Rechtsprechung
| BGH, 20.11.1959 - 4 StR 370/59 |
Aluhandel
§§ 242, 27, 259, 52, 53 StGB, Vollendung der Vortat
Volltextveröffentlichungen
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Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 13, 403
- NJW 1959, 1377
- NJW 1960, 541
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08
Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche …
Tatbeiträge, die bereits erbracht werden, bevor das Hehlgut durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist, sich aber erst bei der Verwertung desselben auswirken, können allenfalls als Teilnahme an der Vortat oder als Beihilfe an einer etwaigen Hehlerei eines Dritten angesehen werden (vgl. BGHSt 13, 403, 405; BGH NStZ 1994, 486).Tatbeiträge, die bereits erbracht werden, bevor das Hehlgut durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist, sich aber erst bei der Verwertung desselben auswirken, können allenfalls als Teilnahme an der Vortat oder als Beihilfe an einer etwaigen Hehlerei eines Dritten angesehen werden (vgl. BGHSt 13, 403, 405; BGH NStZ 1994, 486).
- BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01
Hehlerei; Abgeschlossene Vortat (rechtswidrige Besitzlage)
Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein ( BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486;… BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5).Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein ( BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486;… BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285;… vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 10 zu § 259;… Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht).
- BGH, 09.11.2011 - 2 StR 386/11
Hehlerei (Wahlfeststellung mit dem Betrug: abgeschlossene Vortat; mögliche …
Die Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen ist (BGHSt 13, 403, 405).Die Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen ist (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird.
- BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84 Dieser kann mithin nicht sein eigener Hehler sein, während Anstifter und Gehilfen der Vortat, die nach deren Abschluß Hehlereihandlungen begehen, sowohl wegen ihrer Teilnahme an der Vortat als auch nach § 259 StGB betraft werden können (BGHSt 7, 134; 8, 390; 13, 403; 22, 206).
- BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94
Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch
Hehlerei setzt daher voraus, daß die Vortat vollendet ist (BGHSt 13, 403, 405;… w. Nachw. b. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 259 Rdn. 10). - BGH, 16.07.1968 - 1 StR 25/68 Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung des Großen Senats (…S. 142 aaO.) die Frage offen gelassen; auch in einem späteren Urteil (BGHSt 13, 403, 406) brauchte er sie nicht zu entscheiden; er ließ in einem Fall der Beihilfe ausdrücklich dahingestellt, ob auch bei engem zeitlichen Zusammenhang der Vollendung des Diebstahls und des Ansichbringens durch den Hehler Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben sei.
- BGH, 18.04.1996 - 4 StR 89/96 Der Senat entnimmt den Feststellungen auch im Fall II. 18., daß die Vortat, nämlich die Unterschlagung des Pkw durch F., bereits vollendet war, als der Angeklagte das Fahrzeug von ihm übernahm (vgl. BGHSt 13, 403 ; BGH NJW 1959, 1377); soweit die Revision insoweit einwendet, es erscheine fernliegend, daß der Angeklagte hierbei auch in F.'s Interesse handelte (…vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 28 m.w.Nachw.), stehen dem die Feststellungen entgegen, denen zufolge "der Profit F.'s darin liegen sollte, ... die Versicherungssumme zu kassieren" (UA 21).
- OLG München, 27.07.2006 - 5St RR 103/06
Täterschaftliche Hehlerei und Teilnahme an der Vortat
Wie der Große Senat in Strafsachen in BGHSt 7, 134 ff. entschieden hat, sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, nicht nur der Anstiftung und Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten oder den Vortäter angestiftet bzw. unterstützt haben, um sich die Gelegenheit zu einem hehlerischen Erwerb zu verschaffen (BGHSt 13, 403/405). - BGH, 07.04.1994 - 4 StR 138/94 Der Tatbestand der Hehlerei setzt in sämtlichen Handlungsalternativen eine abgeschlossene Vortat voraus (BGHSt 13, 403, 405; BGH JZ 1981, 596 ;… Ruß in LK 10. Aufl. § 259 Rdn. 11).
- BGH, 03.10.1989 - 5 StR 220/89 In der Regel muß das Erlangen dem Hehlen zeitlich vorausgegangen sein, so daß die Sache das Merkmal des strafbaren Erwerbes schon an sich trägt (RGSt 59, 128, 129; BGH NJW 1959, 1377).
- BGH, 16.12.1980 - 1 StR 580/80
Sukzessive Mittäterschaft bei schwerem Raub
- BGH, 29.12.1988 - 1 StR 721/88
- BGH, 13.02.1991 - 2 StR 641/90
