Rechtsprechung
   BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74   

Abgeordnetendiäten

Art. 48 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 GG;

§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Abgeordnetendiäten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung für Landtagsabgeordnete - Saarland

Besprechungen u.ä.

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Landesrecht bricht Bundesrecht? - Diätenbesteuerung: Ein uralter Paragraf stiftet Verwirrung (Dr. jur. Alexander Konzelmann)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Diäten für Bundestagsabgeordnete; Erhöhung angemessen?" von OAR a.D. Alfred Kruhl, original erschienen in: AuA 2008, 233 - 234.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 40, 296
  • NJW 1975, 2331
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Wird zitiert von ... (125)  

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

    Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, und eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulässig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschränkungen der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermächtigt, ist - unbestritten - zu schließen, dass das Grundgesetz die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zulässt (vgl. auch BVerfGE 40, 296 [318 f.]).

    Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 [314, 316]; - 76, 256 [341]).

    In der Folgezeit ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Umfang der Inanspruchnahme durch das Mandat so stark gewachsen sei, dass der Abgeordnete in keinem Fall mehr seine Verpflichtungen mit der im Arbeitsleben sonst üblichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden bewältigen könne (vgl. BVerfGE 40, 296 [312 ff.]).

    Auch wenn der Abgeordnete, wie es in BVerfGE 40, 296 (312) heißt, theoretisch die Freiheit hat, seine Aktivitäten im Plenum, in Fraktion und Ausschüssen sowie im Wahlkreis "bis über die Grenze der Vernachlässigung seiner Aufgabe hinaus einzuschränken", er sich dies doch "aus den verschiedensten Gründen in der Praxis nicht leisten" kann, so steht er doch unter dem Gebot, dass die parlamentarische Demokratie einer höchst komplizierten Wirtschafts- und Industriegesellschaft vom Abgeordneten mehr als nur eine ehrenamtliche Nebentätigkeit, vielmehr den ganzen Menschen verlangt, der allenfalls unter günstigen Umständen neben seiner Abgeordnetentätigkeit noch versuchen kann, seinem Beruf nachzugehen (vgl. BVerfGE 40, 296 [313]).

    aa) Die Grundrechte können keine Handhabe bieten, den Honoratioren-Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [312]) als verfassungsrechtliches Leitbild wieder aufleben zu lassen.

    Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung soll dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken ("Vollalimentation"; vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; - 102, 224 [239]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil aus dem Jahr 1975 festgestellt, dass aus der Entschädigung für einen besonderen, mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufwand eine "Alimentation" des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten für sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat geworden ist (vgl. BVerfGE 40, 296 [314]), und hat aus dieser Nachzeichnung einer tatsächlichen Entwicklung Folgerungen für die Bemessung der Abgeordnetenentschädigung abgeleitet (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ausführungen zur Bemessung der Entschädigung hervorgehoben, diese müsse so ausgestaltet werden, dass die Freiheit des Abgeordneten und die praktische Möglichkeit, sich seiner parlamentarischen Tätigkeit auch um den Preis, Berufseinkommen ganz oder teilweise zu verlieren, widmen zu können, nicht gefährdet wird; es hat gleichzeitig festgestellt, dass die Entschädigung nicht etwa zu einem arbeitsrechtlichen Anspruch geworden sei, dem ein Anspruch auf die Erbringung bestimmter Dienste korrespondiere (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; vgl. auch BVerfGE 76, 256 [341 f.]), welcher gegebenenfalls - wie im Beamtenrecht - zu Einschränkungen anderweitiger Erwerbstätigkeiten berechtige.

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb aus der weitgehenden Freiheit des Mandats abgeleitet, dass es dem Abgeordneten von Verfassungs wegen frei stehe, die Arbeit in Parlament, Fraktion, Partei und Wahlkreis "nach eigenem Ermessen bis über die Grenze der Vernachlässigung seiner Aufgabe hinaus einzuschränken" (BVerfGE 40, 296 [312]).

    Jedermann muss ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen, die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]).

    Während der Mandatszeit verlangt die parlamentarische Demokratie vom Abgeordneten heute weit mehr; sie fordert großen Einsatz, so dass in vielen Fällen die Ausübung eines Berufs erheblich erschwert wird oder zurückstehen muss (vgl. BVerfGE 40, 296 [313]).

    Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 [327]).

    Andernfalls könnte er sich der Kontrolle der Öffentlichkeit unschwer entziehen (zur vergleichbaren Diätenfestsetzung BVerfGE 40, 296 [327]).

    Beide Sphären lassen sich nicht strikt trennen; die parlamentarische Demokratie fordert - in den Worten des "Diätenurteils" (BVerfGE 40, 296 [313] - den Abgeordneten als "ganzen Menschen". Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Status des Abgeordneten ohne angemessene Rücksicht auf seine persönlichen Belange rechtlich ausgeformt werden dürfte (vgl. B. 3. c]).

    Eine Differenzierung zwischen fortgesetzten und neu aufgenommenen Tätigkeiten geriete deshalb auch in Konflikt mit dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 f.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]).

    Es mag zwar zutreffen, dass eine Veröffentlichung von Einkünften in ihrer jeweiligen Höhe dem Idealbild eines offenen, in jeder Hinsicht durchschaubaren Prozesses politischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 40, 296 [327]) mehr entspräche.

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]) verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.

    Erzielt etwa der Abgeordnete etwa Einkünfte, die ganz oder teilweise ohne die in Beruf und Gewerbe übliche Gegenleistung gewährt werden, können solche Abhängigkeiten entstehen; in diesen Fällen steht als Gegenleistung der Versuch einer für den Geldgeber günstigen Einflussnahme auf die politischen Entscheidungsprozesse jedenfalls unausgesprochen im Raum; Einkünfte, die nicht beruflichen oder gewerblichen Gegenleistungen korrespondieren, sind deshalb mit dem unabhängigen Status des Abgeordneten unvereinbar (vgl. BVerfGE 40, 296 [319]).

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

  • VerfG Hamburg, 23.06.1997 - HVerfG 1/96  
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  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95  

    Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz;

    Die parlamentarische Demokratie basiere auf dem Vertrauen des Volkes, Vertrauen ohne Transparenz, die erlaube zu verfolgen, was geschehe, sei nicht möglich (BVerfGE 40, 296, 327).

    Damit setzt der Thüringer Verfassungsgerichtshofs sich nicht in Widerspruch zu dem sogenannten Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff).

    Allerdings hat dieses in der genannten Entscheidung den Standpunkt eingenommen, die Abgeordnetenentschädigung dürfe nicht in einem Indexierungsverfahren festgelegt werden, das sich nicht als bloß technisch formales Mittel zur Bemessung der Höhe der Entschädigung darstellt, sondern der Intention nach dazu bestimmt sei, das Parlament der Notwendigkeit zu entheben, jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Parlament zu diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber als einer selbständigen politischen Frage zu entscheiden (BVerfGE 40, 296, 316 f.).

    Die aus Art. 48 Abs. 3 GG entwickelten Grundsätze würden über Art. 28 Abs. 1 GG aber auch für das Saarland, das keine eigene verfassungsrechtliche Regelung über die Abgeordnetenentschädigung kenne, gelten (BVerfGE 40, 296, 319).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Diätenurteil vom 5. November 1975 noch offengelassen (BVerfGE 40, 296, 319), in späteren Entscheidungen indes zu erkennen gegebenen, daß insoweit die Trennung der Verfassungsräume und die Schonung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts begrenzen können (BVerfGE 96, 231, 242 sowie bereits BVerfGE 41, 88, 119; 60, 175, 209).

    Durch die Anwendung des landesverfassungsrechtlichen Maßstabes auf die Abgeordnetenentschädigung durch ein Landesverfassungsgericht werde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296, 319) nicht in Frage gestellt.

    Wie nicht zuletzt diese verfassungsgesetzlichen Ermächtigungen zeigen, können deshalb allein aus dem Umstand der "Entscheidung in eigener Sache" keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken abgeleitet werden (BVerfGE 40, 296, 327).

    Vertrauen ohne Transparenz, die erlaube zu verfolgen, was geschehe, sei nicht möglich (BVerfGE 40, 296, 327).

    Dabei beansprucht das Transparenzgebot für alle Diätenregelungen Geltung, bezieht sich also sowohl auf die Festlegung der Grundentschädigung als auch auf das Verfahren der Diätenanpassung (BVerfGE 40, 296, 327).

    Obgleich sich in der gesetzlichen Formulierung "Entschädigung" noch die Herkunft der Diäten als Ausgleich von durch die Übernahme des Mandats entstehenden "Schäden" spiegelt, besteht Einigkeit, daß den Diäten heute weitgehend eine andere Funktion zukommt (grundlegend BVerfGE 40, 296, 312 f.; 76, 256, 342 sowie diese Entscheidungen vorbereitend BVerfGE 32, 157, 164; aus dem Schrifttum etwa Magiera, in: Sachs [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 1998, Art. 48 Rn. 18; Maunz, in: M/D, GG, Stand 1994, Art. 48 Rn. 16).

    Die Alimentation sei also so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen auch immer, kein Einkommen aus einem Beruf habe, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliere, eine Lebensführung gestatte, die der Bedeutung des Amtes angemessen sei (BVerfGE 40, 296, 315).

    fassung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (BVerfGE 40, 296, 316).

    Denn das Parlament darf sich nicht seiner Verantwortung für die Entscheidung über die Diätenanpassung entziehen und sie Dritten übertragen (BVerfGE 40, 296, 316).

    In diesem Rahmen darf der Gesetzgeber pauschalieren, wobei indes auch der Möglichkeit der Pauschalierung Grenzen gesetzt sind, die sich daraus ergeben, daß die Pauschalierung am tatsächlichen Aufwand orientiert sein muß (BVerfGE 40, 296, 328; BVerfGE 49, 1, 2).

    Die Altersversorgung der Abgeordneten stellt sich als Bestandteil der Grundentschädigung dar (BVerfGE 40, 296, 311; v.Mangoldt/Klein/Achterberg/ Schulte, GG, 3. Aufl. 1991, Art. 48 Abs. 3 Rn. 52), als dessen verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG genannt werden (vgl. BVerfGE 32, 157, 157 f.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, 3. Aufl. 1991, Art. 48 Rn. 15; Grundmann, DÖV 1994, 329, 330).

    Die grundsätzliche Zulässigkeit der Altersversorgung steht nicht in Streit (BVerfGE 32, 157, 164 f.; 40, 296, 311; v. Arnim, Entschädigung und Amtsausstattung, a.a.O., § 16 Rn. 8; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 270).

    richt im sog. Diätenurteil ausgeführt, daß Art. 48 Abs. 3 GG den Abgeordneten nur einen Anspruch auf angemessene Entschädigung während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Parlament gewährt (BVerfGE 40, 296, 315; BVerfGE 76, 256, 342; Fischer, Abgeordnetendiäten und staatliche Fraktionsfinanzierung in den fünf neuen Bundesländern, 1995, S. 94).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Diätenurteil zwar ausgeführt, daß sich der Charakter der Entschädigung gewandelt habe und heute als Gehalt aus der Staatskasse zu qualifizieren sei (BVerfGE 40, 296, 311).

mehr
  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03  

    Keine Verletzung der Statusrechte eines Abgeordneten durch Zahlung von

    Ausnahmen von der Beachtung des strengen, egalitären Gleichheitssatzes sind nur in zwingenden Fällen zugelassen (vgl. BVerfGE 11, 266 [272]; 40, 296 [313]; 95, 335 [376]; HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [165]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den das Wahlrecht beherrschenden Grundsatz der formalisierten Gleichheit auch auf die den Abgeordneten (als Einkommen) zustehende Entschädigung (Diäten) bezogen (BVerfGE 40, 296 [318]).

    Ausgehend von der Einschätzung, daß es sich bei der Tätigkeit der Parlamentarier unter den gewandelten Verhältnissen um einen "fulltimejob" handle (BVerfGE 40, 296 [314]), hat das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Diätenentscheidung von 1975, in der es um die Abgeordnetenentschädigung im Saarland ging, einerseits erklärt, daß die Bemessung des parlamentarischen Einkommens die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten und die praktische Möglichkeit, sich der eigentlichen parlamentarischen Tätigkeit widmen zu können und zwar auch zu dem Preis, Berufseinkommen ganz oder teilweise zu verlieren, nicht gefährden dürfe (BVerfGE 40, 296 [315 f.]).

    Dies schließe "alle weiteren, der Höhe nach differenzierten, individuellen oder pauschalierten finanziellen Leistungen an einzelne Abgeordnete aus öffentlichen Mitteln aus" (BVerfGE 40, 296 [318]).

    Hieraus wird im Anschluß an BVerfGE 40, 296 abgeleitet, daß dieser Abgeordnetenstatus durch Einkommenshierarchien und Abgeordnetenlaufbahndenken, die durch eine breite Praxis der Gewährung von Funktionszulagen ermöglicht würden, beeinträchtigt werden könne.

    Das Bundesverfassungsgericht folgert hieraus (in Erweiterung zu BVerfGE 40, 296 [318]), daß neben dem Parlamentspräsidenten und seinen Stellvertretern auch die Fraktionsvorsitzenden Funktionszulagen erhalten dürfen, schließt dies jedoch für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Fraktionsgeschäftsführer und Ausschußvorsitzende aus (BVerfGE 102, 224 [242 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nämlich zu erkennen gegeben, daß es sich sehr wohl bewußt war, daß es in den beiden maßgeblichen Fällen (BVerfGE 40, 296 ­ Saarland; 102, 224 ­ Thüringen) die Rechtslage in einem "Vollzeitparlament" zu beurteilen hatte, in dem die Mandatsausübung der ­ zeitweilige ­ Hauptberuf ("fulltimejob") der Abgeordneten ist.

    Anderen Parlamenten mit anderen Arbeitsbedingungen ­ wobei ausdrücklich auf die Eigenschaft als Teilzeitparlament abgehoben wird ­ wird bei der Gestaltung der inneren Ordnung "weitgehende Freiheit" zugestanden (BVerfGE 102, 224 [240]; vgl. auch BVerfGE 40, 296 [314, 329]).

    Diese gegenüber der für Vollzeit- Landesparlamentarier gewährten Entschädigung deutlich geringere Entschädigung in Bremen ist nur deshalb als angemessen zu bezeichnen, weil der Teilzeitcharakter der Abgeordnetentätigkeit den Parlamentariern die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91  

    Funktionszulage nur für Fraktionsvorsitzende zulässig

    Die Zahlung von Zusatzentschädigungen an andere Abgeordnete verletze sie in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung, missachte zugleich das grundsätzliche Zulagenverbot im Diäten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff.) und bewirke eine ungerechtfertigte Privilegierung von etwa einem Drittel der Thüringer Landtagsabgeordneten.

    Das liegt angesichts der vom Senat im Diäten-Urteil geäußerten Auffassung nicht fern, der zufolge Funktionszulagen als Teil der Abgeordnetenentschädigung zu begreifen und dem formalen Gleichheitssatz unterworfen sind (vgl. BVerfGE 40, 296 ).

    Die für diese eingeräumten Zusatzentschädigungen haben ihre Grundlage nicht in dem Mandat, sondern in besonderen Wahl- und Bestellungsakten des Parlaments (Sondervotum Seuffert - BVerfGE 40, 296 ).

    Denn nur dann könnten die Abgeordneten praktisch als Vertreter des ganzen Volkes gelten, wenn Vertreter aus allen Schichten des Volkes Abgeordnete sein können (vgl. BVerfGE 40, 296 und insoweit übereinstimmend BayVerfGH 35, 148 ).

    Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung soll dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken (vgl. BVerfGE 40, 296 ).

    Der Landtag handelt innerhalb seines ihm verfassungsrechtlich zustehenden Rechts zur Selbstorganisation und überschreitet nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er in seinem Binnenbereich die Funktionsstellen für Fraktionsvorsitzende schafft und sie mit einer zusätzlichen Abgeordnetenentschädigung bedenkt, die nicht von dem Gedanken des Aufwendungsersatzes geleitet ist (im Ergebnis anders insoweit BVerfGE 40, 296 ).

    Mit der Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen und Ausschussvorsitzende wäre das Tor geöffnet zu einem differenzierten, Abhängigkeiten erzeugenden oder verstärkenden Entschädigungssystem, das der Senat bereits im Urteil vom 5. November 1975 als unvereinbar mit dem Grundsatz der Abgeordnetengleichheit angesehen hat (vgl. BVerfGE 40, 296 ).

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79  

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Gehe man mit ihm davon aus, daß die in § 5 Abs. 1 AbgG vorgesehene Entschädigung vom 4800 DM nach den vom Bundesverfassungsgericht im Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296 ) entwickelten Grundsätzen eine angemessene Entschädigung (sogenannte "Vollalimentation") im Sinne der Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG , 40 Satz 1 LV und damit für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich sei, so werde er durch die in den §§ 21 Abs. 1 bis 4, 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 AbgG vorgesehene finanzielle Besserstellung der aus dem öffentlichen Dienst kommenden Abgeordneten bereits in seiner Eigenschaft als möglicher Wahlbewerber gleichheitswidrig benachteiligt.

    Die Anrechnungsbestimmungen des § 21 AbgG seien deshalb verfassungswidrig, weil das Zusammentreffen zweier Bezüge aus öffentlichen Kassen entgegen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 (329)) nicht entsprechend den gegenwärtig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen behandelt werde.

    Der in den §§ 27 Abs. 2, 33 AbgG vorgesehene Ausgleichsbetrag für Abgeordnete, die ein inkompatibles Amt innegehabt hätten, sei entsprechend den Ausführungen im Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296 (321 ff.)) nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt und widerspreche dem formalisierten Gleichheitssatz, da die Landtagsabgeordneten gemäß § 5 Abs. 1 AbgG angemessen alimentiert würden.

    Dieser Anspruch ist Bestandteil des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 (149 ff.); 40, 296 (309, 310 ff., 315 f.)).

    Desgleichen ist die Verfassungsbeschwerde statthaft, wenn ein Antragsteller, der entweder kein Abgeordneter ist oder als Abgeordneter von der angegriffenen, erst für die nächste Wahlperiode geltenden Entschädigungsregelung noch nicht erfaßt wird, vorträgt, er werde bereits als potentieller Kandidat für die nächste Wahl in seinem passiven Wahlrecht betroffen, und damit einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit rügt (vgl. BVerfGE 38, 326 (335); 40, 296 (309)).

    b) Durch die Anwendung des landesverfassungsrechtlichen Maßstabes auf die Abgeordnetenentschädigung durch ein Landesverfassungsgericht wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296 (319)) nicht in Frage gestellt.

    Das vorstehend gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 326 (335 f.); 40, 296 (310)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bejaht, weil er eine sich bereits für die anstehende Wahl auswirkende Inkompatibilitätsregelung angegriffen hatte (BVerfGE 38, 326 (335 f.)) und auch noch im Zeitpunkt der Schlußentscheidung (BVerfGE 40, 296 (310)) gegen die damit unmittelbar zusammenhängende Entschädigungsregelung anging, von deren Aufhebung - die für ihn eine finanzielle Besserstellung gebracht hätte - er seine Kandidatur für die nächste Wahl abhängig machte.

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R  

    Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

    Denn der Kläger "schuldet" weder Dienste im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages noch innerhalb des ihm übertragenen öffentlichen Amtes (BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296 ff, 314).

    Der Abgeordnete ist vielmehr ein vom Vertrauen der Wähler berufener Inhaber eines öffentlichen Amtes und Träger eines freien Mandats, das er in Unabhängigkeit wahrnimmt; er schuldet in diesem keine Dienste (BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296 ff, 316).

    Allein dadurch, daß Abgeordnete in Anbetracht der grundlegend gewandelten Verhältnisse nicht mehr nur eine reine Aufwandsentschädigung (§ 6 AbgG NRW) erhalten, sondern Anspruch auf eine angemessene Alimentation für sich und ihre Familie haben (§ 5 AbgG NRW), sind sie weder zu Arbeitnehmern noch zu Beamten geworden (BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296 ff, 314, 316).

    (b) Zwar mag der Gesetzgeber des AbgG NRW von der Voraussetzung ausgegangen sein, daß die Abgeordnetenentschädigung nach dem Alimentationsprinzip zu bemessen sei (BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296 ff, 329 f; Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 296 ff, 343), dem Abgeordneten mithin eine angemessene Versorgung für sich und seine Familie zustehen soll.

    Mit der vorgenannten Entscheidung weicht das BVerfG ausdrücklich von seinem Urteil vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296 ff, 314) ab, in dem es bestimmt, daß in der fehlenden Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Entschädigung und die Versorgungsansprüche der Abgeordneten des Deutschen Bundestages keine - gemessen am Willkürverbot - nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung liegt (Leitsatz 5b).

    Die Abgeordnetenentschädigung werde mithin nicht zu einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinne (BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296 ff, 316).

    Der im Anschluß an das Urteil vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296) geführte Meinungsstreit (für eine Gleichstellung von Aufwandsentschädigungen mit Arbeitseinkommen vgl Schwampe, Sind die den Bundestagsabgeordneten gewährten Aufwandsentschädigungen Arbeitseinkommen iS von §§ 571 Abs. 1, 580 Abs. 4 RVO?, BG 1976, 365; gegen eine Annahme der Gleichbehandlung: Martin, Sind Abgeordnetendiäten Entgelt iS der Sozialversicherung?, BG 1976, 319) ist obsolet geworden.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95  

    Steuerfreiheit der "Zulage-Ost" ist verfassungswidrig

    Gegen eine sachlich begründete Pauschalierung der Aufwandsentschädigung bestünden keine Bedenken (Hinweis auf BVerfGE 40, 296 ).

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 40, 296 ).

    In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 96, 1 ).

    In dieser Sichtweise liegt es nahe, unter dem Begriff des Aufwands i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nur erwerbsdienliche, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige Ausgaben zu verstehen (so z.B.: BVerfGE 40, 296 - abweichende Meinung Seuffert -; Altehoefer in: Lademann/Lenski/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Nachtrag 100, Juli 1993, § 3 Rn. 109).

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 162/05  

    Abführung von Zuwendungen an Mandatsträger; Abführungspflicht; Abgeordneter;

    § 52 Nr. 4 VwGO getroffene Sonderregelung findet auf die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten keine Anwendung (vgl. BayVGH, Urt. vom 16.10.1985 - 5 B 84 A.2223, VGHE BY 38, 125), da der Abgeordnetenstatus mit den genannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnissen nicht vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Urt. vom 05.11.1975 - 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296).

    Denn die Abgeordnetenentschädigung soll dem formalisierten Gleichheitssatz Geltung verschaffen und sicherstellen, dass jeder Abgeordnete staatlicherseits eine gleich hoch bemessene Entschädigung erhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.1975 a. a. O.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.11.1975 (a. a. O.) den Gesetzgeber ausdrücklich aufgefordert, (wirksame) Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis ohne die geschuldeten Dienst zu leisten nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers durchzusetzen versuchen.

    Ein solches Sonderrechtsverhältnis besteht jedoch zwischen einem Abgeordneten und dem entschädigenden Land oder Bund nicht (vgl. BVerfG, Urt. vom 05.11.1975 a. a. O.).

    Da ein solcher Nachweis innerer Vorgänge kaum gelingen kann, der Gesetzgeber aber zur Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urt. vom 05.11.1975 a. a. O.) eine Regelung schaffen wollte, die dem Problem der sog. Lobbygelder wirksam begegnet (vgl. LT Drs. 8/2260 S. 14), ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass ihre Durchsetzung nicht von dem Nachweis subjektiver Absichten des Zuwendenden abhängig gemacht werden sollte.

    Die Regelung wurde im Februar 1978 als Folge des sog. "Diätenurteils" des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.1975 (a. a. O.) in das Gesetz aufgenommen.

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 163/05  

    Abführung von Zuwendungen an Mandatsträger; Abführungspflicht; Abgeordneter;

    § 52 Nr. 4 VwGO getroffene Sonderregelung findet auf die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten keine Anwendung (vgl. BayVGH, Urt. vom 16.10.1985 - 5 B 84 A.2223, VGHE BY 38, 125), da der Abgeordnetenstatus mit den genannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnissen nicht vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Urt. vom 05.11.1975 - 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296).

    Denn die Abgeordnetenentschädigung soll dem formalisierten Gleichheitssatz Geltung verschaffen und sicherstellen, dass jeder Abgeordnete staatlicherseits eine gleich hoch bemessene Entschädigung erhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.1975 a. a. O.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.11.1975 (a. a. O.) den Gesetzgeber ausdrücklich aufgefordert, (wirksame) Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis ohne die geschuldeten Dienst zu leisten nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers durchzusetzen versuchen.

    Ein solches Sonderrechtsverhältnis besteht jedoch zwischen einem Abgeordneten und dem entschädigenden Land oder Bund nicht (vgl. BVerfG, Urt. vom 05.11.1975 a. a. O.).

    Da ein solcher Nachweis innerer Vorgänge kaum gelingen kann, der Gesetzgeber aber zur Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urt. vom 05.11.1975 a. a. O.) eine Regelung schaffen wollte, die dem Problem der sog. Lobbygelder wirksam begegnet (vgl. LT Drs. 8/2260 S. 14), ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass ihre Durchsetzung nicht von dem Nachweis subjektiver Absichten des Zuwendenden abhängig gemacht werden sollte.

    Die Regelung wurde im Februar 1978 als Folge des sog. "Diätenurteils" des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.1975 (a. a. O.) in das Gesetz aufgenommen.

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05  

    Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens über den "Entwurf eines Gesetzes zur

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75  

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R  

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.1995 - VerfGH 20/93  
  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08  

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    Freiheit der Person (Vertrauensschutz nach den Wertungen der EMRK);

  • VerfGH Thüringen, 14.07.2003 - VerfGH 2/01  

    Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; pauschalierte;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94  
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88  

    Wüppesahl

  • BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94  

    Steuerbefreiung der sog. Buschzulage auch für private Arbeitnehmer?

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89  

    Gesetzliche Regelung über die Altersversorgung von Arbeitnehmern des öffentlichen

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95  

    Zur Prüfungskompetenz eines Landesverfassungsgerichts

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99  

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783  

    Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90  

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07  

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83  

    Wahlkampfkosten

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06  

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83  

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97  

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Inkompatibilitätsregelung (Unvereinbarkeit von Amt

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76  

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 04.11.1992 - 2 BvR 699/91  

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Einkünften aus einem öffentlichen

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82  

    Beamtenversorgung

  • FG Brandenburg, 27.07.1995 - 2 K 178/95  
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09  

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77  

    Beschränkung der Wählbarkeit von Mitarbeitern kommunal beherrschter Unternehmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2002 - 15 A 4734/01  
  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05  

    Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91  

    PDS/Linke Liste

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 81/04  

    Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Abgeordnetenpauschale

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - 2 L 68/00  
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08  

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81  

    Unvereinbarkeit von leitender Stellung im Landkreis mit Ratssitz in Gemeinde

  • BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93  

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98  

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

  • VerfGH Saarland, 03.12.2007 - Lv 12/07  

    Möglichkeit der Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes bei Austritt aus der

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07  

    Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise

  • BVerfG, 22.10.1992 - 1 BvR 224/89  

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der steuerlichen Behandlung von

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 69/98  

    Mietnebenkosten als Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 2/03  

    Organstreitverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Zahlungen an

  • VGH Hessen, 01.12.1998 - 11 UE 4347/96  

    Anwendung des BhV HE § 2 Abs 5 auf Abgeordnete - Versagung von Beihilfeleistung

  • LSG Hamburg, 07.02.2002 - L 5 AL 10/01  
  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.02.2010 - LVerfG 1/09  

    Amtsordnung - Wahl des Amtsausschusses

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95  

    Kein Verbot gleichzeitiger Ratsmitgliedschaft für ehemalige Ehegatten

  • BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01  

    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat;

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 1/07  

    Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Abführung; Abgeordneter;

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 28.96  
  • BAG, 23.09.2003 - 3 AZR 465/02  

    Betriebliche Altersversorgung: Anrechnung von Abgeordnetenpensionen auf eine

  • FG Köln, 17.06.2004 - 3 K 3390/98  

    Große Übergangsregelung bei Ehegatten

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82  

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02  

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 2/07  

    Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Abführung; Abgeordneter;

  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07  

    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag;

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09  

    Schily muss Nebeneinkünfte offenlegen

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09  

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

  • VG Regensburg, 02.02.2005 - RN 3 K 04.01408  

    Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten einer kommunalen

  • FG Münster, 23.01.2006 - 10 K 2114/04  

    Kein Anspruch eines Richters am Finanzgericht auf pauschale Steuerfreistellung

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75  

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • VG Gelsenkirchen, 16.02.2007 - 15 K 1356/06  

    Fraktionszuwendungen, Kürzungen, Vertrauensschutz, Wahlperiode, Hauhaltsjahr

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77  

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95  

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Ausschlusses eines Fraktionsmitarbeiters aus

  • BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96  

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Berliner Wahlgesetzes mit dem

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96  

    Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.1998 - LVerfG 1/97  

    Schülerfahrtkosten

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 23/99  

    Mietnebenkosten bei der Werbungskostenpauschalierung

  • OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03  

    Lehramtstätigkeit in Berlin nicht mit Mandat im Abgeordnetenhaus vereinbar

  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 49.76  
  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83  
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85  

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten

  • BVerwG, 19.05.1988 - 7 C 37.87  
  • BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90  

    Pflicht zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit bei einem Beamten

  • BFH, 16.04.1998 - X B 186/97  
  • BVerfG, 21.12.2000 - 2 BvR 2318/97  

    Ablehnung und Rückforderung beihilfeähnlicher Kostenzuschüsse bei einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2002 - 15 A 3691/01  
  • BFH, 14.10.2003 - IX R 17/01  

    Versorgungsbezüge: Altersentschädigungen von Bundestagsabgeordneten

  • BGH, 30.10.2006 - AnwZ (B) 21/06  

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beamteneigenschaft

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80  

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

  • BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84  
  • BGH, 02.05.1985 - III ZR 4/84  

    Kündigung einer Rechtsanwalts-Sozietät

  • BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84  
  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86  
  • BAG, 30.06.1994 - 8 AZR 94/93  

    Kündigungsschutz nach Kommunalverfassung der DDR

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94  
  • BVerfG, 08.01.1997 - 2 BvR 2862/95  

    Einführung des kommunalen Wahlrechts für Unionsbürger in Baden-Württemberg

  • BFH, 27.07.1999 - IX B 44/99  

    Mietnebenkosten bei Werbungskosten-Pauschbetrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1979 - XV A 809/78  

    Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ratsmitglieder im Planaufstellungsverfahren

  • BVerwG, 21.11.1989 - 1 DB 8.89  
  • LSG Thüringen, 05.01.2005 - L 2 KN 164/04  

    Gleichstellungstatbestand nach § 61 Abs. 2 SGB VI bei Ausübung eines

  • VerfGH Saarland, 12.12.2005 - Lv 4/05  
  • VG Düsseldorf, 29.10.2010 - 1 K 8272/09  

    Klage des ehemaligen Ratsmitglieds der Stadt Mülheim/Ruhr auf Zahlung von

  • BFH, 29.03.1983 - VIII R 97/82  

    Kein Abzug mandatsbedingter Aufwendungen als Werbungskosten, wenn Abgeordneter

  • BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87  

    Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und unzulässige Wahlbeeinflussung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.1990 - 2 A 10028/90  
  • BFH, 14.12.1999 - IX R 48/99  

    Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG; Mietnebenkosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 3 B 32.05  

    Zur Anrechnung der Vergütung, die ein Bundestagsabgeordneter aus einer neben dem

  • BFH, 17.02.1976 - VIII R 34/75  
  • BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1268/81  

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausbuchführungsverordnung

  • VGH Hessen, 05.01.1990 - 1 TG 2781/89  

    Zum Anspruch eines Lehrers auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl; Ausübung

  • BVerfG, 04.05.1994 - 2 BvR 2642/93  

    Verfassungsbeschwerde gegen das Landeswahlrecht im Freistaat Sachsen

  • VGH Hessen, 22.05.1997 - 6 UE 3643/96  

    Aufwandsentschädigung für ehrenamtlichen Stadtrat in hessischen Gemeinden -

  • FG Köln, 18.01.2001 - 7 K 6314/98  

    Besteuerung der Altersentschädigung von Abgeordneten

  • VG Arnsberg, 27.07.2001 - 12 K 3337/00  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2003 - 15 A 1123/03  
  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03  

    Keine Antragsbefugnis für Landesverband einer Partei im Organstreitverfahren zur

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2010 - 2 A 10723/10  

    Konkrete Tätigkeit eines Landesbeamten in einem kommunalen Gremium als

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 2 KN 8/11  

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1990 - 7 A 11036/90  
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 15/94  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 7 B 13092/94  
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1997 - 4 S 796/96  

    Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld der Landtagsabgeordneten wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1997 - 4 S 797/96  

    Anrechnung von Einkommen auf die Altersentschädigung der Landtagsabgeordneten

  • BVerfG, 15.11.2000 - 2 BvH 3/91  
  • VG Stuttgart, 08.04.2003 - 3 K 4984/02  

    Zu den Voraussetzungen einer Altersentschädigung nach § 14 Abs. 1 AbgG.

  • VG Saarlouis, 17.09.2010 - 3 K 609/09  

    Beamtenrecht; Versorgung; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Landtagsabgeordnete;

  • LAG Thüringen, 04.04.2001 - 9 Sa 634/98  
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