Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/91   

Apothekerwerbeverbot

Art. 12 Abs. 1 GG, Berufsordnung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Apothekenwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit landesrechtlicher Vorschriften über das Werbeverbot von Apothekern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit des Verbots üblicher Werbung für Apotheker

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Werbeverbote für Apotheker sind zum Teil verfassungswidrig

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 94, 372
  • NJW 1996, 3067
  • ZIP 1996, 1626
  • AnwBl 1996, 578
  • NVwZ 1997, 53
  • GRUR 1996, 899
  • DB 1996, 1920



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Wird zitiert von ... (246)  

  • VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07  

    Zulässigkeit der Werbung eines Arztes mittels eines Unternehmensfilms

    Unter die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 372 = NJW 1996, 3067) auszulegende Vorschrift falle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 2634; NJW 1992, 2964) nur die behandlungsbezogene Werbung, nicht aber die allgemeine Praxis- bzw. Imagewerbung.

    Die Rüge und die zu ihrer Begründung herangezogenen Bestimmungen sind daher an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - zu messen, gegenüber dem Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab zurücktritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91 -, BVerfGE 94, 372 = NJW 1996, 3067).

    Staatliche Maßnahmen, zu denen auch solche der Landesärztekammer zählen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; Beschluss vom 21.04.1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, 2988; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bedürfen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetz genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Gegen Berufsordnungen, die in Gestalt von Kammersatzungen auf der Grundlage der Ermächtigung in den jeweiligen Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder Berufsausübungsregelungen aufstellen, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn auch sie den vorgenannten Kriterien für gesetzliche Regelungen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985 - 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 162; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Dem Arzt stehen somit nach Maßgabe des Vorstehenden für seine Werbung alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 -), und der Werbeeffekt als solcher kann zu keinem Verbot führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Denn auch bei Freiberuflern lässt ein üblicher Werbeträger grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung schutzwürdiger Belange zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 -).

    Dafür stehen dem Arzt alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001, a. a. O.).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 101, 331 ; 121, 317 ).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00  

    Steuerberaterkammer

    Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt, dass aus der Art des gewählten Werbeträgers noch nicht auf die Berufswidrigkeit der Werbung geschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 94, 372 ) und dass Werbung ein Verhalten ist, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen.

    Das Gericht erkennt aber letztlich nicht, dass Werbung mehr ist als - sachliche - Unterrichtung über Art und Ort einer beruflichen Tätigkeit und dass es gerade Zweck der Werbung ist, Kunden zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

    Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig wäre (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

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