Rechtsprechung
   BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94 (eA)   

Antennenstreit II

§ 32 BVerfGG, Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Parabolantenne II

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Parabolantenne II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung eines Mietverhältnisses infolge Nichtbefolgung eines später als verfassungswidrig aufgehobenen Räumungsurteils

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 92, 126
  • NJW 1995, 1665
  • ZMR 1995, 197



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04  

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95  

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muß der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 [74 f.]; 92, 126 [129 f.]; 93, 181 [186 f.]; ständ. Rechtspr.).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02  

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
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