Rechtsprechung
| BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 |
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
§ 11 BUrlG, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft stellen keine Überstunden dar
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft
- Alpmann Schmidt
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Urlaubsentgelt - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft keine Überstunden
Kurzfassungen/Presse (4)
- aok-business.de (Kurzinformation)
Urlaubsentgelt: Bereitschaftsdienst fällt auch im Urlaub an
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- finanztip.de (Kurzinformation)
Urlaubsgeld, Berechnung, Bereitschaftsdienst
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Bereitschafts- und Hintergrunddienste sind keine Überstunden
Verfahrensgang
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.1999 - 3 Sa 1378/98
- BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 1813
- BB 2001, 735
- NZA 2001, 449
Wird zitiert von ... (27)
- LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem …
Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).Ferner hat dann das Arbeitsgericht Iserlohn sowie hierbei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme mit einem Urteil vom 07.11.2001 den obigen erstinstanzlich letzten Zahlungsklageantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Iserlohn seine vorstehende Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 07.11.2001 im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten deswegen überhaupt kein Nachzahlungsanspruch zustehe, weil die Beklagte auch mit der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 6 a BAT vereinbart habe, dass von ihr (der Klägerin) im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages jeweils nur Bereitschaftsdienste zu leisten seien, weil die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf ihre vorstehenden Bereitschaftsdienste auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - keine Vollarbeitszeitvergütung, vielmehr nur eine Bereitschaftsdienstvergütung zu zahlen gehabt habe, was schon vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - entschieden worden sei, und weil die Klägerin zudem überhaupt nichts dazu vorgebracht habe, weswegen die Beklagte ihr eine höhere Bereitschaftsdienstvergütung als die Bereitschaftsdienstvergütung, die ihr seitens der Beklagten bereits tatsächlich gezahlt worden sei, zu zahlen gehabt hätte.
Ferner kann die Klägerin von der Beklagten sowie ebenfalls insofern bezüglich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich auch keinerlei Nachzahlungen jetzt auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., beanspruchen, da nämlich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., - worauf ebenfalls schon die Beklagte beidinstanzlich zutreffend verwiesen hat und wovon auch bereits das Arbeitsgericht Iserlohn in seinem von der Klägerin mit ihrer hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 07.11.2001 zutreffend ausgegangen ist - nur entschieden hat, dass lediglich arbeitszeitrechlich im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in dem Fall, bei dem die Arbeitnehmer während ihres gesamten Bereitschaftsdienstes persönlich in der Einrichtung ihres Arbeitgebers anwesend sein müssten, dieser Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, dagegen überhaupt nicht entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen Arbeitnehmern auch im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei dem sich seine Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes in seiner (des Arbeitgebers) Einrichtung aufzuhalten hätten, die Vergütung zu zahlen, die er seinen Arbeitnehmern in Bezug auf eine Vollarbeitszeit zu zahlen habe, weswegen jedoch gerade sowohl der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK als auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt schon in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - übereinstimmend davon auszugehen, dass es im Hinblick auf die durch die deutschen Arbeitsgerichte zu entscheidende Frage, nämlich wie der deutsche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die von diesen geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten habe, deswegen überhaupt nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., ankomme, weil eben der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., allein die Frage entschieden habe, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei, hingegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst habe, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei, und weswegen zudem gerade nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 - ZTR 2002, 277 gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung nicht etwa die Frage vorgelegt hat, wie seitens des deutschen Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern nach den Bestimmungen der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die von diesen Arbeitnehmern geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten seien, vielmehr nur die Frage vorgelegt hat, ob die geltenden Bestimmungen des deutschen ArbZG, wonach Bereitschaftsdienst von vornherein nicht Arbeitszeit, sondern Ruhezeit sei, gegen den in Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie aufgenommenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz verstießen.
dd 1) Weitergehend haben die Tarifvertragsparteien des BAT einerseits in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAT selbst bestimmt, dass lediglich "zum Zwecke der Vergütungsberechnung" die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet wird, woraus dann jedoch folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT die gesamten Bereitschaftsdienststunden des BAT von vorn herein keine "Vollarbeitsstunden" und damit auch keine "Überstunden" im Sinne des § 17 BAT sind (BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 6 AZR 165/89 - ZTR 1992, 380; BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 -).
- BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht
Bereitschaftsdienst ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer sich der Arbeitnehmer, ohne daß von ihm wache Achtsamkeit gefordert würde, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25, 27 f.; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 b der Gründe).a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291) betrifft die Arbeitszeit-Richtlinie den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz.
- BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05
Dienstreise - Arbeitszeit
Sie betreffen insoweit nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (Senat 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48; BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254; 19. Februar 2004 - 6 AZR 211/03 - ZTR 2004, 417).In der Sache muss der Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen (vgl. Senat 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48).
- BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02
Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst
Sie betrifft nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 d der Gründe; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291 f.; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe). - BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 447/02
Rufbereitschaft - Vergütung angefallener Arbeit
Der Angestellte erbringt während der Rufbereitschaft nicht die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete, sondern eine andere, zusätzliche Leistung (BAG 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 b der Gründe).Trotzdem sind die geleisteten Arbeitsstunden nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien keine Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinn (vgl. BAG 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50= EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 der Gründe).
- BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 736/00
Eingruppierung eines Rettungsassistenten
Sie betrifft allein die Frage, ob Bereitschaftsdienst iSd. öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist (BAG 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48; Senat 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 10 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 4). - BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 564/03
Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - AP BGB § 611 Bereitschaftsdienst Nr. 7 = EzA ArbZG § 7 Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe; 19. Februar 2004 - 6 AZR 211/03 - ZTR 2004, 417, zu III der Gründe; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - AP BGB § 611 Bereitschaftsdienst Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV 1 der Gründe; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291; 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48) betrifft die Richtlinie 93/104/EG den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und sieht bei Verstößen gegen ihre Regelungen keine finanziellen Ansprüche vor. - BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 851/06
Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Bezirkszusatztarifvertrag
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 21. April 2005 - 6 AZR 287/04 -; 14. Oktober 2004 - 6 AZR 564/03 - AP BAT SR 2r § 2 Nr. 3; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252; 19. Februar 2004 - 6 AZR 211/03 - ZTR 2004, 417; BAG 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291; 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48) betreffen die Arbeitszeit-Richtlinien den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und sehen bei Verstößen gegen ihre Regelungen keine finanziellen Ansprüche vor. - BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 770/07
Wechselschichtzulage nach § 8 Abs 5 TVöD - Unterbrechung der Arbeitszeit durch …
Die Arbeitszeitrichtlinie betrifft jedoch nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252; 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48). - LAG Niedersachsen, 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02 Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass die Stelle, an der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird, der Arbeitnehmer sich vielmehr an einer Stelle seiner Wahl aufhalten kann, die er dem Arbeitgeber nur anzuzeigen hat oder von der aus er über "Piepser" oder "Handy" jederzeit erreichbar ist (BAG, 4.10.2000, 9 AZR 634/99, AP Nr. 50 zu § 11 BUrlG ; 31.5.2001, 6 AZR 171/00, n.v. ).
- BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 616/06
Arbeitszeit und Entgelt - Werksfeuerwehr in der chemischen Industrie
- LAG Hamm, 20.10.2003 - 19 Sa 1113/03
Anhörung des Betriebsrates bei krankheitsbedingter Kündigung
- BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 211/03
Schulhausmeister - Überstundenvergütung
- LAG Hamm, 07.11.2002 - 16 Sa 271/02
Zur Frate der Einordnung von Bereitschaftsdiensten, bei denen Ärzte in der …
- BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 535/03
Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister
- BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
Vergütung von Bereitschaftsdienst
- BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 563/03
Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister
- LAG Hessen, 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06
Arbeitnehmer und Bereitschaftsdienst // Arbeitnehmer sind nur auf der Grundlage …
- BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 544/02
Keine Verpflegungspauschale für Einsatzwechseltätigkeit bei Rufbereitschaft ohne …
- BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 536/03
Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister
- BAG, 21.04.2005 - 6 AZR 287/04
Vergütung verlängerter Arbeitszeit
- LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2002 - 8 Sa 847/01
Einsatzwechseltätigkeit; Verpflegungspauschale; Bereitschaft; gesonderte …
- BAG, 21.04.2005 - 6 AZR 291/04
Vergütung verlängerter Arbeitszeit
- BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 543/02
Rufbereitschaft - tarifliche Verpflegungspauschale
- BAG, 22.11.2004 - 6 AZR 544/02
Verpflegungspauschale bei Rufbereitschaft - Rufbereitschaft; tarifliche …
- LAG Hessen, 28.05.2002 - 9 Sa 1082/01
- VG Bremen, 28.01.2010 - 2 K 3485/08
Berücksichtigung von Rufbereitschaftszeiten
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