Rechtsprechung
| BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95 |
Anwesenheit auf der Rückbank
§§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe
Volltextveröffentlichungen
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StGB § 27
Kurzfassungen/Presse
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Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1995, 490
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08
Recht auf Verteidigerbeistand (Konsultationsrecht; freier Verkehr mit dem …
Es genügt, wenn dem zur Falschaussage entschlossenen Zeugen durch die Reaktion des Angeklagten der subjektive Eindruck zustimmender Bestärkung vermittelt worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 490; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 336).Insofern konnte dem zur Falschaussage entschlossenen P. durch die Reaktion des Angeklagten der subjektive Eindruck zustimmender Bestärkung vermittelt worden sein, was als psychische Beihilfe zu dessen uneidlicher Falschaussage zu werten wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 490; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 336).
- BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03
Zur Haftung von Tätern und Teilnehmern an einer Insolvenzverschleppung
Eine Unterzeichnung hätte von S. erst recht als ein "weiter so" verstanden werden können, während die von dem Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundete Weigerung "die Bilanzen zu akzeptieren" keine Billigung oder Unterstützung zum Ausdruck bringt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ 1995, 490;… Urt. v. 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139) und auch nicht geeignet war, die sich aus der Bilanz ergebende Überschuldung "als nicht sicher hinstellen zu können", wie das Berufungsgericht denkfehlerhaft annimmt. - BGH, 03.05.1996 - 2 StR 641/95 Zwar kann Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit bei der Haupttat geleistet werden, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert wird und sich der Gehilfe dessen bewußt ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13 und 14, jew. m.w.N.).
Im Rahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für positives Tun setzt jede Beihilfe - auch die psychische Beihilfe - aber unabdingbar einen durch Handeln erbrachten Tatbeitrag voraus (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14 m.w.N.).
Dann aber kam der bloßen Anwesenheit des Angeklagten, der gar nicht die Wahl hatte, bei diesem Geschehen dabei zu sein oder nicht, überhaupt kein Erklärungswert und damit auch nicht die Bedeutung einer schlüssig erklärten Billigung der von G. und K.-M. begonnenen Tat zu (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14).
- BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01
Beweiswürdigung (Fernliegende Möglichkeit); (Psychische) Beihilfe zum schweren …
Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und 17; BGH NStZ 1998, 622).Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und 17; BGH NStZ 1998, 622).
- BGH, 14.11.2006 - 4 StR 374/06
Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung; Rücktritt vom Versuch …
Zwar kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 18 m.w.N.).Zwar kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 18 m.w.N.).
- BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07
Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe; …
Dies reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme einer psychischen Beihilfe aus (BGH NStZ 1995, 490, 491). - BGH, 06.07.2010 - 3 StR 12/10
Beihilfe (Kausalität; Erleichtern; Fördern); psychische Beihilfe (Billigen einer …
Dies gilt auch für den vorliegend vom Landgericht offenbar angenommenen Fall der psychischen Beihilfe (BGH NStZ 1995, 490 f.; 1996, 564).Unbeschadet dessen bedarf es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun - hier fehlender - sorgfältiger und genauer Feststellungen, dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 m.w.N.), die wiederum auf entsprechende Anhaltspunkte gestützt werden müssen (BGH NStZ 1996, 563 f.).
- BGH, 31.01.2007 - 5 StR 404/06
Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf des Totschlages (lückenhafte …
b) Das Schwurgericht hat ferner nicht darauf Bedacht genommen, dass im Einzelfall der durch Handeln erbrachte Tatbeitrag des Gehilfen - was hier äußerst nahe gelegen hätte - schon darin bestehen kann, dass der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Verhalten zur Tatausführung begleitet, seine Anwesenheit gleichsam "einbringt", um den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14 m.w.N.). - BGH, 25.07.2000 - 4 StR 229/00
Fehlerhafte Kostenentscheidung nach § 74 JGG
Zwar kann auch die bloße Anwesenheit die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517;… BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15 mit weit. Nachw.), jedoch bedarf es bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (…BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13; BGH NStZ 1995, 490). - OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05 Jedoch ist auch in diesem Fall - wie bei jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit für positives Tun - ein durch Handeln erbrachter Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbare Voraussetzung (…BGHR, StGB § 27 Abs. 1.Vorsatz 2; BGH - 2. Strafsenat - StV 1982, 516;… LK-Roxin, StGB, 11. Auflage § 27 Rn. 15; a.A. BGH - 3. Strafsenat - StV 1982, 518 mit ablehnenden Anmerkungen von Rudolphi); dieser kann im Einzelfall schon darin bestehen, dass der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung begleitet, etwa mitfährt oder mitgeht, seine Anwesenheit gleichsam "einbringt", um den Hauttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben (BGH NStZ 1995, 490).
- BGH, 17.11.2009 - 3 StR 455/09
Beihilfe (bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen; subjektive …
- BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95
- BGH, 23.10.1996 - 2 StR 436/96
- BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11
- BGH, 25.07.2000 - 4 StR 229/00
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