Rechtsprechung
   BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95   

Abiturprüfung in Biologie

Art. 12 GG, gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen, Umfang der gerichtlichen Überprüfung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Oldenburg, 14.01.1993 - 6 A 241/92
  • OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 998/93
  • BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1996, 1381
  • NVwZ-RR 1998, 176
  • DÖV 1997, 649



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Wird zitiert von ... (42)  

  • OVG Saarland, 30.06.2003 - 3 Q 70/02  

    Prüfungsrecht, Prüfung, Juristische, Aufgabenstellung, Eindeutigkeit,

    BVerwG, Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, Seite 7 des Juris-Ausdrucks zur Kontrolle von Abituraufgaben im Fach Biologie.

    Soweit eine Prüfungsaufgabe nach allgemeinem Prüfungsrecht geeignet sein muß, die Prüflinge, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben, und verständlich gestellt und widerspruchsfrei sein muß, BVerwG, Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3/95 -; ebenso Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, RdNr. 516 bedeutet dies für den vorliegenden Fall, daß der zur Problemlösung gestellte Sachverhalt mit Verständnis für das Recht erfaßbar sein muß.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mißerfolgsquote in Prüfungen BVerwG, Beschluß vom 06.11.1987 - 7 B 198/87 - und Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3/95 - hat die Mißerfolgsquote in einem Prüfungsteil keine unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung.

  • VG Hamburg, 26.01.2000 - 20 VG 3073/99  

    Wiederholung einer mündlichen Abiturprüfung

    Dieser dem Verfassungsrecht entnommene Anspruch wird Prüflingen in berufsbezogenen Prüfungen, aber auch in Abiturprüfungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.1996, NVwZ-RR 1998, 176 ff.) gewährt, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass aufgrund des Bewertungsspielraums der Prüfer die richterlichen Kontrolle nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, BVerwGE 91, 262 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.2.1993, NVwZ 1993, 682 ff.).

    Zu unterstellen ist hier, dass die Klägerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt ist, weil schon die ihr gestellten Prüfungsaufgaben an Mängeln litten (BVerwG, Urteil vom 9.8.1996, DVBl. 1996, 1381 ).

    Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 9.8.1996, DVBl. 1996, 1381 ).

  • BVerwG, 05.08.2004 - 6 B 31.04  
    Die Ermessensfreiheit findet allerdings ihre Grenze, wenn die Entscheidung des Gerichts eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordert oder wenn sich dem Gericht aus anderen Gründen eine (weitere) Beweiserhebung aufdrängt (Urteile vom 6. November 1986 BVerwG 3 C 27.85 , BVerwGE 75, 119 und vom 9. August 1996 BVerwG 6 C 3.95 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372 = NVwZ-RR 1998, S. 176 ).

    Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil vom 9. August 1996 BVerwG 6 C 3.95 (a.a.O. ), wonach 'das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu entscheiden' habe, 'ob die vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar war'.

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