Rechtsprechung
   BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99   

Altlasten - Hutstoffabrik/Schießanlage

Art. 14 GG, Inanspruchnahme des Eigentümers im Rahmen der Zustandsstörerhaftung (§ 7 PolG, auch: § 10 Abs. 1 Nr. 2 BodSchG, jetzt insb. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG) muß verhältnismäßig und zumutbar sein, Kriterien für die Abgrenzung, Verfassungwidrigkeit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Altlastenproblematik, Haftungsbeschränkung bei fehlender Zurechenbarkeit, verfahrensmäßige Sicherung;

Art. 20a GG verstärkt den Auftrag aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG;

(Hinweis zum Verfahrensfortgang: in der Sache "Hutstoffabrik" wird ein Vergleich mit einer Haftungsobergrenze geschlossen, der VGH verteilt daraufhin in «Altlasten - Hutstoffabrik II» die Verfahrenskosten zu 3/4 zulasten der Klägerin)

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • Bundesverfassungsgericht
  • Alpmann Schmidt

    §§ 10 I 1, 4 III 1 BBodSchG

  • Dt. Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • rws-verlag.de

    Sanierungspflicht nach BBodSchG nur bei Verhältnismäßigkeit

  • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlastensanierung: verfassungsrechtliche Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Abwägung zwischen der Belastung des zustandsverantwortlichen Eigentümers mit Sanierungskosten und den betroffenen Gemeinwohlbelangen

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Altlastensanierung: Begrenzung der Haftung des zustandsverantwortlichen Grundstückseigentümers

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den Grenzen der Pflicht von Grundstückseigentümern, Altlasten auf eigene Kosten zu sanieren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu den Grenzen der Pflicht von Grundstückseigentümern,

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BBodSchG § 4; Art. 14 Abs. 1 GG
    Zustandshaftung des Eigentümers für Altlasten

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  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht , S. 968 (Leitsatz)

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Verseuchtes Grundstück erworben: Bundesverfassungsgericht zur Haftung für Altlastensanierung

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Zustandsverantwortlichkeit für Altlasten

Besprechungen u.ä. (5)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altlastensanierung: Ist die Haftung des Grundstückseigentümers grenzenlos? (IBR 2000, 564)

  • grundeigentum-verlag.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beseitigung von Altlasten

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Altlastenhaftung und Grundstückseigentümer

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  • BWNotZ , S. 16 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zu rechtlichen Risiken und Nebenwirkungen von Altlastenklauseln in Kaufverträgen (RA Hellmuth Mohr; BWNotZ 5-6/03, S. 112-115)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Begrenzung der Zustandshaftung für Altlastensanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz durch den Verkehrswert des Grundstücks

Sonstiges (4)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Entwicklung des Altlasten- und Bodenschutzrechts" von RA Dr. J. Wilfried Kügel, FA VerwR, original erschienen in: NJW 2004, 1570 - 1579.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Opferfälle: Eine unendliche Geschichte - Zum Rechtsgrund und zur Reichweite der Zustandsverantwortlichkeit im Bodenschutzrecht -" von ORR Dr. Claus Tollmann, original erschienen in: DVBl 2008, 616 - 624.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Zustandshaftung von Unternehmen - eine Fortführung der Dogmatik des Bundesverfassungsgerichtes" von Dr. Silja Vöneky, original erschienen in: DÖV 2003, 400 - 407.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Haftungsbeschränkung des Erben für bodenschutzrechtliche Sanierungspflichten" von RA/FAErbR/FAVerkehrsR Dr. Norbert Joachim und RRef Niels Lange, original erschienen in: ZEV 2011, 53 - 59.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 102, 1
  • NJW 2000, 2573
  • DÖV 2000, 867
  • DVBl 2000, 1275
  • WM 2000, 1656
  • BauR 2000, 1722
  • BB 2000, 1369
  • ZMR 2000, 583
  • NVwZ 2000, 1033
  • VBlBW 2000, 430
  • NVwZ 2000, 901
  • IBR 2000, 564
  • DB 2000, 1460
  • BauR 2000, 1530 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (158)  

  • OVG Saarland, 10.11.2008 - 1 A 248/08  

    Muss Eigentümer Hangrutschgefahr immer selbst abwenden?

    Zunächst steht außer Frage, dass die maßgeblichen Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes und des Saarländischen Polizeigesetzes, die eine Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen erlauben, den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 -, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 ff.) maßgeblichen Kriterien, die der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 14 GG zu beachten hat, um die Privatnützigkeit des konkreten Eigentums grundsätzlich zu wahren, genügen.

    (vgl. allgemein zur Zustandsverantwortlichkeit: BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 17 ff.; Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 51. Erglfg. 2007, Art. 14 Anm. 519) Die Klägerin behauptet indes, die voraussichtlichen Kosten der geforderten Maßnahmen, die sich - so die angefochtene Verfügung - nach behördlicher Schätzung auf 55.000,- EUR beliefen, überstiegen den Verkehrswert des Hanggrundstückes um ein Vielfaches, zwinge sie zum Einsatz von Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hangparzelle stehe, und bringe ihrem vor Ort befindlichen Grundbesitz keinen Nutzen.

    Im Streitfall resultiert die Gefährdung zum einen aus den natürlichen Gegebenheiten - z. B. der steilen Hanglage beziehungsweise erosionsanfälligen Untergrundbeschaffenheit -, hinsichtlich derer den Eigentümer die Zustandsverantwortlichkeit trifft (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 18 f.) , und zum anderen auf Handlungen, die zu Zeiten erfolgt sind, als die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks für dessen Zustand verantwortlich war, nämlich dem starken Gehölzrückschnitt und den Ablagerungen von Grünschnitt und Schnittholz auf der Hangfläche der Klägerin.

    (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 20).

    (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 21) Auch letztgenannte Konstellation erscheint fraglich, denn selbst wenn die Ablagerungen auf das Handeln der Beigeladenen zu 2. zurückgehen, hat die vor Ort ansässige Klägerin den durch die Ablagerungen entstandenen Missstand über einen längeren Zeitraum zumindest geduldet, obwohl die periodisch erfolgende Ablagerung von Grünschnitt in Gestalt kleineren oder größeren Astwerkes auf einem Steilhang wegen der Beeinträchtigung der vorhandenen Vegetationsstrukturen und der Möglichkeit eines Abrutsches erkennbar gefahrenträchtig ist.

    (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 21 f.) Letzteres muss - wendet man die Rechtsprechung zur "Opferposition" auf solche Fallgestaltungen überhaupt an - gleichermaßen gelten, wenn die zumindest fahrlässige Hinnahme des Risikos sich nicht auf die erkennbaren Umstände anlässlich eines Grundstückserwerbs bezieht, sondern der Eigentümer risikobehaftetes Verhalten Dritter auf seinem Grundstück tatenlos über einen längeren Zeitraum duldet.

    (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, a.a.O., S. 22 f.) Damit bringt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung letztlich eine wirtschaftliche Grundstücksbetrachtung ins Spiel.

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08  

    Immobilien - Entschädigung für Grundstückübernahme wegen Flughafenausbau

    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 102, 1 ).

    Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 102, 1 ).

  • VG Arnsberg, 08.03.2002 - 13 K 772/00  
    Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten ist schließlich auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Zustandsstörerhaftung im Lichte des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG), vgl. Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, nicht unverhältnismäßig.

    So BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 30 f. des Abdrucks.

    Vielmehr besteht zumindest ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Rückstellungen und dem Bergwerkseigentum, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 34 des Abdrucks, der im Ergebnis dazu führt, dass die Sicherungskosten als der Klägerin zumutbar zu bewerten sind.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 32 f. des Abdrucks.

    vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 31 des Abdrucks.

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