Rechtsprechung
   BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83   

Arbeitsverweigerung in Konkursnähe

§ 626 BGB, Zurückbehaltungsrecht, § 273, § 242 BGB, Konkursausfallgeld

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung

  • yiddishcinema.net
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsleistung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an Arbeitsleistung bei lediglich geringfügigen Lohnrückständen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • soliserv.de (Leitsatz, ZIP-Datei)

    § 1 Abs. 2 KSchG; § 273 BGB; § 242 BGB
    Arbeitsverweigerung - Zurückbehaltungsrecht bei Nicht-Zahlung des Lohnes

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen)

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGB § 273 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 2494
  • ZIP 1985, 302
  • NZA 1985, 355
  • BB 1985, 2176
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Wird zitiert von ... (18)  

  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95  

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Leitsätze: »Macht der Arbeitnehmer berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft wegen offenstehender Vergütungsansprüche geltend, so ist regelmäßig eine deswegen ausgesprochene außerordentliche und/oder ordentliche Kündigung unwirksam (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB).«.

    Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß keine unzulässige Arbeitsverweigerung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (BAG Urteil vom 15. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, mit Anm. von Konzen; Urteile vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 414/83 - nicht veröffentlicht und - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB und vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174, 186 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 1 der Gründe).

    Da im August 1993 die Vergütungsansprüche für insgesamt vier Monate offenstanden, nämlich für April bis einschließlich Juli 1993 (§§ 615, 293 f. BGB), kann auch angesichts der Höhe der geltend gemachten Forderung von ca. 14.000,-- DM nicht davon die Rede sein, es handele sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Lohnrückstand, so daß der Kläger unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Arbeit nicht hätte verweigern dürfe (Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP, aaO).

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88  

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Nichtleistungsrecht

    Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes als solchen richtig erkannt hat, d.h. ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden, und ob bei der weiter erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände daraufhin geprüft worden sind, ob es durch sie dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende fortzusetzen (BAGE 2, 207, 211 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB , zu II der Gründe; BAGE 24, 401, 407 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB , zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB , zu II 1 der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rdn. 285).

    a) Der Arbeitnehmer kann berechtigt sein, seine Arbeitskraft zurückzuhalten, wenn der Arbeitgeber Gehaltsansprüche nicht erfüllt (BAGE 15, 174, 186 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 1 der Gründe; BAGE 30, 50, 58 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 a der Gründe; Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP, a.a.O., zu II 3 der Gründe mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).

    c) Wie der Senat in der Entscheidung vom 25. Oktober 1984 (a.a.O., zu II 6 der Gründe) ausgeführt hat, steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben.

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06  

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Ein Arbeitnehmer kann das Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB ausüben, wenn der Arbeitgeber den fälligen Lohnanspruch nicht erfüllt (BAG 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3).
mehr
  • LAG Thüringen, 19.01.1999 - 5 Sa 895/97  
    Verhaltensbedingte Gründe bilden in der Regel nur dann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat (st. Rspr., vgl z. B. BAG Urteil vom 25.10.1984, NZA 1985 S. 355 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Urt. vom 25.10.1984, NZA 1985 S. 355 und Urt. vom 09.05.1996, NZA 1996 S. 1085) liegt dann keine unzulässige Arbeitsverweigerung vor, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

    Ferner darf er es dann nicht ausüben, wenn seine Ansprüche auf andere, gleichwertige Weise gesichert sind (BAG Urt. vom 25.10.1984, NZA 1985 S. 355).

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07  

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Es liegt keine Arbeitsverweigerung bzw. kein unentschuldigtes Fehlen vor, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. seit BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50; 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3; 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP BGB § 273 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 161; LAG Thüringen 28. Januar 1999 - 5 Sa 895/97 - LAGE BGB § 273 Nr. 1; ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 690; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369, 380).

    (2) Nach § 273 Abs. 1 BGB muss der Gegenanspruch des Schuldners, zu dessen Sicherung das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, fällig sein (BAG 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3; MünchKommBGB/Krüger § 273 Rn. 30; AnwK-BGB/Schmidt-Kessel § 273 Rn. 22).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 20 Sa 140/99  

    Voraussetzungen für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich der

    Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigterweise wegen nicht unerheblicher Lohnrückstände ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung geltend gemacht hat, weshalb es in Anwendung der vom BAG (Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB; Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95 - AP Nr. 5 zu § 273 BGB) entwickelten Grundsätze an einem Verhalten fehlt, das objektiv geeignet ist, eine auf Arbeitsverweigerung gestützte außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu begründen.

    Dieser Rückstand übersteigt den dem grundlegenden Urteil des BAG vom 25.10.1984 (- 2 AZR 417/83 - a.a.O.) zugrundeliegenden.

    bb) Auch am 16.09.1998, dem Zeitpunkt der erneuten ausdrücklichen Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch die Klägerin, lag der Lohnrückstand über demjenigen der Entscheidung des BAG vom 25.10.1984 (- 2 AZR 417/83 - a.a.O.).

  • LAG Thüringen, 28.01.1999 - 5 Sa 895/97  

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung -

    Verhaltensbedingte Gründe bilden in der Regel nur dann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat (st. Rspr., vgl. z.B. BAG Urteil vom 25.10.1984, NZA 1985 S. 355 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Urt. vom 25.10.1984, NZA 1985, 355 und Urt. vom 9.5.1996, NZA 1996, 1085 ) liegt dann keine unzulässige Arbeitsverweigerung vor, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

    Ferner darf er es dann nicht ausüben, wenn seine Ansprüche auf andere, gleichwertige Weise gesichert sind (BAG Urt. vom 25.10.1984, NZA 1985, 355 ).

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00  

    Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung -

    aa) Es kann für den Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses an sich darstellen, wenn der Arbeitgeber mit seiner Lohnzahlung in Verzug ist (BAG 25. Juli 1963 - 2 AZR 510/62 - BAGE 14, 266 270; 25. September 1980 - 3 AZR 119/78 - nv.; 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3; 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP BGB § 273 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 161).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber leistungsunwillig oder nur leistungsunfähig ist (BAG 25. Juli 1963 - 2 AZR 510/62 - aaO; 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - aaO).

  • LAG Köln, 19.05.1999 - 2 Sa 1149/98  
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  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 918/06  

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Ein Arbeitnehmer kann das Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB ausüben, wenn der Arbeitgeber den fälligen Lohnanspruch nicht erfüllt (BAG 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 921/06  

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 920/06  

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2004 - 5 Sa 202/04  

    Arbeitsverweigerung, Abmahnung, Prämienforderung, Zurückbehaltungsrecht,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2009 - 10 Ta 22/09  

    Prozesskostenhilfe: Versagung mangels hinreichender Erfolgsaussicht,

  • LAG Niedersachsen, 03.05.2000 - 16a Sa 1391/99  
  • OLG Schleswig, 02.02.2009 - 1 W 15/08  

    Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei

  • ArbG Eisenach, 27.11.2008 - 2 Ca 396/08  
  • ArbG Cottbus, 16.03.2010 - 6 Ca 1133/09  
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