Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
09.07.1997
Aktenzeichen
5 StR 234/96
Dazu im Internet

dejure.org

Abschnittsbesteuerung

Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer Verwertung des Protokolls nach § 251 Abs. 1 StPO entgegen;

zur Frage, ob es nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verwertet werden kann, jedenfalls setzt eine solche Verwertung einen richterlichen Hinweis voraus;

§ 55 StPO, kein Verwertungsverbot für Aussagen eines Zeugen, der erst nachträglich sein Auskunftsverweigerungsrecht ausübt (im Unterschied zum Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52 ff, 252 StPO - so schon BGH, «Gesamtdeutscher Arbeitskreis»);

zur Frage, wann das Gericht die Nichtanwendung von § 60 Nr. 2 StPO begründen muß;

zu den Voraussetzungen des § 371 AO

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Fundstellen
NStZ 1998, 312
StV 1997, 512
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