 U 208/03  

    Verrechnung Kundenscheck mit Gehaltsforderung

  • BGH, 31.01.1992 - 2 StR 558/91  
  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 601/96  
  • BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90  
  • BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11  

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht eines

  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 389/97  
  • BGH, 26.09.1990 - 2 StR 377/90  
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 277/91  
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