Rechtsprechung
   BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01   

Altenpflege

Art. 72 Abs. 2 GG, kein Beurteilungsspielraum des Bundesgesetzgebers, uneingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der Anwendung der "Erforderlichkeitsklausel";

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, Reichweite der Umschreibung "andere Heilberufe" (dynamisches Verständnis), Begriff "Zulassung", Sperrwirkung der beschränkten Bundeskompetenz gegenüber anderen Kompetenztiteln

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Altenpflegegesetz hat im Wesentlichen Bestand

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Altenpflegegesetz hat im Wesentlichen Bestand

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Klare Grenzen für Bund bei Gesetzgebungskompetenz // Klage Bayerns gegen Altenpflegegesetz aber weitgehend erfolglos

mehr
  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Berufsbild Altenpflege: Kompetenz des Bundesgesetzgebers bestätigt

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    BVerfG stärkt Länderrechte bei Gesetzgebung

  • anwaltskanzlei-lankau.de (Kurzinformation)

    Gesetzgebungskompetenzen der Bundesländer

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Altenpflegeausbildung

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Altenpflegegesetz hat im Wesentlichen Bestand

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Altenpflegegesetz hat im Wesentlichen Bestand

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Auswirkungen der "Altenpflege-Entscheidung" des BVerfG auf das Ladenschlussgesetz (Prof. Dr. Ulrich Stelkens; GewArch 2003, 187-191)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der Föderalismus ist (doch) justiziabel! - Anmerkungen zum ,Altenpflegegesetz-Urteil´ des BVerfG" von Dr. Markus Kenntner, original erschienen in: NVwZ 2003, 821 - 824.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Neuregelung der Altenpflege - BVerfG, NJW 2003, 41" von Prof. Dr. Michael Brenner, original erschienen in: JuS 2003, 852 - 854.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 106, 62
  • BVerfGE 106, 61
  • NJW 2003, 41
  • DVBl 2003, 259 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 197
  • DÖV 2003, 119
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (88)  

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02  

    "Juniorprofessur" mit dem Grundgesetz unvereinbar

    Absatz 1 der Vorschrift legt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der Länder fest (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Art. 72 Abs. 2 GG macht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes von einem Erforderlichkeitskriterium abhängig, das der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Deren Konkretisierung muss sich am Sinn der besonderen bundesstaatlichen Integrationsinteressen orientieren (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Um dieser sich unmittelbar aus der Rechtslage ergebenden Bedrohung von Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat entgegen zu wirken, kann der Bund eine bundesgesetzlich einheitliche Lösung wählen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit" berechtigt den Bund im gesamtstaatlichen Interesse dann zur Gesetzgebung, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland durch einheitliche Rechtssetzung geht (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 106, 62 m.w.N.).

    Das Prognoseergebnis ist daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im Normenkontrollverfahren möglich ist und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Der Vorwurf der Senatsmehrheit, der Bund habe die ihm auferlegte Pflicht zur politischen Zurückhaltung bei der Rahmengesetzgebung verletzt, weil die Vorschriften über die Juniorprofessur eine abschließende, alle wesentlichen Elemente erfassende Vollregelung bildeten und deshalb den Rahmen "allgemeiner Grundsätze" überschritten, verfehlt zudem die strukturelle Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (zur Respektierung gesetzgeberischer Konzepte vgl. BVerfGE 106, 62 , bezogen auf Art. 72 Abs. 2 GG).

    Zudem vorverlagert die Senatsmehrheit die inhaltsbezogene Erforderlichkeitsprüfung damit auf ein Feld, auf dem nach der Entscheidung des Senats zum Altenpflegegesetz ein Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers nicht anzuerkennen ist (BVerfGE 106, 62 ).

    b) Die bundeseinheitliche Regelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und der dienstrechtlichen Stellung des Lehrpersonals der Hochschulen ist - auch auf der Grund-lage der engen Auslegung der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG durch die Altenpflege-Entscheidung (BVerfGE 106, 62 ) - jedenfalls zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

    Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist die Schaffung gleicher Zugangsmöglichkeiten zu Berufen unter anderem dann, wenn andernfalls erhebliche Nachteile für die Berufssituation im Gesamtstaat entstünden (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03  

    Regelung zum Studiengebührenverbot und zur Bildung verfasster

    a) Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist eine bundesgesetzliche Regelung erst dann erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Ein die Regelung des § 27 Abs. 4 HRG rechtfertigendes besonderes Interesse an bundeseinheitlicher Regelung, wie es das Bundesverfassungsgericht zur Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG durch die Verfassungsreform 1994 entwickelt hat (BVerfGE 106, 62 ), ergibt sich nicht bereits aus dem (sozialstaatlichen) Anliegen, möglichst breiten Kreisen der Bevölkerung den Zugang zum Hochschulstudium zu eröffnen und diesbezügliche Barrieren abzubauen oder gar nicht erst zu errichten.

    Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen (BVerfGE 106, 62 ).

    Voraussetzung einer bundesgesetzlichen Regelung ist insoweit, dass vorhersehbare Einbußen in den Lebensverhältnissen von den betroffenen Ländern durch eigenständige Maßnahmen entweder gar nicht oder nur durch mit den anderen Ländern abgestimmte Regelungen bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    b) Die Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht, wenn also Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen im deutschen Wirtschaftsgebiet störende Grenzen aufrichten, eine Ballung oder Ausdünnung in bestimmten Regionen bewirken, das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    c) Zur Wahrung der Rechtseinheit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG (dazu BVerfGE 106, 62 ) ist § 27 Abs. 4 HRG ebenfalls nicht erforderlich.

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99  

    Landesrechtliche Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der

    Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 62 ) wurde gemäß § 35 BVerfGG u.a. angeordnet, dass Art. 1 des Altenpflegegesetzes grundsätzlich am 1. August 2003 und § 25 AltPflG am Tage nach der Verkündung dieser Entscheidung, also am 25. Oktober 2002, in Kraft treten.

    Wie der Senat im Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 62 m.w.N.) dargelegt hat, können auch die Kostenregelungen des § 25 Altenpflegegesetz des Bundes, der die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausgleichsbeträge für die Kosten der Ausbildungsvergütung zu erheben, der Materie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gewährt eine uneingeschränkte Kompetenz für die unter Fürsorgegesichtspunkten regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher und privater Altenpflegeeinrichtungen, mithin auch für ihre Finanzierung (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 62 ) trat die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 25 AltPflG) am 25. Oktober 2002 in Kraft (vgl. A. I. 6.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil zum Altenpflegegesetz des Bundes (BVerfGE 106, 62 ) näher dargelegt hat, wird die Situation in der Altenpflege bestimmt durch die demographische Entwicklung.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht