Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87   

Altlasten I

§ 839 BGB, Art. 34 GG, Staatshaftung für legislatives Unrecht, Drittgerichtetheit der Pflicht zur Beachtung von Gesundheitsgefahren bei der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB), Schutzbereich schließt spätere Grundstückserwerber ein

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

    Amtspflichtverletzung der Gemeinde durch Zulassung einer Wohnbebauung auf ehemaliger Abfalldeponie; schadensersatzberechtigter Dritter; Schadensersatzumfang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflicht der Amtsträger einer Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen; Drittbezogenheit der Amtspflichten

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Amtspflichtverletzung: Nichtberücksichtigung von gesundheitsgefährdenden »Altlasten« bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

  • Betriebs-Berater

    Haftung für überplante Altlasten

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 106, 323
  • NJW 1989, 976
  • VBlBW 1989, 230
  • BauR 1989, 166
  • BB 1989, 874
  • BB 1989, 575
  • NVwZ 1989, 500
  • NVwZ 1989, 397
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Wird zitiert von ... (73)  

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87  

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von

    »Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Haftung einer Gemeinde für die Überplanung von "Altlasten" (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87, für BGHZ 106, 323 vorgesehen).«.

    2. Der Senat hat sich inzwischen (nach Verkündung des hier in Rede stehenden Berufungsurteils) in seinem Urteil vom 26. Januar 1989 (III ZR 194/87, zum Abdruck in BGHZ 106, 323 vorgesehen = NJW 1989, 976) grundsätzlich zur Haftung der Gemeinde (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für die Überplanung von " Altlasten" geäußert.

    a) Aufgabe des Planungsträgers ist es, die künftige Wohnbevölkerung vor Umweltbelastungen und Gefahren zu schützen , die von dem Grund und Boden des Plangebietes ausgehen (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 2. b; OVG Rheinland-Pfalz BRS 42 Nr. 4).

    Das im Senatsurteil vom 26. Januar 1989 (aaO II. 3. d) angesprochene Merkblatt "Die geordnete Ablagerung (Deponie) fester und schlammiger Abfälle aus Siedlung und Industrie".

    4. Die Mitglieder des Rates der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin sind bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 6. m.w.N.).

    Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, den Rat ihrer Verwaltung oder die Empfehlung von sonstigen Fachbehörden einholen bzw. notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 5. a m.w.N.), und zwar auf der Grundlage hinreichend präzise gefaßter Fragestellungen (s.o. 3.c und d).

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 7. a m.w.N.) davon aus, daß die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne von § 839 BGB gehört, sich danach, beantwortet, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen.

    Dieses Vertrauen wird gerade dadurch legitimerweise begründet, daß die Gemeinde bei der Planung die Frage der Bodenverseuchung i ihre Erwägungen mit einbeziehen muß (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 8. a m.w.N.).

    (Senatsurteil vom 26. Januar 1989 aaO II. 8. b m.w.N.).

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 117/88  

    Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei

    »Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von 'Altlasten' und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein 'altlastenverdächtiges' Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 = DRsp-ROM Nr. 1992/2094 - und BGHZ 108, 224 = DRsp-ROM Nr. 1992/1779 ).«.

    Der Senat hat sich inzwischen in seinen Urteilen vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323 ) und vom 6. Juli 1989 (III ZR 251/87, für BGHZ vorgesehen = VersR 1989, 961 ) grundsätzlich zur Haftung der Gemeinde (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ) für die Überplanung von "Altlasten" geäußert.

    Daher hat die Gemeinde (bereits) bei der Zusammenstellung des Planungsmaterials Gefährdungen aufzuklären, die durch eine Überplanung von mit Altlasten behafteten Flächen für die Gesundheit von Menschen oder die Standsicherheit von Bauwerken entstehen können (Senatsurteile BGHZ 106, 323, 327 und vom 6. Juli 1989 aaO 3 a, m.w.Nachw.).

    Die Mitglieder des Rates der Beklagten sind bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 323, 330 m.w.Nachw.).

    Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen (Senatsurteile BGHZ 106, 323, 330; ferner vom 6. Juli 1989 aaO 4 a, m.w.Nachw.).

    a) Die bisherigen Senatsentscheidungen zur Haftung der Gemeinde für die Überplanung von Altlasten hatten jeweils Grundstücke betroffen, die selbst kontaminiert und deshalb unbewohnbar (BGHZ 106, 323 ) oder unbebaubar (Urteil vom 6. Juli 1989 aaO) waren.

    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 106, 323, 331 m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juli 1989 aaO 5 a).

    Dieser Personenkreis ist daher "Dritter" und Adressat der genannten Amtspflicht (BGHZ 106, 323, 332).

    Vielmehr hat der Senat in den früheren Entscheidungen (BGHZ 106, 323, 333 f; Urteil vom 6. Juli 1989 aaO 6 c) auch solche Vermögensverluste als ersatzfähig angesehen, die die Grundstückseigentümer, Erwerber und Bauherren dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße gemeindliche Planungsentscheidung Wohnungen errichten oder kaufen, die wegen der in ihnen drohenden Gesundheitsgefahren nicht bewohnbar sind.

  • OLG Düsseldorf, 13.07.1989 - 18 U 42/89  

    Amtspflichtverletzung durch Mitglieder des Gemeinderats bei Ausweisung eines

    Sie handeln deshalb als "Beamte" in haftungsrechtlichen Sinne, wenn sie über einen Bebauungsplan beschließen (BGH, NJW 1989, 976 = VersR 1989, 369 (370)).

    Deshalb sind solche "Altlasten" mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln und mit den ihnen zukommenden Gewicht in die Planung einzubringen (BGH, NJW 1989, 976 = VersR 1989, 369).

    Deshalb sind eingehende Beobachtungen und Untersuchungen, auch chemischer Art, unbedingt erforderlich" (zitiert im Urt. des BGH NJW 1989, 976 = VersR 1989, 369 (370)).

    Es kann jedoch dahinstehen, ob die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorganges auch zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes geführt hat (BGH, NJW 1989, 976 = NVwZ 1989, 397 L = VersR 1989, 369 (370)).

    Notfalls müssen sie sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen (Zitat aus dem bereits mehrfach erwähnten Urteil des BGH, NJW 1989, 976 = VersR 1989, 369 (370)).

    Daraus folgt, daß die im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden Abwägungsgebote (zumindest auch) im Interesse der durch den Plan betroffenen Grundstückseigentümer erlassen sind, die stets als abgegrenzter und erkennbarer Kreis festgestellt werden können (BGH, NJW 1989, 976 = VersR 1989, 369).

    Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß zumindest der "Ersterwerber" der von einem Bauträger Eigentum erwerbe, "Dritter" i. S. des § 839 BGB sei (BGH, NJW 1989, 976 = VersR 1989, 369 (371)).

mehr
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97  

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    1.a) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (hier: aus Tagesbrüchen wegen Bergschäden) zu vermeiden (im Anschluß an die sog. "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats, BGHZ 106, 323; 123, 363).

    Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend herangezogenen "Altlasten-Rechtsprechung", die Bodenverseuchungen mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen betrifft (BGHZ 106, 323; 108, 224; 109, 380; 110, 1; 113, 367; 117, 363; 121, 65; 123, 363; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 47/92, LM BGB § 839 [Ca] Nr. 86), das Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten, stets als drittbezogen gewertet.

    Dieser Personenkreis ist daher "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Adressat der genannten Amtspflichten (BGHZ 106, 323, 325 ff.; 109, 380, 388 ff.).

    Die Verpflichtung, Gefährdungen dieser Art aufzuklären und Gesundheitsrisiken für die zukünftigen Bewohner des Plangebiets auszuschließen, trifft neben den Bediensteten der Gemeinde auch die Mitglieder des Gemeinderats, die bei dem Beschluß über den Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn tätig werden (BGHZ 106, 323, 329 f.).

    In seiner Altlasten-Rechtsprechung hat der Senat diese Grundsätze indes fortgeführt und weiterentwickelt: Die Ersatzpflicht der planenden Gemeinde sei zwar nicht auf Gesundheitsschäden beschränkt, sondern umfasse grundsätzlich alle Vermögensverluste aus der Errichtung oder dem Kauf nicht bewohnbarer Gebäude (BGHZ 106, 323, 334; 121, 65, 67).

    Das Abgrenzungskriterium zu der sonst bejahten Verantwortlichkeit für die Überplanung von Altlasten hat der Senat darin gesehen, daß es - anders als bei der Standsicherheit - dort um Gesundheitsgefahren gehe, die vom Bauherrn nicht beherrschbar seien und deren Abwendung daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich falle (Beschluß vom 9. Juli 1992 aaO. unter Hinweis auf BGHZ 106, 323, 335; BGHZ 123, 363, 367; s. auch BGHZ 116, 215, 219 ff.; BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 137 = WM 1988, 200, 202 f. zu Baugrundrisiken aus der geologischen Beschaffenheit des Baugrundes).

  • OLG Köln, 21.03.1991 - 7 U 89/90  

    Überplanung von Altlastenflächen - Amtshaftungsansprüche?

    Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (ständige Recht-sprechung; siehe z.B. BGH NJW 1989, 976, 978).

    Das folgt aus der Objektbezogenheit eines Bebauungs-planes (BGH NJW 1989, 976, 978; OLG Saarbrücken VersR 1988, 520, 521; Rehbinder, JuS 1989, 885, 888).

    Zu letzteren zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, bei der Bau-leitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen (NJW 1989, 976 ff.; 1990, 381 ff., 1038 ff. und 1042 ff.), und die Pflicht zu sachgerechter Abwägung, "soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist" (BGH NJW 1984, 2516, 2519).

    Der Bundesgerichtshof bejaht unter gewissen Vor-aussetzungen einen Anspruch des Bauherren auf Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf Bestand und Realisierbarkeit eines Bebauungsplanes gemacht hat, weil der Bebauungsplan die alleinige "Verläßlichkeitsgrundlage" für seine finanziellen Dispositionen bietet (NJW 1989, 976, 979).

    Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung betrifft die Ausweisung von Wohngebieten auf Altlastflächen (BGH NJW 1989, 976 ff.; 1990, 381 ff., 1038 ff. und 1042 ff.), nicht die Ausweisung von Gewerbe- oder Industriegebieten.

    Dement-sprechend gilt für die Bauleitplanung - unabhängig davon, ob unter Umständen Baugrunduntersuchungen erforderlich sind -, daß die Gemeinde mit der Aus-weisung von Baugelände grundsätzlich nicht das Ver-trauen erzeugt, daß der Baugrund geologisch zur Be-bauung geeignet ist (BGH NJW 1989, 976, 979; 1990, 381, 384; WM 1988, 200, 203).

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88  

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

    1. Der Senat hat sich inzwischen in seinen Urteilen vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323) und vom 6. Juli 1989 (BGHZ 108, 224) grundsätzlich zur Haftung der Gemeinde (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) für die Überplanung von "Altlasten" geäußert.

    Die Mitglieder des Rates der Beklagten sind bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 323, 330 m. w. Nachw.).

    a) Die bisherigen Senatsentscheidungen zur Haftung der Gemeinde für die Überplanung von Altlasten hatten jeweils Grundstücke betroffen, die selbst kontaminiert und deshalb unbewohnbar (BGHZ 106, 323) oder unbebaubar (BGHZ 108, 224) waren.

    Dieser Personenkreis ist daher "Dritter" und Adressat der genannten Amtspflicht (BGHZ 106, 323, 332).

    Vielmehr hat der Senat in den früheren Entscheidungen (BGHZ 106, 323, 333 f.; 108, 224 unter 6 c) auch solche Vermögensverluste als ersatzfähig angesehen, die die Grundstückseigentümer, Erwerber und Bauherren dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße gemeindliche Planungsentscheidung Wohnungen errichten oder kaufen, die wegen der in ihnen drohenden Gesundheitsgefahren nicht bewohnbar sind.

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88  

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

    Dabei ist zu berücksichtigen, welche Beeinträchtigungen der Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Einwirkungen erfolgen, die von Grundstücken, Betrieben und Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen (BGHZ 106, 323 (325 f.) = NJW 1989, 976 = LM § 839 (Va) BGB Nr. 71, m. w. Nachw.).

    Die Mitglieder des Rats der Bekl. sind bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan auch als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn tätig geworden (vgl. BGHZ 106, 323 (330) = NJW 1989, 976 = LM § 839 (Ca) BGB Nr. 71, m. w. Nachw.).

    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 106, 323 (331) = NJW 1989, 976 = LM § 839 (Ca) BGB Nr. 71, m. w. Nachw.; BGH, NJW 1990, 381).

    Dieser Personenkreis ist daher "Dritter" und Adressat der genannten Amtspflicht (BGHZ 106, 323 (332) = NJW 1989, 976 = LM § 839 (Ca) BGB Nr. 71).

    1989 (BGHZ 106, 323 = NJW 1989, 976 = LM § 839 (Ca) BGB Nr. 71) zugrunde lagen, war dagegen eine bauliche Nutzung der Grundstücke wegen der damit verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Bewohner ausgeschlossen.

  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90  

    Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände

    »Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat (Ergänzung BGHZ 106, 323 und BGHZ 108, 224) «.

    Es handelt sich um dasselbe Areal, über das sich das erste "Altlasten"-Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1989 (III ZR 194/87 = BGHZ 106, 323) verhält.

    a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die planerische Ausweisung des hier in Rede stehenden Deponiegeländes B.-B. zu Wohnzwecken eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt dargestellt hat, ist bereits durch das erste "Altlasten"-Urteil des Senats vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323) bestätigt worden, welches eben dieses Gelände betraf.

    Der Senat hat den Schutzzweck der bei der Überplanung von Altlastenflächen wahrzunehmenden Amtspflichten bereits in seinem ersten Altlastenurteil (BGHZ 106, 323, 334 f.) dahin bestimmt, daß durch die Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung bei dem Bürger das Vertrauen erweckt werde, daß keine Flächen im Plangebiet mit Schadstoffen belastet seien, die für die Wohnbevölkerung Gefahren hervorrufen könnten.

    Die Beklagte hatte durch die planerische Ausweisung des Geländes die erste und wesentliche Schadensursache gesetzt, obwohl ihr, wie bereits im ersten Altlastenprozeß "Bielefeld" geklärt worden ist, die Erkenntnisquellen vorlagen, wonach schon aus damaliger Sicht das Plangebiet "altlastenverdächtig" war (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 323, 327).

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89  

    Amtspflichten der Gemeinde bei Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu

    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senates zu den "Altlastenfällen" (Senatsurteil BGHZ 106, 323; ferner Senatsurteile BGHZ 108, 224 und 109, 380, die bei Verkündung des Berufungsurteils noch nicht vorlagen) haben die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebietes aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen.

    In wissenschaftlichen Anmerkungen zu dem Senatsurteil BGHZ 106, 323 ist dies ebenso wie im vorliegenden Berufungsurteil mehrfach dahin interpretiert worden, daß die gleichwohl erfolgte planerische Ausweisung eines schadstoffbelasteten Geländes eine Verletzung des Abwägungsgebotes darstelle, also des Gebotes, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB, früher § 1 Abs. 7 BBauG 1976; vgl. Papier, DVBl 1989, 508; Rehbinder, JuS 1989, 885, 886; Schink, NJW 1990, 351, 352).

    In diesem wesentlichen Punkte unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von denjenigen, die den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224 zugrunde gelegen hatten, bei denen die dortigen Grundstücke jeweils irreparabel kontaminiert waren.

    Es trifft zwar zu, daß der Planungsfehler bereits auf der Tatbestandsebene der Amtspflichtverletzung und nicht erst beim Verschulden gewisse subjektive Elemente der Vorwerfbarkeit enthält (Ossenbühl, JZ 1989, 1125, 1126 Anm. zu BGHZ 106, 323).

    Desweiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323, 334; ferner Senatsbeschluß vom 25. Januar 1990 - III ZR 102/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 3).

  • BGH, 27.01.1988 - III ZR 118/88  
    Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von »Altlasten« und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein »altlastenverdächtiges« Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224).

    Der Senat hat sich inzwischen in seinen Urteilen vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323) und vom 6. Juli 1989 (BGHZ 108, 224) grundsätzlich zur Haftung der Gemeinde (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für die Überplanung von »Altlasten« geäußert.

    Die Mitglieder des Rates der Beklagten sind bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 323,330 m. w.Nachw.).

    a) Die bisherigen Senatsentscheidungen zur Haftung der Gemeinde für die Überplanung von Altlasten hatten jeweils Grundstücke betroffen, die selbst kontaminiert und deshalb unbewohnbar (BGHZ 106, 323) oder unbebaubar (BGHZ 108, 224) waren.

    Dieser Personenkreis ist daher »Dritter« und Adressat der genannten Amtspflicht (BGHZ 106, 323,332).

    Vielmehr hat der Senat in den früheren Entscheidungen (BGHZ 106, 323,333 f.; 108, 224 unter 6 c) auch solche Vermögensverluste als ersatzfähig angesehen, die die Grundstückseigentümer, Erwerber und Bauherren dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße gemeindliche Planungsentscheidung Wohnungen errichten oder kaufen, die wegen der in ihnen drohenden Gesundheitsgefahren nicht bewohnbar sind.

  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96  

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 167/90  

    Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Erlaß einer Abrundungssatzung

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91  

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92  

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00  

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92  

    Festsetzung einer Wohnbebauung bei einem für gärtnerische Nutzung ungeeigneten

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 18 U 88/02  

    Schadensersatz bei drückendem Grundwasser

  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92  

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01  

    BGH billigt Ausschluß der Staatshaftung gegenüber Einlagegläubigern wegen

  • BGH, 15.10.2009 - III ZR 8/09  

    Öffentliches Recht - Drittschutz bei Amtspflichtverletzung

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89  

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92  

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94  

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

  • BGH, 16.02.1995 - III ZR 135/93  

    Drittbezogenheit von Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes

  • BGH, 16.02.1995 - III ZR 106/93  

    Drittbezogenheit von Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes

  • OLG Hamm, 05.06.2009 - 11 U 193/08  

    Amtspflichten einer gesetzlichen Krankenkasse zum Beratung eines

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/92  
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 201/98  

    Bürgschaft - Einreden des bürgenden Verbandes

  • OLG Celle, 14.02.2000 - 16 W 1/00  

    Baugelände-Ausweisung: Keine Prüfung von Baugrundrisko

  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R  

    Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch

  • BGH, 18.11.2004 - III ZR 347/03  

    Amtspflichten bei der Überführung einer großen Anzahl Angestellter in eine

  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08  

    Verfahrensrecht - Arbeitsgemeinschaften nach SGB können verklagt werden

  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 124/89  

    Amtshaftungsanspruch der Deutschen Bundesbahn wegen Manöverschäden - Begriff des

  • BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88  
  • OLG Stuttgart, 26.02.2003 - 4 U 169/02  

    Mögliche zivilrechtliche Ansprüche beim Kauf eines Altlastengrundstücks

  • OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 2 U 35/09  

    Amtshaftung - Schadensersatz wegen falscher Auskunft über Bebaubarkeit

  • OLG Saarbrücken, 09.04.2002 - 4 U 124/01  

    Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88  

    Drittbezogenheit von Amtspflcihten des Gerichts

  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87  

    Haftung der Gemeinde für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes;

  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 139/92  

    Drittschützende Amtspflicht gegenüber Erwerber bei Erteilung eines

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98  
  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 221/90  

    Amtshaftung - Drittgerichtetheit von Amtspflichten

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 6/93  

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren; Ansprüche des

  • OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03  

    Amtshaftung - Amtspflicht der Gemeinde zur Sicherung der Kanalisation?

  • OLG Köln, 03.06.2004 - 7 U 184/03  

    Amtshaftung - Schadensersatz wegen falscher Angaben zum Brandschutz

  • OLG Jena, 09.06.2004 - 4 U 99/04  

    Amtshaftung - Verneinung besonderer Prüfpflichten eines Prüfingenieurs: Haftung?

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88  

    Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamts im Baugenehmigungsverfahren

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 10/91  

    Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten

  • OLG Hamm, 28.01.2000 - 11 U 163/99  

    Personalien des Unfallgegners: Nicht auf Polizei verlassen

  • OLG Hamm, 08.07.2009 - 11 U 9/09  

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskünfte aus dem Melderegister

  • BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89  

    Keine Landeshaftung wegen Überschwemmungschäden infolge baubedingter

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 110/92  

    Ansprüche von Milcherzeugern wegen verfassungswidriger Verordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1996 - 20 A 657/95  

    Überplant die Gemeinde ein Altlastengrundareal, wird sie dadurch - im Regelfall -

  • OLG Frankfurt, 17.12.2001 - 1 U 133/98  

    Amtshaftung - Haftung für Aufstellung eines Bebauungsplanes

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2007 - 18 U 51/07  

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Überschwemmungsgefahr;

  • BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93  

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung von Mitgliedschaftsrechten in

  • OLG Köln, 20.01.1994 - 7 U 127/93  

    Amtspflicht bei Bewilligung von Sozialhilfe - Amtshaftung, Sozialhilfe,

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 20/99  

    Verschweigen eines Fehlers beim Verkauf eines Hauses

  • VG Minden, 26.05.2008 - 3 L 231/08  

    Hüllhorst kann Schadensersatzforderungen nicht grundsätzlich ablehnen -

  • OLG Koblenz, 29.08.2011 - 12 U 1473/09  

    Öffentliches Recht - Heizkesseltransporter stößt gegen Brücke: Haftet Polizei?

  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 106/89  

    Amtspflichtverletzung des Finantamtes durch unzulässige Aufrechnung

  • LG Berlin, 02.11.1999 - 13 O 90/96  
  • OLG Hamm, 24.03.2010 - 11 U 65/09  

    Amtshaftung wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft über die Identität eines

  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 64/89  

    Amtspflichtverletzung durch Ausschluß einer wirtschaftlichen Grundstücksnutzung

  • OVG Niedersachsen, 19.01.1996 - 1 K 4267/94  

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag;; Erschließungslast;

  • LG Osnabrück, 24.02.2003 - 10 O 1647/02  

    Hormongaben, Kälbermast

  • OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09  

    Haftung der Feuerwehr für Schäden durch das Aufrichten eines umgestürzten Baggers

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 28/92  

    Milchmengen - Enteignungsgleicher Eingriff, normatives Unrecht, RVO

  • OVG Niedersachsen, 13.02.1995 - 6 K 284/95  

    Bebauungsplan: erforderliche Bodenuntersuchungen bei möglicher Vorbelastung durch

  • OLG Celle, 11.11.1996 - 16 W 19/96  

    Polizeibeamte nehmen nach einem Verkehrsunfall die Personalien eines als

  • LG Rottweil, 30.01.2003 - 2 O 487/02  

    Amtshaftung bei Verletzung der Überwachungspflicht durch einen Bewährungshelfer

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 29/92  
  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 30/92  
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