Rechtsprechung
   BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88 - 2 BvL 13/88 - 2 BvR 1436/87   

Absatzfonds

Sonderabgabe, Art. 104a ff GG;

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 177 EWGV (Art. 234 EG)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Absatzfonds

  • Alpmann Schmidt

    §§ 1, 10 Abs. 4 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. 1 S. 3109), zuletzt geändert durch Art. 15 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. 1 S. 537)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grundgesetz, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; Absatzfondsgesetz 1976
    Freier Warenverkehr, Mengenmäßige Beschränkungen, Maßnahmen gleicher Wirkung, Landwirtschaft, Gerichtsverfahren

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 82, 159
  • NJW 1991, 830
  • NVwZ 1991, 53



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Wird zitiert von ... (415)  

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99  

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dienen die Altenpflegeumlagen nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 91, 186 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 92, 91 ; 98, 83 ; 101, 141 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Die Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen Sachzweck hat die Rechtsprechung durch Prüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers verstärkt: Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, vor allem wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (BVerfGE 82, 159 ; vgl. auch bereits BVerfGE 55, 274 ).

    (2) Es handelt sich bei den abgabepflichtigen Unternehmen jeweils um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 265 ; 82, 159 ; 92, 91 ).

    Eine derartige Überwälzbarkeit spielt zwar für die Zumutbarkeit der Abgabenlast des Abgabenschuldners eine erhebliche Rolle, reicht jedoch für einen unmittelbaren "Durchgriff" der kompetenzrechtlichen Würdigung auf wirtschaftlich mittelbar betroffene Abgabenträger grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Es handelt sich gerade um jene Art von Homogenität, die allein geeignet ist, eine Sonderabgabe zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 159 ); sie ergibt sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe, die der Sonderabgabengesetzgeber als Grundlage einer besonderen Gruppenverantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe nehmen durfte.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Absatzfondsgesetz (BVerfGE 82, 159 ) betont hat, muss der Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern.

    Für eine gruppennützige Verwendung der Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen unmittelbar oder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Gruppennützige Verwendung besagt nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es, wie hier, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, die den Pflichtigen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen, nicht verletzt (BVerfGE 105, 17 ; vgl. BVerfGE 70, 219 ; 78, 232 ; 82, 159 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10  

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung an den

    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetz­geber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180).

    Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirt­schaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Ver­fassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spe­zifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen In­teresse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95).

    Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetz­geber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ur­sprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonder­abgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbe­sondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10927/10  

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1

    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetz­geber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180).

    Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirt­schaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Ver­fassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spe­zifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen In­teresse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95).

    Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetz­geber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ur­sprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonder­abgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbe­sondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.).

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