Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69; 2 BvR 629/68; 2 BvR 308/69   

Abhörurteil

Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG, Verhältnismäßigkeit, Art. 79 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 30, 1
  • NJW 1971, 275
  • DVBl 1971, 49
  • DÖV 1971, 49



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Wird zitiert von ... (149)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 1084/99  
    Die Grundgesetzänderung diene - anders als es das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30, 1) für die Änderung des Art. 10 GG festgestellt habe - nicht dem Schutz der Verfassung, sondern nur der Ermöglichung wirksamerer Strafverfolgung.

    Die gegen die Änderung des Art. 13 GG erhobenen Einwendungen sind unter diesen Umständen nicht als selbständige Rügen anzusehen, deren Unzulässigkeit gesondert festzustellen wäre, sondern als Anregung zur inzidenten Nachprüfung der Zulässigkeit der Verfassungsänderung, soweit sie für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).

    Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 27, 1 ; 30, 1 ; 72, 105 ).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass es mit der Würde des Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 96, 375 ).

    Allerdings sind der Leistungskraft der Objektformel auch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    (a) Die durch Verfassungsänderung eingefügten Grundrechtsschranken sind daher in systematischer Interpretation unter Rückgriff auf andere Grundrechtsnormen, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Nicht zulässigerweise angegriffene Vorschriften können aber bei bestehendem Regelungszusammenhang von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ihre Verfassungswidrigkeit auf zulässigerweise angegriffene Vorschriften ausstrahlen würde (vgl. BVerfGE 30, 1 ) oder wenn sie notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung sind (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Allerdings kommt Art. 79 Abs. 3 GG die Bedeutung zu, bestimmte Grundentscheidungen des Grundgesetzgebers für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes für unverbrüchlich und damit auch für den Verfassungsgesetzgeber unveränderbar zu erklären, weil sie Eckpfeiler unserer grundgesetzlichen Ordnung sind (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 ).

    Eine solche Änderung ist aber ausschließlich Sache des Verfassungsgesetzgebers (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 ).

    Er ist dazu bestimmt, schon den Anfängen eines Abbaues von verfassten Grundrechtspositionen zu wehren, die auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruhen oder der Sicherung der Menschenwürde dienen, und nicht erst dort zu greifen, wo der Rechtsstaat gänzlich aufgehoben werden und die Menschenwürde keinerlei Schutz mehr erfahren soll (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 33 ).

    Im Jahre 1971 haben die Verfassungsrichter Geller, v. Schlabrendorff und Rupp es noch als eine fernliegende, aber dennoch nicht ganz auszuschließende Gefahr angesehen, dass Art. 13 GG einmal dahin erweitert werden solle, dass "unter bestimmten Voraussetzungen Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrofone unter Ausschluss des Rechtsweges angebracht werden dürften" (vgl. BVerfGE 30, 1; Abweichende Meinung, S. 30 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Die Grundgesetzänderung diene - anders als es das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1970 ( BVerfGE 30, 1) für die Änderung des Art. 10 GG festgestellt habe - nicht dem Schutz der Verfassung, sondern nur der Ermöglichung wirksamerer Strafverfolgung.

    Die gegen die Änderung des Art. 13 GG erhobenen Einwendungen sind unter diesen Umständen nicht als selbständige Rügen anzusehen, deren Unzulässigkeit gesondert festzustellen wäre, sondern als Anregung zur inzidenten Nachprüfung der Zulässigkeit der Verfassungsänderung, soweit sie für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).

    Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 27, 1 ; 30, 1 ; 72, 105 ).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass es mit der Würde des Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 96, 375 ).

    Allerdings sind der Leistungskraft der Objektformel auch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    (a) Die durch Verfassungsänderung eingefügten Grundrechtsschranken sind daher in systematischer Interpretation unter Rückgriff auf andere Grundrechtsnormen, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Nicht zulässigerweise angegriffene Vorschriften können aber bei bestehendem Regelungszusammenhang von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ihre Verfassungswidrigkeit auf zulässigerweise angegriffene Vorschriften ausstrahlen würde (vgl. BVerfGE 30, 1 ) oder wenn sie notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung sind (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94  

    Telekommunikationsüberwachung I

    Während das Bundesverfassungsgericht diese Vorschriften als vereinbar mit Art. 79 Abs. 3 GG ansah, erklärte es § 5 Abs. 5 G 10 für nichtig, soweit er eine Unterrichtung auch dann ausschloß, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wurde (BVerfGE 30, 1 ).

    In diesem Fall muß ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zustehen wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Die Verfassung gebietet nur, daß eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Wegen der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen, der Möglichkeit, die Mitteilung zu beschränken, und der dadurch entstehenden Rechtsschutzlücken gebietet Art. 10 GG zudem eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ).

    Das Rechtsgut muß überragend wichtig sein, wenn Planungshandlungen im Verbund mit der Voraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte als Schwelle für die Datenübermittlung genügen sollen (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt das jedoch nur mit der Maßgabe, daß eine nachträgliche Benachrichtigung stattfinden muß, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme und eine Gefährdung des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese durch die Verfassungsänderung von 1968 in Art. 10 GG eingefügte Regelung für vereinbar mit Art. 79 Abs. 3 GG erklärt (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

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