Rechtsprechung
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Altfälle Familienbürgschaften
§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist in dem Sinne erweiternd auszulegen, daß alle drei in § 79 Abs. 1 BVerfGG genannten Konstellationen erfaßt sind (vgl. § 31 BVerfGG) (obiter dictum);
§ 79 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG gilt jedoch nicht für den Fall, daß das BVerfG lediglich die Anwendung einer Rechtsnorm durch die Rechtssprechung als verfassungswidrig beanstandet hat (mit der Folge einer reinen Rechtsprechungsänderung);
§§ 765, 138 BGB, § 767 Abs. 2 ZPO
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Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus einem zu ihren Lasten ergangenen rechtskräftigen Urteil abwehren
Prof. Dr. Lorenz, München
Angehörigenbürgschaften und (k)ein Ende: Analoge Anwendung von § 79 II BVerfGG bei Änderung der Rechtsprechung aufgrund eines verfassungsgerichtlichen Urteils;
(keine) Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem nach heutiger Erkenntnis möglicherweise unrichtigen Urteil aus § 826 BGB;
Schutz der materiellen Rechtskraft
NJW 2002, 2940
ZIP 2002, 1615
MDR 2002, 1334
BB 2002, 1881
EWiR 2003, 211
VersR 2000, 616
VersR 2002, 616
WM 2002, 1832
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