Rechtsprechung
   BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83   

Arbeitslosengeld II

Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche Ansprüche

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verlust des Arbeitslosengeldes bei Meldeversäumnis

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • SG Hildesheim, 03.05.1983 - S 16 Ar 72/83
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 74, 203
  • NJW 1987, 1930
  • MDR 1987, 728
  • BB 1987, 1180
  • NZA 1987, 611
  • WM 1987, 700
  • DVBl 1987, 618



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (96)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2010 - L 12 AL 47/09  

    Arbeitslosenversicherung

    Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 -) aufgrund der Reduzierung der Sanktionsfolge bei Meldeversäumnissen von zwei auf eine Woche entbehrlich.

    Eine Prüfung der Vereinbarkeit der Sanktionsfolge des § 144 Abs. 6 SGB III mit Verfassungsrecht hat vorrangig an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 - Rn 36, m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 56/06 R - Rn. 19 ff., m.w.N.).

    Zwar ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt (BVerfG, SozR 4100, § 104, Nr. 13, S. 12; BVerfG, SozR 3-4100, § 116, Nr. 3, S. 124; BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 - Rn. 36, m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 56/06 R - Rn. 19, m.w.N.; Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 14, Rn. 12, m.w.N.).

    Gleiches gelte auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83).

    Dieses gelte erst recht, wenn sich die Säumnis dieses Arbeitslosen überhaupt nicht nachteilig für die Arbeitslosenversicherung ausgewirkt habe (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 - Rn. 43, m.w.N.).

    Beide Personenkreise unterschieden sich nicht so erheblich voneinander, dass die beanstandete Regelung vertretbar sei (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 - Rn. 44, m.w.N.).

    Die pauschale Regelung des § 144 Abs. 6 SGB III ist zur Überzeugung des Senats jedoch verhältnismäßig im Sinne der vorstehend dargestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Karmanski in: Niesel/Brand, a.a.O., § 144, Rn. 170 - unter Verweis auf: BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300, § 37b, Nr. 5; Lüdtke in: LPK-SGB 111, 1. Auflage 2008, § 144, Rn. 52; Marschner in: GK-SGB III, Stand: EL 138/März 2009, § 144, Rn. 144 - unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203).

    Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 - Rn. 43 = BVerfGE 74, 203) eine ausnahmslose Pauschalierung grundsätzlich ausschließt.

    Die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Regelung des § 144 Abs. 6 SGB III durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und welche konkreten Anforderungen an die Pauschalierung einer Sanktionsfolge zu stellen sind, stellt sich - jedenfalls zum aktuell geltenden Recht - bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht als ausreichend geklärt dar (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 120 Abs. 1 AFG: BVerfG, Beschluss vom 10.02.1097 - 1 BvL 15/83 - Rn. 43 = BVerfGE 74, 203).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04  

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Weiterhin darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und muss den Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BVerfGE 70, 278 unter B I 2 b m.w.N.).

    Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05  

    VBL-Zusatzversorgung:Startgutschriften der rentennahen Versicherten sind wirksam

    Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

    Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht