Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88   

Aluminiumkapseln

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verjährungsverlängerung auf drei Jahre unwirksam, § 377 HGB, § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>), formularvertragliche Vereinbarung eines Fixhandelskaufs (§ 376 HGB) ist nach §§ 3, 9 Abs. 1 AGBG (jetzt §§ 305c, 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>) unwirksam

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    HGB § 376

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufrecht - Vertrag unter Kaufleuten: Verlängerung der Verjährungsfrist in AGB

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verlängerung von Verjährungsfristen in Einkaufs-AGB?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit der Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf drei Jahre in Einkaufsbedingungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Fixe Geltung von Lieferterminen- und fristen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einkaufsbedingungen: Kann Gewährlesitungsfrist verlängert werden? (IBR 1990, 349)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 110, 88
  • NJW 1990, 2065
  • ZIP 1990, 237
  • MDR 1990, 537
  • NJW-RR 1991, 310
  • BB 1990, 373
  • WM 1990, 720
  • IBR 1990, 349
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05  

    Handelsrecht - Überprüfung von Einkaufs-AGB eines Baumarktbetreibers

    Der erkennende Senat hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Weinkellerei enthaltene Klausel, nach der für Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten die sechsmonatige Verjährungsfrist des damaligen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auf drei Jahre verlängert werden sollte, als mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam angesehen (BGHZ 110, 88).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 5 U 135/09  

    Werkvertrag - Relatives Fixgeschäft

    Von einem relativen Fixgeschäft ist auszugehen, wenn die Leistung nicht bloß frist- oder termingebunden sein soll, sondern der Gläubiger zusätzlich den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, so dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung nach dem Parteiwillen "stehen und fallen" soll (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1990, VIII ZR 292/98, NJW 1990, 2065, 2067; Grothe in Beck´scher Online-Kommentag, Stand 01.02.2007, Rz. 23 zu § 323).

    Der Fixgeschäftcharakter muss sich zweifelsfrei ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1990, VIII ZR 292/98, NJW 1990, 2065, 2067).

  • BGH, 30.10.1991 - VIII ZR 51/91  

    Formularmäßige Vereinbarung des Arzthonorars

    Ist es aber der wesentliche Grundgedanke der Gebührenordnung für Ärzte , Leitlinien für eine angemessene Vergütung der ärztlichen Behandlung zu setzen, so ist von der darin liegenden Entscheidung des Verordnungsgebers auch im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG auszugehen mit der Folge, daß jede formularmäßige Abweichung von diesen Leitlinien der Rechtfertigung durch besondere Interessen des AGB-Verwenders bedarf (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - VIII ZR 292/88 = WM 1990, 720 unter II l a zur Verlängerung gesetzlicher Verjährungsfristen).
mehr
  • BGH, 28.01.2003 - X ZR 151/00  

    Werkvertrag - Schadensersatzansprüche vor Eintritt der Fälligkeit?

    Es erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit "stehen oder fallen" soll, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts auswirkt (BGH, Urt. v. 14.3.1984 - VIII ZR 287/82, WM 1984, 639 unter II 1 a; Sen. Urt. v. 18. April 1989 - X ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1373 = WM 1989, 1180 unter II 2 a; BGHZ 110, 88, 96 f.).
  • OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06  

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Leasingvertrag; Übernahmevertrag: Überraschende

    Für die Beantwortung der Frage, welche Vorstellungen und Erwartungen der durchschnittliche Vertragspartner vom Inhalt des Vertrags haben durfte, sind der konkrete Vertragstyp, das äußere Erscheinungsbild des Vertrags, der Grad der Abweichung des Klauselinhalts vom dispositiven Recht und auch - allerdings nur unter anderem - die Üblichkeit der Klausel in der betreffenden Branche zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1988, 558; 1990, 2065).
  • OLG München, 16.06.2010 - 7 U 4884/09  

    Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB erfordert Anga-be eines Endtermins für die

    Ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtszeitigkeit der Leistung in der Weise gebunden hat, dass die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Parteiwillen derart wesentlich ist, dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung stehen und fallen soll (so BGHZ 110, 88, 96/97; BGH NJW-RR 1989, 1373).
  • BGH, 10.03.1998 - X ZR 7/96  

    Umwandlung eines Fixhandelsgeschäfts in ein Handelsgeschäft ohne Fixcharakter;

    Wäre hingegen anzunehmen, daß die Beklagte das Vertragsangebot der Klägerin angenommen hat, wäre sodann zu prüfen, ob der neue Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Fristsetzung im Schreiben vom 16. Februar 1993, wiederum als Fixhandelsgeschäft anzusehen (dazu BGH, Urt. v. 14.3.1984 - VIII ZR 287/82, WM 1984, 639; Sen.Urt. v. 18.4.1989 - X ZR 85/88, WM 1989, 1180; BGHZ 110, 88, 97) und ob die Beklagte am 26. Februar 1993 (Ablauf der zum Ende der 8. Kalenderwoche gesetzten Frist) in Verzug geraten ist.
  • OLG Hamburg, 09.12.2004 - 10 U 16/04  
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