Rechtsprechung
| BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89 |
Aids II
§ 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), 'lebensgefährdend', § 229 StGB aF;
Tatsachenalternativität
Volltextveröffentlichungen (2)
- DRSP
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB (1975) vor §
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Besprechungen u.ä.
- biomedizinstrafrecht.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Ungeschützter Sexualverkehr eines HIV-Infizierten (Andreas Wisuschil; ZRP 1998, 61)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 36, 262
- NJW 1990, 129
- NStZ 1990, 385
- MDR 1990, 65
- StV 1990, 60
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04
Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985 …
Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6). - BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97
Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung …
Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen ( BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262; 265; BGH NStZ 1997, 123;… BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, BGH…, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 bei Dallinger MDR 1975, 723;… BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1;… Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 11 ff.; zu Strahlenschäden: BGH…, Urt. vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht schon die Ansteckung mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit oder einem Virus (HIV-Virus) aus, ohne daß es zum Ausbruch einer Krankheit gekommen sein muß, um eine Gesundheitsbeschädigung zu bejahen ( BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262, 265), da damit der körperliche Zustand des Betroffenen tiefgreifend verändert wird.
- BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren; …
Die Strafkammer geht zunächst zutreffend davon aus, daß der ungeschützte, nicht zu einer Infektion führende Oralverkehr mit einem HIV-Infizierten den objektiven Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt ( BGHSt 36, 1, 6 ff; 36, 262, 264 f, 268).Diese Feststellung erfordert regelmäßig eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei das Vorleben des Täters sowie Äußerungen vor, während und nach der Tat Hinweise auf seine innere Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern geben können ( BGHSt 36, 1, 9 f; 36, 262, 266 f).
- LG Würzburg, 13.06.2007 - 1 Ks 901 Js 9131/05 3. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.11.1988 1 StR 262/88 und Urteil vom 12.10.1989 4 StR 318/89) geht die Kammer, auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen im Jahr 1996 und insbesondere der Tatsache, dass hinsichtlich der Diagnostik und auch der Therapie (insbesondere der Behandlung des Infizierten mit antiretroviralen Medikamenten) erhebliche Fortschritte erzielt wurden, davon aus, dass der Täter in der Regel mit Verletzungsvorsatz, jedoch nicht mit Tötungsvorsatz handelt, da die Ungewissheit des weiteren Verlaufs der HIV-Infektion und der AIDS-Erkrankung so groß ist, dass der Täter zum einen eine solche Prognose weder für sich noch für einen anderen sicher stellen kann und sie zum anderen für sich und andere nicht will.
6 3. Tat zum Nachteil C Aufgrund der Tatsache, dass die Geschädigte sich mit dem HIV-Virus infiziert hat, liegt eine vollendete gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor (Wahlfeststellung, Tatsachenalternativität), vgl. auch BGH, Urteil vom 12.10.1989 4 StR 318/89.
- BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95
Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion
Die Begründung, mit welcher der BGH in seinem Urteil vom 12. Oktober 1989 (BGHSt 36, 262 = NJW 1990, 129 = MedR 1990, 271) eine Giftbeibringung i.S. des § 229 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall ablehnt - dem Täter W. habe die Schädigungsabsicht gefehlt -, rechtfertigt allerdings die Ablehnung des entsprechenden Tatbestandes in § 2 Abs. 2 Nr. 1 OEG noch nicht. - BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98 Daß eine vollendete Tötung vorliegt, kann hier somit - anders als in den Entscheidungen des Senats BGHSt 36, 262, 269 (eine vollendete gefährliche Körperverletzung) und NStZ 1994, 339 (eine Körperverletzung mit Todesfolge) - im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommen.
- OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06
Verfahrensrecht - Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung
b) Tötungsvorsatz scheidet bei summarischer Prüfung im Ergebnis aus, denn die Stoßrichtung zum linken unteren Rippenbogen des Klägers, die geringe Eindringtiefe des Messerstiches und die anschließende Fluchtreaktion des Beklagten gestatten zumindest bei Anwendung der "Hemmschwellentheorie" (vgl. BGHSt 36, 1, 15; 36, 262, 267; BGH NStZ 2006, 444, 445 f.;… abl. MünchKomm/Schneider, StGB § 212 Rn. 48 ff.; Verrel NStZ 2004, 309 ff.) - hier - nicht die ausreichend sichere Feststellung eines Tötungsvorsatzes. - BGH, 25.05.2007 - 1 StR 126/07
Beweiswürdigung beim Vorwurf des versuchten Totschlages (Revisibilität: …
Wenn die Kammer für den ersten Teilakt eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie davon aus, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung "angelegt" war ( BGHSt 36, 262, 265). - OLG Rostock, 23.11.2011 - I Ws 327/11
Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht bei versuchten Tötungsdelikten
Dies gilt insbesondere deshalb, da die Kammer ausdrücklich hinreichenden Tatverdacht für eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht (BA S. 6), sie also davon ausgeht, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung "angelegt" war (vgl. BGHSt 36, 262). - BGH, 22.05.2002 - 2 StR 57/02
Verfahrenseinstellung.
Damit entfällt die Grundlage für eine eindeutige Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHSt 36, 262, 268 f.). - BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93
- LSG Saarland, 22.03.1994 - L 2 Vg 2/93
- OLG Karlsruhe, 19.03.1996 - 1 Ss 157/95
- OLG Koblenz, 07.06.2004 - 13 U 1527/01
- BGH, 18.03.1992 - 2 StR 84/92
Sie publizieren im Internet?