Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
28.11.1997
Aktenzeichen
V ZR 178/96
Dazu im Internet

dejure.org

Abrißkosten bei Grundstückskauf

im Falle des Rücktritts nach § 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> sind Aufwendungen wegen der Vertragsdurchführung nicht nach § 346 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> zu ersetzen;

zum Wahlrecht nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>: auch bei Verwendung des Wortes "Rücktritt" kann die Auslegung ergeben, daß Schadenersatz gewollt ist;

(Hinweis: überholt durch § 325 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Alpmann Schmidt

BGB § 346 Satz 2; ZPO § 50 Abs. 1

Deutsches Notarinstitut

BGB § 346 S. 2; ZPO § 50 Abs. 1

Keine Vergütung von Abrißkosten bei Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag

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Aktive Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozess

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Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

Aktive Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozess

judicialis

Volltext, vernetzt(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Fundstellen
NJW 1998, 1079
ZIP 1998, 109
MDR 1998, 338
DNotZ 1998, 883
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