Rechtsprechung
   BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89   

Alten- und Pflegeheim

Nachbarklage, § 42 Abs. 2 VwGO, kein bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz für Mieter

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 2766
  • BauR 1989, 713
  • NVwZ 1989, 1060
  • ZfBR 1991, 182
  • ZfBR 1990, 106



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Wird zitiert von ... (30)  

  • VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11  

    Behindertenwohnheim in allgemeinem Wohngebiet

    Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur Nutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 S 997/06 -; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33/89 -; beide nach juris).

    An diesem Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm stehen aus dem Ausgleichsverhältnis resultierende Abwehrrechte zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a. a. O.).

    Denn für die Frage, wann ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt, der Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag ist, gelten andere Maßstäbe als für die Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.07.1990 - 4 B 235.90  

    Klagebefugnis gegen eine straßenrechtliche Planfeststellung; Streitwert für

    Die Beschwerde sieht hierin in zweifacher Hinsicht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. vom 11. Juli 1989 - BVerwG 4 B 33.89 - UPR 1989, 389; Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 74.80 - DVBl 1983, 898 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 53), weil das Berufungsgericht zum einen die Klagebefugnis losgelöst vom einschlägigen Fachplanungsrecht bestimmt und zum anderen auf einen nicht näher definierten familienrechtlichen Zusammenhang zurückgegriffen habe.

    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß der Wohnsitz für die Abwehr gesundheitsschädlicher Umwelteinwirkungen einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Klagebefugnis darstellen kann (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183; Beschluß vom 11. Juli 1989 - BVerwG 4 B 33.89 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 14.04.1993 - 1 L 33/91  

    Nachbarliche Abwehransprüche eines Jagdpächters gegen Bauvorhaben; Abwehranspruch

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG gewähren die Vorschriften des BBauG/BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 30 f. BBauG/BauGB) Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke oder denjenigen, die, wie etwa der Nießbraucher, in eigentumsähnlicher Weise dinglich berechtigt sind (BVerwG, Beschluß v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185; Urteil v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, BRS 49 Nr. 184; ebenso die herrschende Rechtsprechung der Obergerichte, vgl. statt vieler OVG Berlin, Beschl. v. 1.11.1988 - 2 S 8.88 -, BRS 48 Nr. 157 m. w. N.).

    Das BVerwG hat die in seinem Urteil v. 4.3.1983 enthaltene Erwägung in späteren Entscheidungen zur Klagebefugnis von Mietern und Pächtern gegen Baugenehmigungen nicht aufgenommen (vgl. die Entscheidungen v.11.5. und 11.7.1989, a. a. O.).

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2005 - 1 A 10305/05  

    Dingliches Wohnrecht vermittelt keinen Nachbarschutz

    Daraus folgt, dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur zur obligatorischen Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfasst (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, NJW 1989, 2766).

    Allerdings wären sie für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs auch als Inhaber eines Wohnrechts klagebefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 5 S 1772/93  

    Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte durch einen nur obligatorisch

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der nachbarschützende Gehalt planungsrechtlicher Normen - wie sie vorliegend im Streit stehen (vgl. hierzu den Senatsbeschl.v. 23.06.1993 - 5 S 1046/93 - betreffend das Aussetzungsbegehren der Eigentümer des Betriebsgrundstücks) - sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfaßt; dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, Beschl.v. 11.07.1989, NJW 1989, 2766 m.w.N.).

    Denn die mit dem Grundeigentum verbundenen Nachbarrechte gehören vorliegend, da die Antragstellerin nur Pächterin (Mieterin) des Betriebsgrundstücks ist, nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebes (vgl. BVerwG, Beschl.v. 11.07.1989, NJW 1989, 2766).

  • BVerwG, 20.04.1998 - 4 B 22.98  

    Pächter kann keinen Nachbarschutz geltend machen

    Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzuweichen, daß der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften - nur um diese Frage geht es hier - sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfaßt (vgl. Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 29; Beschluß vom 11. Juli 1989 - BVerwG 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 92).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2005 - 1 A 10305/05  
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  • OVG Niedersachsen, 25.10.2010 - 1 KN 343/07  

    Kein Rechtsschutzbedürfnis bei unanfechtbarer Baugenehm.

    Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsteller als Mieter zwar nicht allgemein auf Schutznormen des Bauplanungsrechts berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 -, NJW 1989, 2766), aber jedenfalls geltend machen, sein Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden (BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807; Beschl. v. 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199).
  • VG Koblenz, 14.02.2005 - 7 K 2362/04  

    Eiswurfgefahr bei Windenergieanlagen

    Abgesehen davon, dass der Pächter oder Mieter seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen kann, besteht für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrechts beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte auch kein Bedürfnis, weil obligatorisch Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können (siehe zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33/89 -, NJW 1989, 2766; Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1/88 -, NVwZ 1989, 1163; Schoch u. a., VwGO, Loseblattsammlung, § 42 Abs. 2 Rdnrn. 143 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 8 S 997/06  

    Bauplanungsrecht: Kein Nachbarschutz für Mieter

    Dagegen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766; Beschluss vom 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.8.1993 - 5 S 1772/93 - BWVPr. 1994, 90 m.w.N.), dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen - wie sie vorliegend im Streit stehen - sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten - wie Mieter oder Pächter - erfasst.
  • VG Gießen, 20.09.1994 - 1 G 883/94  

    Baugenehmigung - zur Anordnung des Sofortvollzugs; fehlende Klagebefugnis von

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1995 - 5 S 334/95  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Einwendungsausschluß nach Ablauf der

  • VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01  

    Kein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht eines Mieters gegen benachbarte

  • VGH Bayern, 06.06.2005 - 25 ZB 04.924  

    Vermietete Lagerhalle; Brandschutz; Baugenehmigung des Mieters; Klage des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1997 - 11a D 148/94  

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Mieter

  • OVG Saarland, 18.03.2003 - 1 W 7/03  

    Keine aufschiebende Wirkung: Beschwerde

  • VG Saarlouis, 29.10.2009 - 5 L 1441/09  

    Unwirksamer B-Plan begründet kein Nachbar-Abwehrrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1994 - 3 S 339/94  

    Zum Verhältnis von Miteigentümern untereinander bei Streit um eine Baugenehmigung

  • FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 2 K 4816/98  

    Private Grundstücksveräußerung; Entgeltanteil; Sonstige Leistung;

  • VG Frankfurt/Main, 04.02.2002 - 4 G 4807/01  

    Errichtung eines Windparks mit sieben Windkraftanlagen im Außenbereich

  • VG Freiburg, 08.05.2003 - 4 K 1713/02  

    Straßenfest; Erlaubnisermessen; Beeinträchtigung von Werbeanlagen; Klagebefugnis

  • VGH Hessen, 05.07.1994 - 14 TH 625/93  

    Wirkungen einer Duldungsanordnung gelten auch gegenüber dem lediglich

  • VG Gießen, 19.10.2006 - 1 G 2428/06  

    Nachbarrechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung

  • VG Minden, 05.10.2007 - 9 L 426/07  
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1991 - 8 S 623/91  

    Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über verfristeten Widerspruch -

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.1995 - 1 M 87/95  
  • VG Wiesbaden, 02.02.2011 - 4 K 1315/10  

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1997 - 11a D 148/94.11  
  • VG Gera, 27.04.2006 - 4 K 676/05  

    ; Baunachbarrecht; fehlendes Abwehrrecht des Grundstückseigentümers gegen eine

  • VG Minden, 30.11.2011 - 11 K 3164/10  
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