Rechtsprechung
   BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66   

Aktion Rumpelkammer

Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, persönlicher Schutzbereich der Glaubensfreiheit, Recht auf Veranstaltung von Sammlungen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    (Aktion) Rumpelkammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzbereich und Schutzumfang des Art. 4 GG

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf, 16.03.1966 - 11b S 215/65
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 24, 236
  • NJW 1969, 1342
  • NJW 1969, 31
  • MDR 1969, 116
  • GRUR 1969, 137
  • DVBl 1969, 29
  • DB 1968, 2119



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Wird zitiert von ... (160)  

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ).

    Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 24, 236 ).

    Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76  

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Dabei ist jedoch dem Einverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 24, 236 (246); 44, 37 (49f.)), ein besonderes Gewicht beizumessen.

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 [246 f.]; 46, 73 [86 f.]).

    Auch in der Staatspraxis nach dem zweiten Weltkrieg ist die karitative Tätigkeit in den Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der Kirchen ausdrücklich anerkannt und die Berechtigung dazu den Kirchen gewährleistet worden (vgl. BVerfGE 24, 236 [248] m.w.N. vgl. ferner Maunz, Krankenhausreform als sozialrechtliche Gestaltung, VSSR 1973/74, S 267 [278]; Leisner, Karitas - innere Angelegenheit der Kirchen, DÖV 1977, S 475 [478] m.w.N.; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art. 140 [Art. 137 WRV] Rdnr 9; Scheuner, Die karitative Tätigkeit der Kirchen im heutigen Sozialstaat, Verfassungsrechtliche und staatskirchenrechtliche Fragen, in: Essener Gespräche, Bd 8, 1974, S 43 [46f, 58]; BAG in AP Nr. 12 zu § 81 BetrVG).

    Die hier Ausdruck findende, von der Verfassung anerkannte, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion wird nicht dadurch beeinflußt, daß andere Einrichtungen, anders ausgerichtete Träger, im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen, rein äußerlich gesehen, "Gleiches" erzielen wollen, aus kirchlicher Sicht aber nur der begrenzten Aufgabe effizienter Gesundheitsvorsorge ohne religiöse Dimension dienen (vgl. hierzu auch BVerfGE 24, 236 [249]).

    Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 [322, 332]), ein besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.]).

    Um den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe (BVerfGE 24, 236 [248]), ihren vorgegebenen Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Verwaltung und Betrieb umfassend nachkommen zu können, ist ihnen die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten von der Verfassung garantiert.

    Diese juristischen Personen des Privatrechts können zwar wegen ihrer auch religiösen Zielsetzung Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 2 GG sein (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 f.]), ihre Einrichtungen sind damit jedoch noch nicht ohne weiteres Angelegenheiten von Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV.

  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    a) Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 ), wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Die karitative Tätigkeit ist eine eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaften, die auch durch Art. 4 Abs. 2 GG als Religionsausübung geschützt ist (vgl. BVerfGE 24, 236 ).

    Dies beinhaltet alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, beispielsweise Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit derartigen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 ), besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ; so auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 ).

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