Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1988 - VI ZR 132/88   

Änderung des Entbindungskonzepts

§ 823 Abs. 1 BGB, Aufklärungspflichten bei einer Risikogeburt;

Zuordnung von Vermögensschäden zwischen Mutter und Kind;

§ 823 BGB, Haftung auch für Schädigungen vor der Geburt (also vor Erlangung der Rechtsfähigkeit, § 1 BGB)

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzthaftung bei Geburt aus Beckenendlage

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 106, 153
  • NJW 1989, 1538
  • MDR 1989, 437
  • NJW-RR 1989, 726
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)  

  • OLG Koblenz, 17.04.2001 - 3 U 1158/96  

    Schmerzensgeldansprüche bei vaginaler Risikogeburt und unterbliebener Aufklärung

    Anders liegt es jedoch, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, dem Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine abdominale Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung der Konstitution der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (BGH NJW 1989, S. 1538, 1539).

    Andernfalls ist das Vorgehen des Arztes, dem die Schädigung des Kindes zuzurechnen ist, - wie bei einer Heilbehandlung - mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig (BGH NJW 1989, S. 1538, 1539 f.).

    Da eine Risikoschwangerschaft aus mehreren Gründen vorlag und eine Vaginalentbindung gegenüber der Schnittentbindung mit deutlich erhöhten Gefahren für den Kläger verbunden war, durfte der Beklagte zu 2) es nicht ohne Einwilligung der Mutter darauf ankommen lassen, ob die Vaginalentbindung für das Kind gutgehen wurde (vgl. dazu BGH NJW 1989, S. 1538, 1540).

    Ohne wirksame Einwilligung war die durchgeführte Entbindung rechtswidrig (vgl. dazu BGH NJW 1989, S. 1538, 1539).

    Der Kaiserschnitt und damit die Abwicklung der Geburt auf einem anderen - künstlich eröffneten - Geburtsweg hatte einen anderen Kausalverlauf in Gang gesetzt (vgl. dazu BGH NJW 1989, S. 1538, 1539).

    Damit trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. dazu BGH NJW 1989, S. 1538, 1540).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04  

    Arztrecht - Aufklärungspflicht bei Anwendung von neuer medizinischer Methode

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; vom 11. Mai 1982 - VI ZR 171/80 - VersR 1982, 771, 772; vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191 und vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 79, 81 mit NA-Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2000 - VI ZR 171/00 -; OLG Karlsruhe, MedR 2003, 229, 230).

    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - VersR 2005, 227; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - aaO; Katzenmeier, Arzthaftung, 2002, S. 331 f.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 707 f.; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung [1999], § 823, Rn. I 92 m.w.N.).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03  

    Arztrecht - Aufklärung über unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten

    b) Das Berufungsgericht verkennt aber, daß die Frage, ob eine Reposition oder eine Operation zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, nicht die Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft, für den der Beklagte beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 10. Juli 1959 - VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811, 812; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - VersR 1981, 677, 678; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667, 668; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289, 290).

    Dieses Beweisrisiko geht nämlich zu Lasten des Beklagten, der dementsprechend nicht nur die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, sondern beweisen müßte, daß derselbe Mißerfolg auch nach Wahl einer solchen anderen Behandlungsmethode eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - aaO; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - aaO; BGH, BGHZ 63, 319, 325; 120, 281, 287).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht