Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97   

Alkoholgenußverbot in der Öffentlichkeit

§ 10 PolG, Bestimmtheitsgebot, abstrakte Gefahr, § 118 OWiG, Straßenrecht, kommunikativer Gemeingebrauch, 'stille Zecher', Verhältnismäßigkeit

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)

    Verbot Bettelei; Betteleiverbot; Niederlassen; Verbot Alkohol; Alkoholverbot; Gemeingebrauch; Sondernutzung; Störung; Gefahr; Straßenbenutzung; polizeiliche Umweltschutzverordnung

  • Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)

    Alkoholverbot auf öffentlichen Straßen in der Polizeiverordnung der Stadt Ravensbur nichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 49, 66
  • VBlBW 1999, 101
  • DVBl 1999, 340



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Wird zitiert von ... (10)  

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08  

    Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum

    Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 101 f.).
  • VG Stuttgart, 20.12.2002 - 1 K 5431/02  

    Unzulässigkeit einer Allgemeinverfügung gegen Trinker und Punker mit

    Dass das bloße Niederlassen von Personen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses keine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt, ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Normenkontrollbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97-, VBlBW 1999, 101 = ESVGH 49, 66 ff. und Beschluss vom 04.10.2002 - 1 S 1963/02 -), der sich die erkennende Kammer anschließt, hinreichend geklärt.

    Der öffentliche Alkoholkonsum verstößt per se auch nicht gegen die städtische Sondernutzungssatzung, da er sich auch außerhalb konzessionierter Freischankanlagen grundsätzlich in den Grenzen des kommunikativen Gemeingebrauchs hält und damit insbesondere den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 06.10.1998, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2002 - 1 S 1963/02  

    Unzulässiges ,generalklauselartiges, verallgemeinerndes Platzverbot für

    Auch ist - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das bloße Niederlassen von Personen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses ebenso wenig eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt wie das "stille" Betteln (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.10.1998, ESVGH 49, 66 ff.).
mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2340/08  

    (Mangelnde) Bestimmtheit einer Vorschrift gegen Alkoholgenuss im Freien

    Der Verordnungsgeber gibt damit zu Recht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Normenkontrollbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 146 ff.) zu erkennen, dass allein durch das Lagern zum Zwecke des Alkoholgenusses noch kein polizeiwidriger Zustand herbei geführt wird, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Belästigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen, wie aggressives Verhalten, Verunreinigungen, ruhestörender Lärm u.ä.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09  

    Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

    Die Antragsgegnerin hat dabei im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - [...] zur Nichtigkeit einer Sondernutzungssatzung; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 - NVwZ 2003, 115 und Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - VBlBW 1999, 101) und dem Erlass des Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2008 zwar hinreichend beachtet, dass allein durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum noch kein ordnungswidriger Zustand herbei geführt wird, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Beeinträchtigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen, wie etwa aggressivem Verhalten, Verunreinigungen durch weggeworfene Gegenstände oder ähnlichem.
  • OVG Sachsen, 18.01.2011 - 3 C 15/09  

    Normenkontrollverfahren, Leinen- und Maulkorbzwang in einer kommunalen

    Davon kann nicht nur, was offensichtlich ist, beim Mitführen von Hunden und beim stillen, nicht aggressiven Betteln auf einer öffentlichen Straße keine Rede sein, sondern angesichts der allgemeinen Akzeptanz von Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit auch nicht beim dortigen Zusammentreffen zum Zwecke des Alkoholgenusses (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 6. Oktober 1998, VBlBW 1999, 101), solange dieser mit Trunkenheit kein unerträgliches Übermaß erreicht.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99  

    Niederlassen zum Alkoholgenuß keine Sondernutzung

    Rechtlich entscheidend ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, daß der Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen nicht nur den eigentlichen Verkehr im Sinne der Ortsveränderung von Personen oder Sachen (Transport) erfaßt, sondern auch den sog. kommunikativen Verkehr einschließt, d.h. das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus Anlaß oder Gründen zwischenmenschlicher Kontaktaufnahme und Kommunikation (vgl. dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen die von den Parteien angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 99, 101 ff, sowie des OLG Saarbrücken vom 15.09.1997 - Ss (Z) 221/97 -, ZfS 97, 473, 474, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
  • VG Arnsberg, 17.11.2003 - 1 L 1765/03  
    Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach allgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden- Württemberg (VBlBW) 1999, 101, womit auch Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches Ausgangspunkt ordnungsbehördlichen Einschreitens sein können.
  • VG Arnsberg, 17.11.2003 - 1 L 1646/03  
    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden- Württemberg (VBlBW) 1999, 101.
  • VG Arnsberg, 07.10.2002 - 1 L 1444/02  
    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden- Württemberg (VBlBW) 1999, 101.
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