Rechtsprechung
   BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56   

Apotheken

Art. 12 GG, verfassungsrechtliche Anforderungen an berufsregelnde Gesetze: Prüfung nach der "Dreistufentheorie"

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • webshoprecht.de

    Begrenzung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit (Apothekenurteil)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewerbefreiheit - Apothekerurteil

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ja-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    50 Jahre Apotheken-Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Was ist geblieben? (Dr. Timo Hebeler; JA 6/2008, 413)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "50 Jahre Apotheken-Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Was ist geblieben?" von Wiss.Mit. PD Dr. Timo Hebeler, original erschienen in: JA 2008, 244 - 246.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 7, 377
  • NJW 1958, 1035
  • NJW 1958, 1037
  • MDR 1958, 573
  • DVBl 1958, 500
  • DÖV 1958, 538
  • BB 1958, 641
  • BB 1958, 603



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Wird zitiert von ... (777)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.06.2007 - LVG 9/06  

    Amtsverlust von Landräten aufgelöster Landkreise ohne

    Damit bleibt das Beamtenverhältnis aber nicht ohne Grundrechtsschutz; denn zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 12 Abs. 1 GG besteht bundesrechtlich nur ein Konkurrenzverhältnis, bei dem Art. 33 Abs. 5 GG der Vorrang zukommt (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [398]).

    Der Berufsbegriff ist weit auszulegen; er schließt Tätigkeiten ein, welche in erster Linie dem Staat vorbehalten sind (BVerfGE 7, 377 [397]).

    Der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf umfasst wie derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur den Zugang zu einem Beruf, sondern auch dessen Ausübung; das gilt gleichfalls für die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 LSA-Verf (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG: BVerfGE 7, 377 [403]).

    Allerdings setzt Art. 16 Abs. 1 S. 2 LSA-Verf (wie Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) voraus, dass ein die Berufsfreiheit - entweder die Berufswahl oder die Berufsausübung (BVerfGE 7, 377 [402 f.]) - regelndes Gesetz nicht nur materiell mit der Verfassung übereinstimmt, sondern auch die Bestimmungen über die Gesetzgebungskompetenz beachtet (BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108-1110/97 -, BVerfGE 98, 265 [298]).

    Regelungen für das Ende der Amtszeit sind nach diesen Grundsätzen zulässig, wenn "der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss" (BVerfGE 7, 377 [405]).

    Bei der Verkürzung der Amtszeit handelt es sich um eine sog. "objektive" Bedingung für die Berufswahl (BVerfGE 7, 377 [407]), weil der Beschwerdeführer auf deren Bedingungen keinen Einfluss nehmen kann.

    Nur im Normalfall ist aber zu fordern, dass an die Notwendigkeit des Eingriffes besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wie die Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (BVerfGE 7, 377 [408]).

    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss die Berufsregelung "auf jeder Stufe" dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. etwa BVerfGE 7, 377 [405]).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01  

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl. BVerfGE 7, 377, 397), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können.

    Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl. BVerfGE 7, 377 ), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können.

    a) Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 86, 28 ), nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77  

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle (etwa BVerfGE 36, 1 (17) - Grundvertrag; 37, 1 (20) - Stabilisierungsfonds; 40, 196 (223) - Güterkraftverkehrsgesetz) über eine Vertretbarkeitskontrolle (etwa BVerfGE 25, 1 (12 f., 17) - Mühlengesetz; 30, 250 (263) - Absicherungsgesetz; 39, 210 (225 f.) - Mühlenstrukturgesetz) bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (etwa BVerfGE 7, 377 (415) - Apotheken; 11, 30 (45) - Kassenärzte; 17, 269 (276 ff.) - Arzneimittelgesetz; 39, 1 (46, 51 ff.) - § 218 StGB; 45, 187 (238) - Lebenslange Freiheitsstrafe).

    Ihm kommt also eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. etwa BVerfGE 7, 377 (400) - Apotheken; 25, 1 (19 f.) - Mühlengesetz; 30, 292 (317, 319) - Erdölbevorratung).

    Die Aufgabe besteht infolgedessen darin, die grundsätzliche Freiheit wirtschafts- und sozialpolitischer Gestaltung, die dem Gesetzgeber gewahrt bleiben muß, mit dem Freiheitsschutz zu vereinen, auf den der einzelne Bürger gerade auch dem Gesetzgeber gegenüber einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (BVerfGE 7, 377 (400)).

    Doch verdeutlichen und verstärken sie die durch den Gesetzgeber zu konkretisierende soziale Bindung des Anteilseigentums: Mitbestimmung im Unternehmen beeinflußt zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer namentlich ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Bedeutung ist (BVerfGE 7, 377 (397, 398 f.)).

    Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit des Bürgers in einem für die moderne arbeitsteilige Gesellschaft besonders wichtigen Bereich: Er gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Arbeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377 (397)).

    Das Grundrecht gewinnt so Bedeutung für alle sozialen Schichten; die Arbeit als "Beruf" hat für alle gleichen Wert und gleiche Würde (BVerfGE 7, 377 (397)).

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