Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454, 470, 602, 616, 905, 939-955, 957-963, 1128, 1315-1318, 1453/91   

Akademie-Auflösung

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Zulässigkeit eines Einzelfallgesetzes bei Vorliegen sachlicher Gründe (Einigungsvertrag: "kleine Warteschleife")

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Akademie-Auflösung

  • Kultusministerkonferenz

    Auflösung der Akademie der Wissenschaften der ehem. DDR

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei der Akademie der Wissenschaften

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Einrichtung der Akademie der Wissenschaften der DDR

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 85, 360
  • NJW 1992, 1373
  • ZIP 1992, 514
  • MDR 1992, 589
  • DB 1992, 787
  • BB 1992, 708
  • NVwZ 1992, 559



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Wird zitiert von ... (157)  

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96  

    Auslaufen des Wissenschaftler-Integrationsprogramms

    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) und vom 12. Mai 1992 (BVerfGE 86, 81) im Kern und mit gewissen Maßgaben für verfassungsgemäß erachtet.

    Durch diese Maßnahmen wird ausgeschiedenen Forschern die Möglichkeit gegeben, noch einige Zeit in ihrem Fach weiterzuarbeiten und dabei ihre Qualifikation zu erhalten und auszuweiten" (BVerfGE 85, 360, 382).

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Akademie der Wissenschaften vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360) ergäben sich über die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG unmittelbare Leistungsansprüche der Beschwerdeführer auf finanzielle Weiterförderung.

    festzustellen, daß der Beschluß des Landtags des Landes Brandenburg vom 6. September 1995 (Drucksache 2/1026-B) insoweit gegen die Entscheidung des BVerfG vom 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u.a., BVerfGE 85, 360 ff. - sowie gegen Art. 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 31 Abs. 1, 12 Abs. 3, 10 und 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, als lediglich eine Sicherstellung der "...Ausfinanzierung des WIP bis zum Ende des Jahres 1996" sowie weiterhin lediglich die Vorgabe formuliert wird, "... im Hochschulsonderprogramm III Maßnahmen vorzusehen, die auch geeignet sind, ehemaligen WIP-Geförderten eine Beschäftigung auf Drittmittelbasis zu ermöglichen, wo dies erforderlich erscheint".

    Vorliegend geht es demgegenüber - anders als bei der vorangegangenen Auflösung der Einrichtungen der Akademien durch Art. 38 EV (dazu BVerfGE 85, 360 ff. und 86, 81 ff.) - nicht um die Abwehr eines Eingriffs.

    In seinem Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133, 146) über eine Regelung im Einigungsvertrag, derzufolge Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik unter bestimmten Voraussetzungen beendet worden sind, hat das Gericht entschieden, daß Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen vermittle (dem folgend sodann BVerfGE 85, 360, 373).

    In Rechnung zu stellen ist dabei auch, daß das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zu Art. 38 EV die damalige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Wissenschaftler der Akademien jedenfalls grundsätzlich für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten hat (BVerfGE 85, 360, 381).

    Zwar ist, wenn wie hier im Rahmen der erstrebten Arbeitsverhältnisse zugleich Forschung betrieben werden soll, zusätzlich (vgl. dazu BVerfGE 85, 360, 381, 382) eine etwaige teilhaberechtliche Wirkung des die Wissenschaftsfreiheit verbürgenden Art. 31 Abs. 1 LV mit zu berücksichtigen.

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05  

    Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

    Direkte staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich aber stets an dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133, zu C III 1 der Gründe; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - BVerfGE 85, 360, zu C III 1 a der Gründe; 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 ua. - BVerfGE 96, 152, zu C I der Gründe; 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, zu B I 1 der Gründe; 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93 - AP GG Art. 12 Nr. 112, zu IV 1 der Gründe; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - BVerfGE 98, 365, zu C III 1 a der Gründe).

    Wirkt sich der gesetzliche Eingriff wie eine objektive Zulassungsschranke aus, so ist dieser nur gerechtfertigt, wenn er zur Sicherung zwingender Gründe des Gemeinwohls erfolgt (vgl. die beiden Warteschleifenentscheidungen des BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133, zu C III 3 der Gründe; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - BVerfGE 85, 360, zu C III 1 a der Gründe, zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Öffentlichen Dienst auf Grund des Einigungsvertrages).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94  

    DDR-Hochschullehrer

    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]; 85, 360 [382]; 92, 140 [151 ff.]) zu überprüfen.

    Daneben kommt wegen der Bedeutung, die der dienstrechtliche Status eines Professors für seine wissenschaftliche Tätigkeit haben kann, auch die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit als Prüfungsmaßstab in Betracht (vgl. auch BVerfGE 85, 360 [381 f.]).

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 319 [327]; 84, 133 [151 ff.]; 85, 360 [373 ff.]).

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