Rechtsprechung
   BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 15.97   

Alcan II

Rückforderung bei gemeinschaftsrechtswidriger Subventionsbewilligung, Art. 92, 93 EGV aF (Art. 87, 88 EG), § 48 Abs. 4, Abs. 2 VwVfG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    EGV Art. 92, 93, 94, 177 I, III; VwVfG § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subventionsrecht - Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subventionsbewilligung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subventionsbewilligung; Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subvention; Bindung an Entscheidungen des EuGH; Vertrauensschutz.

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Grundrechtsverletzung durch EuGH-Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit der Jahresfrist des § 48 VwVfG zum Ausschluss der Rückforderung EG-rechtswidrig gezahlter Beihilfen ("Alcan")

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 106, 328
  • NJW 1998, 3728
  • ZIP 1998, 1393
  • DVBl 1999, 44
  • EuZW 1998, 730
  • NVwZ 1999, 63
  • DÖV 1998, 1067
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Wird zitiert von ... (28)  

  • BVerfG, 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98  

    Zur Rückforderung nationaler Beihilfen auf Anordnung der Europäischen Kommission,

    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 15.97 -.

    Sie richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 (BVerwG, NJW 1998, S. 3728 ff.), in dem die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Beihilfen verurteilt wurde, die sie unter Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht erhalten hatte.

    Mit dem im vorliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren angegriffenen Urteil vom 23. April 1998 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin gegen die Rücknahmebescheide ab (BVerwGE 106, 328 ff. = NJW 1998, S. 3728 ff.):.

    Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin und kommt zu dem Ergebnis, dass es ihr als einem international verflochtenen Unternehmen möglich gewesen sei, die formelle Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Beihilfe zu erkennen (vgl. BVerwG, NJW 1998, S. 3728 ).

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02  

    Bodenreform - § 3a AusglLeistG ist verfassungskonform

    aa) Werden Beihilfen, wie üblich, durch Verwaltungsakt gewährt, so ist eine Rückforderung nicht generell ausgeschlossen, aber nur unter den sich aus § 48 Abs. 2 VwVfG ergebenden Voraussetzungen möglich (BVerwGE 92, 81, 82; 106, 328, 336).

    Es kann dahinstehen, ob der von dem Berufungsgericht im Anschluß an den Europäischen Gerichtshof (Rs. C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437 Rdn. 14; Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135 Rdn. 51; Rs. C-2495, Alcan, Slg. 1997, I-1591 Rdn. 25; Rs. T-67/94, Ladbroke Racing Kommission, Slg. 1998, II-182; ebenso BVerwGE 92, 81, 86; 106, 328, 336) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, daß ein Beihilfebegünstigter wegen der durch Art. 88 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Europäische Kommission nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, und ob es dem Beklagten im konkreten Fall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich und von ihm zu erwarten gewesen wäre, sich über die Einhaltung des Notifikationsverfahrens zu vergewissern.

    Bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt neben das öffentliche Interesse der Mitgliedstaaten an einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der Europäischen Union an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung (BVerfG NJW 2000, 2015; BVerwGE 92, 81, 85 f; 106, 328, 336; BFH NVwZ 2001, 715, 718).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 10 S 1578/08  

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und

    Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).

    Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).

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