Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86; 1 BvL 48/87   

Arbeitsförderungsgesetz

§ 128 AFG, Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 128 AFG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld nach § 128 AFG nur bei vorrangigem Anspruch des Arbeitnehmers auf andere Sozialleistungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 81, 156
  • NJW 1990, 1230
  • ZIP 1990, 250
  • NVwZ 1991, 52
  • NZA 1990, 161
  • BB 1990, 286



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Wird zitiert von ... (465)  

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R  

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Der Gesetzgeber hat bei der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes beachtet, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür gesehen hat, daß die Arbeitslosigkeit in den "Verantwortungsbereich des Arbeitgebers" fällt (zu § 128 AFG idF des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen vom 13. April 1984, BGBl I S 610: BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgemäße Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag greift die Ausnahmeregelung ein, sofern nur ein wichtiger Grund iS des § 626 Abs. 1 BGB tatsächlich gegeben war" (BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Im Hinblick hierauf und auf die gesetzgeberische Zielsetzung, sozial unzuträgliche Frühverrentungen zu vermeiden (BVerfGE 81, 156, 191 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), verstößt Nr. 4 aaO nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil die Vertragsfreiheit der Klägerin als Bestandteil ihrer unternehmerischen Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelung nicht übermäßig eingeschränkt wird.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sich auf den Befreiungstatbestand des Nr. 5 aaO auch dann berufen kann, wenn er einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl hierzu BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), während er bei einer bloßen Berechtigung zur sozial gerechtfertigten Kündigung und tatsächlichem Abschluß eines Aufhebungsvertrages zur Erstattung verpflichtet bleibt.

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln, ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 81, 156, 201 205 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Es ist ihm in diesem Rahmen auch nicht verwehrt, ein arbeitsrechtlich zulässiges Verhalten, das er als unerwünscht ansieht, nicht zu verbieten, sondern statt dessen mit finanziellen Lasten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu belegen (BVerfGE 81, 156, 192 f, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit kann der Gesetzgeber in den Vordergrund seiner Regelung stellen (BVerfGE 81, 156, 188f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung sei nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" sei (BVerfGE 81, 156, 192 = SozR 4100 § 128 Nr. 1).

    Arbeitgebern ist durch die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG und die Auffangklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG insbesondere die Möglichkeit eingeräumt worden, betriebliche Belange vorzutragen und unter Beweis zu stellen, um die Erstattungspflicht in den Grenzen zumutbarer Belastungen und der Verhältnismäßigkeit zu halten (BVerfGE 81, 156, 194 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Wie das BVerfG bereits zu § 128 AFG aF ausgeführt hat, mangelt es der Erstattungspflicht ungeachtet ihres fraglichen Abgabecharakters vor allem an dem charakteristischen Merkmal einer Sonderabgabe, nämlich dem Fehlen einer korrespondierenden "Gegenleistung" der öffentlichen Hand, (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Durch § 128 AFG hat der Gesetzgeber - so das BVerfG (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) - in zulässiger Weise das Risiko der Arbeitslosigkeit von älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern teilweise dem Arbeitgeber überantwortet.

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R  

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Der Gesetzgeber hat bei der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes beachtet, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür gesehen hat, daß die Arbeitslosigkeit in den "Verantwortungsbereich des Arbeitgebers" fällt (zu § 128 AFG idF des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen vom 13. April 1984, BGBl I S 610: BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgemäße Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag greift die Ausnahmeregelung ein, sofern nur ein wichtiger Grund iS des § 626 Abs. 1 BGB tatsächlich gegeben war" (BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Im Hinblick hierauf und auf die gesetzgeberische Zielsetzung, sozialunzuträgliche Frühverrentungen zu vermeiden (BVerfGE 81, 156, 191 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), verstößt Nr. 4 aaO nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil die Vertragsfreiheit der Klägerin als Bestandteil ihrer unternehmerischen Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelung nicht übermäßig eingeschränkt wird.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sich auf den Befreiungstatbestand des Nr. 5 aaO auch dann berufen kann, wenn er einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl hierzu BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), während er bei einer bloßen Berechtigung zur sozial gerechtfertigten Kündigung und tatsächlichem Abschluß eines Aufhebungsvertrages zur Erstattung verpflichtet bleibt.

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln, ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 81, 156, 201 205 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Es ist ihm in diesem Rahmen auch nicht verwehrt, ein arbeitsrechtlich zulässiges Verhalten, das er als unerwünscht ansieht, nicht zu verbieten, sondern statt dessen mit finanziellen Lasten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu belegen (BVerfGE 81, 156, 192 f, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit kann der Gesetzgeber in den Vordergrund seiner Regelung stellen (BVerfGE 81, 156, 188 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung sei nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" sei (BVerfGE 81, 156, 192 = SozR 4100 § 128 Nr. 1).

    Arbeitgebern ist durch die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG und die Auffangklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG insbesondere die Möglichkeit eingeräumt worden, betriebliche Belange vorzutragen und unter Beweis zu stellen, um die Erstattungspflicht in den Grenzen zumutbarer Belastungen und der Verhältnismäßigkeit zu halten (BVerfGE 81, 156, 194 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Wie das BVerfG bereits zu § 128 AFG aF ausgeführt hat, mangelt es der Erstattungspflicht ungeachtet ihres fraglichen Abgabecharakters vor allem an dem charakteristischen Merkmal einer Sonderabgabe, nämlich dem Fehlen einer korrespondierenden "Gegenleistung" der öffentlichen Hand (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Durch § 128 AFG hat der Gesetzgeber - so das BVerfG (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) - in zulässiger Weise das Risiko der Arbeitslosigkeit von älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern teilweise dem Arbeitgeber überantwortet.

  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95  

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

    Dies ist - jedenfalls bei rein privatwirtschaftlichen Unternehmen - verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung zu beurteilen, deren Zulässigkeit in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 30, 292, 312; 68, 155, 170; 81, 156, 188).

    (2) Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 81, 156, 188).

    Eine Eignung des Mittels ist immer schon dann anzunehmen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 81, 156, 192).

    Dabei billigt das Grundgesetz dem Gesetzgeber jedoch auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zu (vgl. - zu § 128 AFG - BVerfGE 81, 156, 192 f.).

    Sie berücksichtigen nicht den Gestaltungsraum des Gesetzgebers, der nicht gehalten ist, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe immer schon dann abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise auf dem Weg über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 33, 240, 246; 77, 84, 110 f.; vgl. weiter BVerfGE 30, 292, 319; 81, 156, 193 f.; 85, 226, 237).

    Diese erfordert daher einen Zurechnungsgrund, wie er in einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen dem Belasteten und der zu erfüllenden Aufgabe liegen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 237; Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 148 Rdn. 28; Albrecht aaO. S. 176 f.).

    Darauf, ob der Gesetzgeber von Anfang an die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, mit der schon nach ihren Anknüpfungspunkten die Entwicklung zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbaren Ungleichbehandlung ausgeschlossen werden konnte, kommt es nicht an, solange der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 81, 108, 117 f.; 81, 156, 205 f.).

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