Rechtsprechung
Gericht
BGH
Datum
28.11.1997
Aktenzeichen
V ZR 178/96
Dazu im Internet
dejure.org
Abrißkosten bei Grundstückskauf
im Falle des Rücktritts nach § 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> sind Aufwendungen wegen der Vertragsdurchführung nicht nach § 346 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> zu ersetzen;
zum Wahlrecht nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>: auch bei Verwendung des Wortes "Rücktritt" kann die Auslegung ergeben, daß Schadenersatz gewollt ist;
(Hinweis: überholt durch § 325 BGB <Fassung seit 1.1.02>)
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Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht
Aktive Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozess
Fundstellen
NJW 1998, 1079
ZIP 1998, 109
MDR 1998, 338
DNotZ 1998, 883
ZIP 1998, 109
MDR 1998, 338
DNotZ 1998, 883
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