Rechtsprechung
   BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92; 2 BvR 1059/92   

Abweichung von oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

Art. 19 Abs. 4 GG, § 78 Abs. 3 AsylVfG, § 124 Abs. 2 VwGO, bei Divergenz in der Rechtsprechung zwischen verschiedenen Oberverwaltungsgerichten ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen;

§ 124 Abs. 2 VwGO, nachträgliches Entstehen einer Divergenz rechtfertigt Zulassung, wenn zuvor grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wurde

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung in Asylverfahren

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 17.02.1992 - 11 A 2138/91
  • VG Hannover, 17.02.1992 - 11 A 2174/91
  • OVG Niedersachsen, 01.06.1992 - 11 L 2259/92
  • OVG Niedersachsen, 01.06.1992 - 11 L 2260/92
  • BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92; 2 BvR 1059/92

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 1846
  • NVwZ 1993, 465
  • DVBl 1993, 315



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BVerfG, 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer türkischen Asylbewerberin

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes (Teil-)Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993, S. 465 f. = DVBl 1993, S. 351 f. , vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - NVwZ 1994 Beil.

    Nach allgemeiner Auffassung ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit (vgl. Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 124 Rn. 32; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 78 AsylVfG, Rn. 18 und 22; Berlit in: GK AsylVfg, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG, Rn. 186 - 188; Marx, AsylVfG, 4. Auflage, § 78 AsylVfG, Rn. 76 f., jeweils m.w.N. und Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993 S. 465 f. = DVBl 1993 S. 315 f. und vom 24. Mai 1994 - 2 BvR 131/94 - nur in JURIS veröffentlicht; für die Revisionszulassung vgl BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.).

    Die Rechtsgrundsätzlichkeit der im Berufungszulassungsantrag bezeichneten Frage, "ob ein Kurde, der den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen (wenn auch nur marginaler) Unterstützung der PKK verdächtig geworden ist, türkeiweit politische Verfolgung zu befürchten" habe, hatte die Beschwerdeführerin durch den Verweis auf den von der Annahme des Verwaltungsgerichts in ihrem Sinne abweichenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - (in JURIS veröffentlicht) hinreichend dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. 12 und Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993, S. 465 f., DVBl 1993, S. 315 f., jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00  

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im

    Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124 a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. zu § 32 AsylVfG a.F. und § 78 AsylVfG BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 465; BayVBl 1995, S. 178).

    Zwar ist es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein zunächst mit grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründetes Rechtsmittel nicht wegen Abweichung der zur Überprüfung gestellten Entscheidung zugelassen wird, falls nachträglich eine beachtliche Divergenzentscheidung ergeht, durch die die ursprünglich grundsätzlich bedeutsam gewesene Rechtsfrage geklärt worden ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 465 ; DVBl 2000, S. 407 ).

    Dies gilt jedoch nur, wenn das auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Rechtsmittel zulässig war (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, 465 ).

  • BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 211/94  

    Effektivität des Rechtsschutzes und Umfang des Begriffs der "grundsätzlichen

    Sehen prozeßrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe oder - wie vorliegend § 78 Abs. 3 AsylVfG - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 [99] m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 74, 228 [234] für die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden vergleichbaren Gebote im zivilgerichtlichen Verfahren; ebenso bereits die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 405/92 -, InfAuslR 1992, 288 [289 f.] und vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 -, NVwZ 1993, 465 f.).

    Die Berücksichtigung der Gründe des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - (NVwZ 1993, S. 465 f.) führt zu keinem anderen Ergebnis.

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