Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
11.07.2002
Aktenzeichen
IX ZR 326/99
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dejure.org

Altfälle Familienbürgschaften

§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist in dem Sinne erweiternd auszulegen, daß alle drei in § 79 Abs. 1 BVerfGG genannten Konstellationen erfaßt sind (vgl. § 31 BVerfGG) (obiter dictum);

§ 79 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG gilt jedoch nicht für den Fall, daß das BVerfG lediglich die Anwendung einer Rechtsnorm durch die Rechtssprechung als verfassungswidrig beanstandet hat (mit der Folge einer reinen Rechtsprechungsänderung);

§§ 765, 138 BGB, § 767 Abs. 2 ZPO

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Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus einem zu ihren Lasten ergangenen rechtskräftigen Urteil abwehren

bundesgerichtshof.de

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Zwangsvollstreckung - Titel bleibt trotz Rechtsprechungsänderung vollstreckbar

Prof. Dr. Lorenz, München

Angehörigenbürgschaften und (k)ein Ende: Analoge Anwendung von § 79 II BVerfGG bei Änderung der Rechtsprechung aufgrund eines verfassungsgerichtlichen Urteils;

(keine) Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem nach heutiger Erkenntnis möglicherweise unrichtigen Urteil aus § 826 BGB;

Schutz der materiellen Rechtskraft

judicialis

Fundstellen
BGHZ 151, 316
NJW 2002, 2940
ZIP 2002, 1615
MDR 2002, 1334
BB 2002, 1881
DB 2002, 2645
EWiR 2003, 211
VersR 2000, 616
VersR 2002, 616
WM 2002, 1832
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