Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69   

Anwaltssozietät

§§ 611, 425 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 56, 355
  • NJW 1971, 1801
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Wird zitiert von ... (94)  

  • BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90  

    Auftreten als Mitglied einer überörtlichen Anwalts-Sozietät

    Daher schulden alle einer Sozietät angehörenden Rechtsanwälte grundsätzlich gemeinsam die Erfüllung der Anwaltspflichten (BGHZ 56, 355, 359 ff.; 70, 247, 248/249; 83, 328; BGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - IX ZR 20/87, WM 1988, 457 = NJW 1988, 1973 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 1; Urteil vom 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986 = NJW-RR 1988, 1299 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 3).

    bb) Allerdings wird unter Berufung auf BGHZ 56, 355, 361 die Auffassung vertreten, daß eine gesamtschuldnerische Haftung gerade dann eine Ausnahme erfahre, wenn nur einer der assoziierten Anwalte bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Sache verhandelt werden soll (z.B. EGH Hamm, Beschluß vom 18. Februar 1986, abgedruckt bei Feuerich aaO § 25 Rdn. 11 f.; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdn. 55; Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts 2. Aufl. 1988 § 28 Rdn. 14).

    Ein solcher allgemeiner Grundsatz kann der Entscheidung BGHZ 56, 355, 361 nicht entnommen werden.

    Im übrigen geht es hier nicht - wie in BGHZ 56, 355 - um die Ermittlung der anwaltlichen Vertragspartner eines Mandanten aufgrund eines bereits abgeschlossenen Vertrages, sondern darum, festzustellen, welche generellen Anforderungen sich aus dem anwaltlichen Berufsrecht an den Inhalt der zum Abschluß des Anwaltsvertrages führenden - ausdrücklichen oder konkludenten - Erklärungen des Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser zulässigerweise als Mitglied einer überörtlichen Sozietät auftreten will.

    Die damals bereits ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 ) zur fehlenden rechtserheblichen Bedeutung der anwaltlichen Standesrichtlinien schuf insoweit keinen Vertrauenstatbestand, weil die zur Tatzeit herrschende Auffassung über die Unzulässigkeit der überörtlichen Sozietät und die Mindestanforderungen an eine Sozietät auch nicht mittelbar auf die anwaltlichen Standesrichtlinien, sondern unmittelbar auf die Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt worden ist (BGHSt 30, 81, 83; BGHZ 56, 355; vgl. schon EGH JW 1934, 3134).

  • BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97  

    Vertragliche Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von

    In diesem Falle kann die Beklagte für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten des Beklagten zu 1 als Gesamtschuldnerin haften, weil ein Sozietätsanwalt in der Regel ein ihm angetragenes Mandat auch im Namen der übrigen Sozietätsmitglieder annimmt (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f m.w.N.).

    Die Auslegung der wechselseitigen Erklärungen bei Abschluß eines Anwaltsvertrages kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49).

    Dies ist im vorliegenden Falle, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht schon deswegen anzunehmen, weil die Klägerin die Prozeß- und Verhandlungsvollmacht vom 15. Juli 1991 allein dem Beklagten zu 1 erteilt hat (vgl. BGHZ 56, 355, 358).

    Ein Mandant will in der Regel die Vorteile eines Vertrages mit allen Sozietätsanwälten auch dann nutzen, wenn er weiß oder sogar Wert darauf legt, daß nur ein bestimmtes Mitglied der Sozietät seine Sache bearbeitet (BGHZ 124, 47, 50); die Erteilung einer Vollmacht an diesen Anwalt dient dann nur der Legitimation nach außen (BGHZ 56, 355, 358).

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98  

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt, in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847).

    Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklärungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied, das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848).

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