Rechtsprechung
   BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57   

Anklage nach Unfall

§ 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für Kosten wegen Verwicklung des Geschädigten in ein Strafverfahren

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 27, 137
  • NJW 1958, 1041



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Wird zitiert von ... (48)  

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03  

    Zur Haftung von Tätern und Teilnehmern an einer Insolvenzverschleppung

    Vielmehr ist anerkannt, daß die reine Kausalitätsbetrachtung ihre Grenzen u.a. am Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht findet (vgl. z.B. BGHZ 27, 137; BGH, Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 89/97, NJW 1999, 3203).

    Es muß sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde (BGHZ 27, 137, 140).

  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02  

    Verkehrsrecht - Zweck des Halteverbots an einer Baustelle

    Voraussetzung für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366, 367 f.).
  • BGH, 07.06.1968 - VI ZR 1/67  

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Kollision von Zweiradfahrern;

    Der Schaden, den der Verletzte durch die frühere Pensionierung erleidet, liegt nicht im Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB und ist daher nicht von dem Schädiger zu ersetzen (Fortbildung von BGHZ 27, 137).«.

    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 27, 137 im Anschluss an die Rechtslehre und an frühere Entscheidungen des BGH darauf hingewiesen, dass der Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität nicht in allen Fällen geeignet ist, das Problem einer gerechten Begrenzung der Haftung in geeigneter Weise zu lösen.

    Sie ist vielmehr, wie der BGH in dem schon erwähnten Urteil BGHZ 27, 137 entschieden hat, nicht minder von Bedeutung, wenn wie hier Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden.

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