Rechtsprechung
| BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91 |
Abschleppschaden
§ 839 BGB, Art. 34 GG, Privatunternehmer, Werkzeugtheorie, keine "Flucht ins Privatrecht" jedenfalls bei der Eingriffsverwaltung;
Verdrängung des § 18 StVG, nicht jedoch des § 7 StVG durch § 839 BGB
Volltextveröffentlichungen (4)
- Alpmann Schmidt
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines verunfallten Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Hoheitliche Betätigung durch beauftragte private Unternehmer
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 121, 161
- NJW 1993, 1258
- MDR 1993, 850
- BB 1993, 1689
- NZV 1993, 223
- NVwZ 1993, 603
- VersR 1993, 881
- DÖV 1993, 571
Wird zitiert von ... (40)
- BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03
Abschleppkosten-Inkasso
Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161, 165;… Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59).Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. BGHZ 121, 161, 164 ff.).
Daneben haftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessierende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.).
- OLG Saarbrücken, 25.07.2006 - 4 U 395/05
Bergung eines verunfallten Fahrzeugs durch Abschleppunternehmen - Beauftragung …
Der Staat muss sich das Handeln eines privaten Unternehmens somit auch dann wie eigenes zurechnen lassen, wenn die Grundlage der Heranziehung des Unternehmens ein privatrechtlicher Vertrag ist (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.01.1993, NJW 1993, 1258, 1259).Vielmehr wird der Abschleppunternehmer hier gleichsam lediglich als Erfüllungsgehilfe der Polizei tätig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.01.1993, NJW 1993, 1258, 1259).
Denn die Halterhaftung nach § 7 I StVG wird anders als die Haftung des Kraftfahrzeugführers nach § 18 I StVG nicht durch § 839 BGB verdrängt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.01.1993, NJW 1993, 1258, 1259).
Anders als bei der Fallgestaltung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1993 (NJW 1993, 1258, 1260), wo ein unbeteiligtes drittes Fahrzeug mit dem über die Straße gespannten Abschleppseil kollidierte, geht es im vorliegenden Fall um eine Beschädigung des zu bergenden Fahrzeugs selbst.
- BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99
Zur Sachverständigenhaftung
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 121, 161) kommt es dabei auf den Charakter der Aufgabe an, die auf privatrechtlicher Grundlage durch einen von einer Behörde herangezogenen Unternehmer wahrgenommen wird.Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165, 166).
- BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05
BGH entscheidet über Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in …
Die Revision ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 121, 161 der Auffassung, der Beklagte müsse nach Amtshaftungsgrundsätzen für ein Fehlverhalten der Pflegemutter, unter deren Händen das Kind verletzt worden sei, einstehen.c) Für den - daher hier grundsätzlich betroffenen - Bereich der Eingriffsverwaltung hat der Senat entschieden, die öffentliche Hand könne sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer übertrage (BGHZ 121, 161, 165 f).
- OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
Bauhaftung - Haftung bei Verfüllung eines Tagesbruchs
Bei der Beurteilung der Rechtsstellung Privater oder selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, ist dabei maßgeblich, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des Privaten / privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muss, als wäre der Private / private Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden (BGH NJW 1993, 1258 f; vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 25.10.2000 -11 U 65/00-, NJW 2001, 375 f, Tz. 7 bei juris).Dabei führt die in Art. 34 S. 1 GG normierte Haftungsüberleitung zu einer befreienden Schuldübernahme, kraft derer der Amtsträger -hier mithin die Beklagte- von der eigenen Schadensersatzpflicht befreit und statt dessen das Land mit ihr belastet wird (BGH NJW 1993, 1258 ff = BGHZ 121, 161 ff, Tz. 6 bei juris; OLG Frankfurt/M, NJW-RR 2007, 283 f;… Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. § 839 Rn. 3, 12;… Staudinger/Wurm, aaO. § 839 Rn. 20).
Die mit der Berufung angestellten Überlegungen der Klägerin dazu, dass und weshalb in Fällen der vorliegenden Art auch bei Annahme eines hoheitlichen Handels der Beklagten neben die Amtshaftung des Landes nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG eine eigene (privatrechtliche) Haftung der Beklagten nach §§ 823, 831 BGB treten müsse und sich hieraus nach § 840 BGB grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung beider ergebe, stehen mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang und lassen unberücksichtigt, dass hierdurch jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung mit Blick auf die Bestimmung des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB der Sinn und Zweck der in Art. 34 S. 1 GG normierten Haftungsüberleitung unterlaufen würde (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1993, 1258 ff, Tz. 6 bei juris).
- OLG Celle, 14.05.2009 - 8 U 191/08
Verkehrssicherungspflicht - Entfernen von Wurzeln
Bei der Beurteilung der Rechtstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privat rechtlichen Vertrag heranzieht, ist darauf abzustellen, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muss, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (BGH VersR 1993, 881).Auf dieser Grundlage wurde ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes angenommen beim Abschleppen eines Unfallfahrzeugs durch einen privaten Unternehmer im Auftrag der Polizei (BGH VersR 1993, 881), der Durchführung von BSE-Schnelltests durch private Labore (BGH VersR 2005, 362; 2006, 698), Handlungen von Zivildienstleistenden auch dann, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle privat rechtlich organisiert ist und privat rechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGH VersR 1992, 1397).
- BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
Amtshaftung - Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG
Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Senatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kreditinstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). - OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 81/05
Amtshaftung: Keine Haftung des Jugendamts für Pflichtverletzung der Pflegeeltern …
Entscheidend ist hierbei, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung Einfluss nimmt, dass sie die Tätigkeit wie ihre eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muss, wie wenn der Beauftragte lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (BGHZ 48, 98; BGHZ 121, 161).Danach kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich durch einen privatrechtlichen Vertrag nicht entziehen (BGHZ 121, 161).
- OLG Hamm, 09.06.1998 - 9 U 129/97
Baustellenampel - doppeltes Grün - § 839 BGB, Werkzeugtheorie
Nach gefestigter Rspr. können nämlich auch selbständige private Werk- und Dienstunternehmer, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung zur Wahrnehmung seiner öffentlichrechtlichen Funktionen eingesetzt werden, "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" handeln, wenn die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluß genommen hat, daß sie die Arbeiten des privaten Unternehmers "wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre" (BGHZ 121, 161 = NJW 1993, 1258 mwN. = LM Art. 34 GG Nr. 179).Je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als bloßen "Erfüllungsgehilfen" eines Trägers öffentlicher Gewalt anzusehen (BGHZ 121, 161 = NJW 1993, 1258 = LM Art. 34 GG Nr. 179).
- OLG Nürnberg, 30.07.2010 - 4 U 949/10
Haftung des Trägers der Straßenbaulast für Schäden bei der Durchführung von …
Danach kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt" (BGH, Urteil vom 14.10.2004, NJW 2005, 286 ; Urteil vom 21.01.1993, NZV 1993, 223 ).Die Stellung der Beklagten war somit derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert (vgl. hierzu BGH, aaO., NZV 1993, 223, 224;… MünchKomm/Papier, aaO., Rdn. 135 ff.).
- AG Mönchengladbach, 31.10.2002 - 5 C 313/02
- BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09
Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer; …
- BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99
Haftung bei weisungswidriger Aushändigung des Kfz-Briefes an einen …
- BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die …
- BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94
Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der …
- OLG Saarbrücken, 03.11.2009 - 4 U 238/09
Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung eines …
- BGH, 27.01.1994 - III ZR 158/91
Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen
- BGH, 16.03.2000 - III ZR 179/99
Auftreten eines Ortsbürgermeisters in der Zwangsversteigerung zu Gunsten eines …
- VGH Bayern, 06.04.2009 - 19 B 09.90
Anforderungen an den Ausschluss der Staatshaftung
- BGH, 14.06.1993 - III ZR 135/92
Anlagenhaftung bei Heizöllieferung
- OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98
Privatrechtliche gesamtschuldnerische Haftung von Gemeinde und Baufirma bei …
- OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 2 U 20/07
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Alleiniges Verschulden bei Überholen bei …
- OLG Rostock, 04.07.2008 - 5 U 87/08
Keine Haftung der Gemeinde bei Vorbereitung einer Leitungsreparatur durch …
- OLG Dresden, 20.08.1997 - 6 U 1916/96
Haftung einer Kommune aus den neuen Bundesländern für Schäden an einem Grundstück
- OLG Hamm, 25.10.2000 - 11 U 65/00
Schaden nach Abschleppen eines Fahrzeuges
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2001 - 10 A 3545/00
- OLG München, 03.03.2005 - 1 U 4742/04
Amtshaftung - Gemeinde haftet nicht für Rechenfehler im Entwässerungsplan
- OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 2 U 24/06
Staats- und Amtshaftung: Schadensersatz wegen eines Überschwemmungsschadens bei …
- BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94
Amtspflichten bei ärztlicher Behandlung eines Soldaten
- OLG Brandenburg, 21.04.1999 - 13 U 84/98
Haftet Architekt für die Genehmigungsfähigkeit der Planung?
- LG Marburg, 24.05.2000 - 5 S 233/99
- OLG Celle, 06.06.2002 - 14 U 284/01
Haftung bei Kfz-Unfall: Straßenmarkierungsarbeiten durch Privatunternehmen; …
- OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 1/03
Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Abschleppkosten durch einen …
- OLG Stuttgart, 02.02.2004 - 1 W 47/03
Rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg: Haftung für Fehler beim …
- OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 18 U 58/95
Abschleppen eines Kfz im Auftrag der Polizei - nicht fachgerechtes Vorgehen des …
- OLG Jena, 06.11.2001 - 3 U 575/01
Haftung für Überflutungsschaden aus einem in Bau befindlichen Abwasserkanal
- OLG Koblenz, 05.07.2000 - 1 U 593/98
Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Amtshaftung
- OLG Koblenz, 05.05.2010 - 1 U 679/09
Amtshaftung - Dachabriss als Ersatzvornahme
- LG Bielefeld, 07.09.2006 - 8 O 551/05
- AG Neuruppin, 11.08.2006 - 42 C 81/06
Amtshaftung: Baustellensicherung durch Unternehmer bei Straßenbauarbeiten
