Rechtsprechung
   BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74; 1 BvR 439/79   

Allgemeinverbindlicherklärung II

§ 5 TVG, Art. 9 Abs. 3 GG, staatliche Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist verfassungsgemäß

Volltextveröffentlichungen

  • DFR

    Allgemeinverbindlicherklärung II

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Wiesbaden, 04.11.1971 - 4 Ca 490/71
  • LAG Hessen, 22.08.1972 - 3 Sa 674/71
  • BAG, 10.10.1973 - 4 AZR 68/73
  • LAG Hessen, 04.01.1977 - 3 Sa 824/76
  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74; 1 BvR 439/79

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 55, 7
  • NJW 1981, 215
  • MDR 1981, 203
  • DB 1980, 2523
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Wird zitiert von ... (101)  

  • BAG, 15.02.1989 - 4 AZR 499/88  

    Tarifvertrag: Allgemeinverbidlicherklärung - Grundrechtsverstoß

    Tarifnormen unterliegen der Bindung an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG , da es sich bei der Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien um Gesetzgebung im materiellen Sinne handelt (BVerfGE 55, 7, 21 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG ; BVerfGE 44, 322, 341 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG ).

    Insbesondere umfaßt die Koalitionsfreiheit als individuelles Recht auch das Recht des einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 55, 7, 21 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG ; BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG ).

    Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BVerfGE 55, 7, 22 = AP NR. 17 zu § 5 TVG ; BVerfGE 20, 312, 321 f. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG ).

    Es kann überdies angenommen werden, dass zumindest die gegenseitige Kontrolle der Sozialpartner, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen sind, im Ergebnis auch Außenseitern zugute kommt (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG m. w. N.).

    Zum anderen setzt die Verbindlichkeit für Außenseiter die staatliche Mitwirkung an der Normsetzung für die Außenseiter voraus (BVerfGE 55, 7, 24 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG m. w. N.).

    Damit folgt der Senat auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG ).

    § 5 Abs. 1 TVG , der die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung regelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG ; BVerfGE 44, 322, 338 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG ).

    Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG ist auch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, die den Arbeitgebern Beitragspflichten auferlegen, zulässig (vgl. BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG ).

    Ob die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einzelfalle erfüllt sind, haben die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zu überprüfen (BVerfGE 55, 7, 28 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG ; BVerfGE 18, 85, 92 = AP Nr. 1 zu § 90 BVerfGG ).

    Diese Beschränkung des Geltungsbereichs hat einen ausreichenden sachlichen Grund darin, dass im Baugewerbe hinsichtlich der Fluktuation der Arbeitnehmer besondere Verhältnisse gegeben sind (BVerfGE 55, 7, 26 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG ).

  • BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89  

    Allgemeinverbindlichkeit

    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, daß § 5 Abs. 1 TVG, auf dem die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifnormen beruht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist und der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend deutlich bestimmt hat und die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG und 44, 322, 338 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Insbesondere umfaßt die Koalitionsfreiheit als individuelles Recht auch das Recht des einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 55, 7, 21 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG).

    Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht so erheblich, daß die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 20, 312, 321 f. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG).

    Es kann überdies angenommen werden, daß zumindest die gegenseitige Kontrolle der Sozialpartner, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen sind, im Ergebnis auch Außenseitern zugute kommt (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG mit weiteren Nachweisen).

    Die Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages ist allein Sache der Tarifvertragsparteien; ob in anderen Berufsbereichen ein entsprechendes Bedürfnis besteht, haben die insoweit zuständigen Koalitionen in eigener Verantwortung zu klären (BVerfGE 55, 7, 25 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

    Insbesondere verletzt der TV Altersversorgung 1986 nicht das Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung nach Art. 12 GG, denn er ist nicht auf die Regelung unternehmerischer Tätigkeit gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00  

    Vergabe - Tariftreueregelungen sind verfassungsgemäß!

    Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 55, 7 ) schon eine vollständige rechtliche Unterstellung unter einen Tarifvertrag durch dessen Allgemeinverbindlicherklärung die negative Koalitionsfreiheit nicht berühre, müsse dies erst recht für die weniger belastende Forderung einer Tariftreueerklärung gelten.

    aa) Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 55, 7 ; 93, 352 ).

    Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt, wie es besonders weitgehend bei der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig angesehenen Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen geschieht (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 55, 7).

    Dadurch wird die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende (vgl. BVerfGE 28, 295 ; 55, 7 ) autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt, indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 77, 84 ; vgl. ferner BVerfGE 92, 365 m.w.N.).

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