Rechtsprechung
| BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63 |
Ärztekammern - Kammergerichtsbarkeit
Art. 20 Abs. 2, 92, 97, 101 Abs. 2 GG
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Ärztekammern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Ärztekammergesetzes
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.1963 - 2 A 77/72
- BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 18, 241
- NJW 1965, 343
- MDR 1965, 544
- DVBl 1965, 196
- DÖV 1965, 130
Wird zitiert von ... (36)
- BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66
Ehrengerichte
Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß auch die ärztlichen Berufsgerichte ausdrücklich als "besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG" bezeichnet (BVerfGE 18, 241 [257]; 22, 42 [47]).Die Gerichte der Länder brauchen zwar nicht in der Form einer unmittelbaren staatlichen Ein richtung geschaffen zu werden; auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht kann "staatlich" im Sinne des Art. 92 GG sein (vgl. BVerfGE 4, 74 [92]; 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]; 18, 241 [253]).
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1964 über die ärztlichen Berufsgerichte in Rheinland-Pfalz ausgeführt hat (BVerfGE 18, 241 [253 f.]), kann ein von einer Standesorganisation getragenes besonderes Gericht vielmehr nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet ist; dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt.
Die Gerichte müssen daher organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein; eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]).
b) Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).
Auch den ehrenamtlichen Richtern muß aber als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]).
Dieser Zeitraum ist nicht so kurz, daß dadurch ihre Unabhängigkeit in Frage gestellt würde (BVerfGE 18, 241 [255]).
- BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG
Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur auf staatlichem Gesetz beruhen und der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen; das Organ, das sie ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein (BVerfGE 18, 241 [253]).Daraus folgt einmal, daß die Gerichte organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und zum anderen, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Legislative in Frage gestellt werden darf (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]).
Damit ist der Möglichkeit eines Widerstreits zwischen den Aufgaben eines Mitglieds der Vertreterversammlung mit seiner Richterpflicht (vgl. dazu BVerfGE 18, 241 [256]) hinreichend vorgebeugt.
Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).
Auch ehrenamtlichen Richtern muß als ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]).
Daß sie nur auf die Dauer von 4 Jahren in ihr Amt berufen werden (§ 13 Abs. 1, 1. Halbs. SGG ), beeinträchtigt ihre Unabhängigkeit nicht (BVerfGE 18, 241 [255]).
- BVerfG, 20.01.1970 - 2 BvR 149/65
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einsetzung von Berufsgerichten und die …
Er vertritt die Ansicht, daß die Einrichtung der beiden Berufsgerichte nicht den in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1964 (BVerfGE 18, 241 ) dargelegten Anforderungen des Art. 101 Abs. 2 GG entspreche und führt zur Begründung im einzelnen aus:.Das Kammergesetz in der Fassung des § 86 LRiG habe den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1964 (BVerfGE 18, 241 ) im Hinblick auf Art. 101 Abs. 2 GG gestellten Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprochen.
Die aufgrund des Baden-Württembergischen Kammergesetzes errichteten Berufsgerichte sind von einer Standesorganisation getragene "besondere Gerichte" im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 18, 241 (257); 22, 42 (47)).
Darüber hinaus unterliegen die Organe dieser Gerichte personell dem entscheidenden Einfluß des Staates (BVerfGE 18, 241 (253)), da das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium in eigener Verantwortung über die Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte entscheidet (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 KammerG i.d.F. des § 86 Abs. 1 LRiG ), ohne an die entsprechenden Vorschläge der Kammer gebunden zu sein.
Die Amtszeit war damit verfassungswidrig der Entscheidung des Gesetzgebers, der sie gerade im Interesse der durch Art. 97 Abs. 2 GG gesicherten persönlichen Unabhängigkeit des Richters unterstellt ist (BVerfGE 18, 241 (255) und Beschluß vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 -), entzogen.
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03 Für die richterliche Tätigkeit wesentlich ist neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit, dass sie von einem unbeteiligten Dritten ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 18, 241 [255]; E 103, 111 [140];… auch: Bamberger, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 121 Rn. 20 - 22).
Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet eine zu enge personelle Verzahnung der rechtsprechenden Tätigkeit mit dem von ihr kontrollierten Bereich (BVerfGE 18, 241 [255]).
Auch nach diesen Vorgaben ist für den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes eine generelle Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof mit jeglichen Ämtern in der Verwaltung nicht zwingend (vgl. BVerfGE 18, 241 [256] - zur Besonderheit der Besetzung eines Verfassungsgerichts -).
- BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
Frischzellentherapie
- BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82
Startbahn West
- BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81
Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen …
Grundsätzlich gilt das auch für die Auslegung von Verfahrensrecht (vgl. BVerfGE 2, 380 (389); 18, 241 (251)).Diese Auffassung steht zudem im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die bei der Beurteilung rechtlicher Erwägungen des vorlegenden Gerichts keinen Unterschied danach macht, ob es sich um materiellrechtliche oder prozessuale Erwägungen handelt (vgl. BVerfGE 2, 380 (389); 18, 241 (251); 47, 146 (150 f.); 50, 217 (225)).
- StGH Hessen, 09.08.2000 - P.St. 1547 Ihre Mitglieder sind Richter, also Organwalter, die durch organisatorische Selbständigkeit, persönliche und sachliche Unabhängigkeit sowie Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 18, 241 [254 f]).
Sie lassen eine personelle Verzahnung zwischen Richteramt und parlamentarischem Amt nicht zu und verbieten, dass ein Richter in eigener Sache entscheidet (vgl. BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [254 f.]; 21, 139 [145 f.]; 27, 312 [322]; 54, 159 [166]).
- BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
Honorarverteilung
Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung, welche die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ärztekammer-Entscheidung (BVerfGE 18, 241) erhoben haben, greift nicht durch. - BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
Freiwillige Gerichtsbarkeit
- BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R
Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem …
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Besetzung des …
- BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05
Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von …
- BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
Berufsordnung für Heilpraktiker - § 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG
- BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
Kammerentscheidung zur richterlichen Unabhängigkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2006 - 1 A 3842/05
- OLG Naumburg, 03.03.2000 - 1 Verg 2/99
Nachprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung
- BAG, 29.08.1985 - 6 ABR 63/82
Beschlußverfahren-Antragsbefugnis
- BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75
Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in …
- BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvL 114/78
Vorlagebefugnis des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts - Besetzung der …
- BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 2470/94
- BVerfG, 22.07.1970 - 2 BvL 8/70
Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Übertragung der …
- BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 71.85
- OVG Bremen, 12.03.1991 - 1 BA 26/90
- VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
- BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
- BAG, 10.09.1985 - 3 AZR 490/83
Karenzentschädigung nach Wettbewerbsverstoß
- OLG Naumburg, 31.01.2011 - 2 Verg 1/11
Vergabe - Befangenheit von Mitgliedern der Vergabekammer
- BAG, 28.08.1985 - 5 AZR 616/84
- BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvR 380/65
Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Heilberufekammergesetzes
- VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82
- BAG, 11.09.1985 - 4 AZR 147/85
- BAG, 11.09.1985 - 4 AZR 134/84
- LSG Hessen, 04.08.1971 - L 6 B 19/71
