Rechtsprechung
   BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79; 2 BvR 725/79; 2 BvR 742/79; 2 BvR 1579/79; 2 BvR 1582/79; 2 BvR 826/80; 2 BvR 1168/80   

Amtsbezeichnung der Hochschullehrer

Art. 33 Abs. 5 GG, Amtsbezeichnungen müssen "wirklichkeitsgerecht" sein

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 64, 323
  • NJW 1984, 912
  • ZMR 1984, 87
  • DÖV 1984, 23
  • FamRZ 1983, 1212



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)  

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07  

    Fachhochschullehrer

    a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 210 [237 ff.]; 64, 323 [353 ff.]).

    Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden, lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfGE 61, 210 [244 f.]; 64, 323 [354 f.]; ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 [674]), nicht mehr aufrechterhalten.

    In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. BVerfGE 61, 210 [244 f.]; 64, 323 [354 f.]), noch zutreffend.

    Gleiches gilt für die Aussage, der Gesetzgeber habe den Fachhochschulen Forschung zwar in einem bestimmten Rahmen gestattet, anders als wissenschaftlichen Hochschulen aber keinen Auftrag zur Forschung erteilt (vgl. BVerfGE 64, 323 [358 f.]), sowie für die Feststellung, die Betreuung mit Forschungsaufgaben sei insofern erheblich begrenzt, als sich das Forschungsspektrum der Fachhochschule allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere (vgl. BVerfGE 64, 323 [359]).

    Dass den Studierenden an Fachhochschulen mit Rücksicht auf ihren niedrigeren Bildungsabschluss keine wissenschaftliche Lehre erteilt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 323 [357 f.]; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 107.96 -, juris, Rn. 26), vermag angesichts der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu überzeugen.

  • OVG Berlin, 04.03.1993 - 8 B 77.92  

    Abwicklung einer Agrarwiss. Hochschule

    BerlHG 1986, § 4 Abs. 1 Satz 1, 5 BerlHG 1990; BVerfGE 61, 210, 244 und 64, 323, 354 f.).

    Das hat entsprechende Auswirkungen auf die Lehre, welche primär wissenschaftlich oder primär anwendungsbezogen, berufspraxisorientiert ist (BVerfGE 64, 323, 355 ff.).

    Anders als die Forschung an wissenschaftlichen Hochschule ist die an Fachhochschulen anwendungsbezogen (BVerfGE 61, 210, 246; 64, 323, 358 ff.).

    Die Mindestqualifikation von Hochschullehrern (arg. § 100 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 [Berufspraxis] BerlHG 1986 und 1990, BVerfGE 64, 323, 355 f.) und Studenten (s. §§ 33, 37 SchulG; BVerfGE 61, 210, 244 und 64, 323, 357 f.) unterscheiden sich erheblich (insgesamt etwa Zöbeley, WissR 1985, 76 ff.).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04  

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien gehören u.a. das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 106, 225 ) und der Leistungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 64, 323 ; 70, 251 ; 71, 255 ).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht