Rechtsprechung
   BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63   

Ärztekammern - Kammergerichtsbarkeit

Art. 20 Abs. 2, 92, 97, 101 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ärztekammern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Ärztekammergesetzes

Verfahrensgang

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.1963 - 2 A 77/72
  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 18, 241
  • NJW 1965, 343
  • MDR 1965, 544
  • DVBl 1965, 196
  • DÖV 1965, 130



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66  

    Ehrengerichte

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß auch die ärztlichen Berufsgerichte ausdrücklich als "besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG" bezeichnet (BVerfGE 18, 241 [257]; 22, 42 [47]).

    Die Gerichte der Länder brauchen zwar nicht in der Form einer unmittelbaren staatlichen Ein richtung geschaffen zu werden; auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht kann "staatlich" im Sinne des Art. 92 GG sein (vgl. BVerfGE 4, 74 [92]; 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]; 18, 241 [253]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1964 über die ärztlichen Berufsgerichte in Rheinland-Pfalz ausgeführt hat (BVerfGE 18, 241 [253 f.]), kann ein von einer Standesorganisation getragenes besonderes Gericht vielmehr nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet ist; dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt.

    Die Gerichte müssen daher organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein; eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]).

    b) Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

    Auch den ehrenamtlichen Richtern muß aber als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]).

    Dieser Zeitraum ist nicht so kurz, daß dadurch ihre Unabhängigkeit in Frage gestellt würde (BVerfGE 18, 241 [255]).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68  

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

    Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur auf staatlichem Gesetz beruhen und der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen; das Organ, das sie ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein (BVerfGE 18, 241 [253]).

    Daraus folgt einmal, daß die Gerichte organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und zum anderen, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Legislative in Frage gestellt werden darf (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]).

    Damit ist der Möglichkeit eines Widerstreits zwischen den Aufgaben eines Mitglieds der Vertreterversammlung mit seiner Richterpflicht (vgl. dazu BVerfGE 18, 241 [256]) hinreichend vorgebeugt.

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

    Auch ehrenamtlichen Richtern muß als ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]).

    Daß sie nur auf die Dauer von 4 Jahren in ihr Amt berufen werden (§ 13 Abs. 1, 1. Halbs. SGG ), beeinträchtigt ihre Unabhängigkeit nicht (BVerfGE 18, 241 [255]).

  • BVerfG, 20.01.1970 - 2 BvR 149/65  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einsetzung von Berufsgerichten und die

    Er vertritt die Ansicht, daß die Einrichtung der beiden Berufsgerichte nicht den in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1964 (BVerfGE 18, 241 ) dargelegten Anforderungen des Art. 101 Abs. 2 GG entspreche und führt zur Begründung im einzelnen aus:.

    Das Kammergesetz in der Fassung des § 86 LRiG habe den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1964 (BVerfGE 18, 241 ) im Hinblick auf Art. 101 Abs. 2 GG gestellten Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprochen.

    Die aufgrund des Baden-Württembergischen Kammergesetzes errichteten Berufsgerichte sind von einer Standesorganisation getragene "besondere Gerichte" im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 18, 241 (257); 22, 42 (47)).

    Darüber hinaus unterliegen die Organe dieser Gerichte personell dem entscheidenden Einfluß des Staates (BVerfGE 18, 241 (253)), da das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium in eigener Verantwortung über die Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte entscheidet (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 KammerG i.d.F. des § 86 Abs. 1 LRiG ), ohne an die entsprechenden Vorschläge der Kammer gebunden zu sein.

    Die Amtszeit war damit verfassungswidrig der Entscheidung des Gesetzgebers, der sie gerade im Interesse der durch Art. 97 Abs. 2 GG gesicherten persönlichen Unabhängigkeit des Richters unterstellt ist (BVerfGE 18, 241 (255) und Beschluß vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 -), entzogen.

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