Rechtsprechung
   BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99   

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

§ 11 BUrlG, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft stellen keine Überstunden dar

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft keine Überstunden

Kurzfassungen/Presse (4)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Urlaubsentgelt: Bereitschaftsdienst fällt auch im Urlaub an

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BUrlG § 1, § 11; ArbZG § 5

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Urlaubsgeld, Berechnung, Bereitschaftsdienst

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Bereitschafts- und Hintergrunddienste sind keine Überstunden

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1813
  • BB 2001, 735
  • NZA 2001, 449
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Wird zitiert von ... (27)  

  • LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01  

    Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).

    Ferner hat dann das Arbeitsgericht Iserlohn sowie hierbei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme mit einem Urteil vom 07.11.2001 den obigen erstinstanzlich letzten Zahlungsklageantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Iserlohn seine vorstehende Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 07.11.2001 im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten deswegen überhaupt kein Nachzahlungsanspruch zustehe, weil die Beklagte auch mit der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 6 a BAT vereinbart habe, dass von ihr (der Klägerin) im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages jeweils nur Bereitschaftsdienste zu leisten seien, weil die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf ihre vorstehenden Bereitschaftsdienste auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - keine Vollarbeitszeitvergütung, vielmehr nur eine Bereitschaftsdienstvergütung zu zahlen gehabt habe, was schon vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - entschieden worden sei, und weil die Klägerin zudem überhaupt nichts dazu vorgebracht habe, weswegen die Beklagte ihr eine höhere Bereitschaftsdienstvergütung als die Bereitschaftsdienstvergütung, die ihr seitens der Beklagten bereits tatsächlich gezahlt worden sei, zu zahlen gehabt hätte.

    Ferner kann die Klägerin von der Beklagten sowie ebenfalls insofern bezüglich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich auch keinerlei Nachzahlungen jetzt auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., beanspruchen, da nämlich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., - worauf ebenfalls schon die Beklagte beidinstanzlich zutreffend verwiesen hat und wovon auch bereits das Arbeitsgericht Iserlohn in seinem von der Klägerin mit ihrer hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 07.11.2001 zutreffend ausgegangen ist - nur entschieden hat, dass lediglich arbeitszeitrechlich im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in dem Fall, bei dem die Arbeitnehmer während ihres gesamten Bereitschaftsdienstes persönlich in der Einrichtung ihres Arbeitgebers anwesend sein müssten, dieser Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, dagegen überhaupt nicht entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen Arbeitnehmern auch im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei dem sich seine Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes in seiner (des Arbeitgebers) Einrichtung aufzuhalten hätten, die Vergütung zu zahlen, die er seinen Arbeitnehmern in Bezug auf eine Vollarbeitszeit zu zahlen habe, weswegen jedoch gerade sowohl der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK als auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt schon in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - übereinstimmend davon auszugehen, dass es im Hinblick auf die durch die deutschen Arbeitsgerichte zu entscheidende Frage, nämlich wie der deutsche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die von diesen geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten habe, deswegen überhaupt nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., ankomme, weil eben der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., allein die Frage entschieden habe, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei, hingegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst habe, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei, und weswegen zudem gerade nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 - ZTR 2002, 277 gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung nicht etwa die Frage vorgelegt hat, wie seitens des deutschen Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern nach den Bestimmungen der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die von diesen Arbeitnehmern geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten seien, vielmehr nur die Frage vorgelegt hat, ob die geltenden Bestimmungen des deutschen ArbZG, wonach Bereitschaftsdienst von vornherein nicht Arbeitszeit, sondern Ruhezeit sei, gegen den in Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie aufgenommenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz verstießen.

    dd 1) Weitergehend haben die Tarifvertragsparteien des BAT einerseits in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAT selbst bestimmt, dass lediglich "zum Zwecke der Vergütungsberechnung" die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet wird, woraus dann jedoch folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT die gesamten Bereitschaftsdienststunden des BAT von vorn herein keine "Vollarbeitsstunden" und damit auch keine "Überstunden" im Sinne des § 17 BAT sind (BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 6 AZR 165/89 - ZTR 1992, 380; BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 -).

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02  

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Bereitschaftsdienst ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer sich der Arbeitnehmer, ohne daß von ihm wache Achtsamkeit gefordert würde, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25, 27 f.; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 b der Gründe).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291) betrifft die Arbeitszeit-Richtlinie den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz.

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05  

    Dienstreise - Arbeitszeit

    Sie betreffen insoweit nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (Senat 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48; BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254; 19. Februar 2004 - 6 AZR 211/03 - ZTR 2004, 417).

    In der Sache muss der Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen (vgl. Senat 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48).

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