Rechtsprechung
   BAG, 24.06.1996 - 5 AZB 35/95   

Arbeitnehmer gegen Geschäftsführer

§ 2 Abs. 1 Nr. 3d, 9 ArbGG, Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung, § 64 Abs. 1 GmbHG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für Klage eines Arbeitnehmers gegen einen GmbH-Geschäftsführer

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsweg für Klage eines Arbeitnehmers gegen einen GmbH-Geschäftsführer

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage des Arbeitnehmers gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Konkursverschleppung

Verfahrensgang

  • ArbG Heilbronn, 11.10.1995 - 3 Ca 455/95
  • LAG Baden-Württemberg, 29.11.1995 - 6 Ta 22/95
  • BAG, 24.06.1996 - 5 AZB 35/95

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 2886
  • NJW 1996, 2885
  • ZIP 1996, 1522
  • BB 1996, 1844
  • NZA 1997, 115
  • VersR 1996, 1256
  • DB 1996, 1932



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Wird zitiert von ... (8)  

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2000 - 3 Ta 52/00  

    Arbeitsrechtsweg bei Schadensersatzklage gegen Gesamtvollstreckungsverwalter

    Zu den Arbeitgebern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zählen danach persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (BAG vom 01.03.1993, NZA 1993, 617 -619) wie auch als Organ einer juristischen Person handelnde natürliche Personen (BAG vom 24.06.1996, NZA 1997, 115 ) wenn mit der juristischen Person ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat (HessLAG vom 03.02.1994, DB 1994, 1092 L).

    Gleichwohl bleibt die funktionale Verantwortlichkeit des Beklagten für Handlungen, die er als Verwalter vorgenommen hat, bestehen (vgl. auch BAG vom 24.06.1996, aaO., Ziff. II.2 der Gründe).

  • BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96  

    Rechtsweg bei Durchgriffshaftung

    Die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person steht dem Arbeitgeber gleich (BAG Beschluß vom 24. Juni 1996 - 5 AZB 35/95 - AP Nr. 39 zu § 2 ArbGG 1979).
  • LAG Hamm, 06.10.2005 - 2 Ta 899/04  

    Arbeitsrechtsweg bei deliktischem Anspruch des Arbeitnehmers gegen

    Es ist jedenfalls anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH vom Arbeitnehmer wegen deliktischer Ansprüche vor dem Arbeitsgericht verklagt werden kann (BAG vom 24.06.1996 - 5 AZB 35/95 NZA 1997, 115; LAG Hamm vom 19.06.1997 - BB 1997, 2656; GK/ArbGG - Wenzel § 2 Rdnr. 74, 75).
mehr
  • LAG Düsseldorf, 21.09.2004 - 8 (6) Sa 1152/04  

    Arbeit & Soziales - Haftung für nicht gedeckte Beiträge zur SoKa-Bau

    Denn die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person steht im Falle von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung dem Arbeitgeber gleich (so BAG - Beschluss vom 24.06.1996 - 5 AZB 35/95 - AP Nr. 39 zu § 2 ArbGG 1979 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 11.12.2006 - 9 W 2460/06  

    Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG von ordentlichem Gericht an

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.06.1996 (Az. 5 AZB 35/95, veröffentlicht NJW 1996, 2885) entschieden und wie folgt begründet: "Es liegt eine ausfüllungsbedürftige und -fähige Lücke im Gesetz vor: Ist der vom Arbeitnehmer verklagte Arbeitgeber eine natürliche Person oder persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft so ist der Weg zu den Arbeitsgerichten schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet.
  • LAG Nürnberg, 18.12.2001 - 7 Ta 208/01  

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus "Culpa in

    Damit ist nicht mehr zu prüfen, ob - da die unerlaubte Handlung nach dem Vortrag des Klägers nicht von seiner Vertragspartnerin, sondern dem Beklagten begangen worden ist - § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG analog angewendet werden könnte (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 24.06.1996 - 5 AZB 35/95 - m.w.N.; ArbG Wetzlar, DB 88, 1808).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 - 9 Ta 288/07  

    Rechtsweg für negative Feststellungsklage eines GmbH-Geschäftsführers gegen einen

    Die Beschwerdekammer teilt insoweit die vom Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 24.06.1996 - 5 AZB 35/95) und auch sonst überwiegend vertretene Auffassung (vgl. etwa LAG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.02.1994 - 16 Ta 2/94 - BB 1994, 1504; GK-ArbG, a. a. O., Rdz. 75, 135), der zu Folge eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG dann geboten ist, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Organ, z. B. den Geschäftsführer einer GmbH, im Wege einer bürgerlichen Streitigkeit aus unerlaubter Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG in Anspruch nimmt.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2004 - 8 Ta 72/04  

    Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit um Anstellungsverhältnis des hauptamtlichen

    Zwar genügt für § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bereits die satzungsgemäße Vertretungsmacht (BAG 05.05.1997 - 5 AZB 35/95, AP Nr. 31 zu § 5 ArbGG 1979); doch hat der Kläger entgegen dem Wortlaut des Vertrages vom 25.09.2002 nicht die Stellung eines satzungsgemäßen Geschäftsführers erlangt, da die Satzung der Beklagten vom 08.04.1995 das Organ eines besonderen Geschäftsführers nicht vorsah.
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