Rechtsprechung
| BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89 |
Architektenliste
§ 839 BGB, Art. 34 GG, Dienstherrenfähigkeit, Verschulden, Primärrechtsschutz
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 1991, 1145
- DÖV 1991, 798
- DVBl 1991, 826
- BB 1991, 721
- NVwZ 1992, 298
- ZfBR 1991, 231
- VersR 1991, 1135
- DÖV 1991, 709
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96
Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige …
Sie ist daher diejenige Körperschaft, die in erster Linie als Haftungssubjekt in Betracht kommt (vgl. zu den Grundsätzen, nach denen die haftende Körperschaft zu ermitteln ist: Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 = BGHR GG Art. 34 Körperschaft 5).Nur wenn diese Anknüpfung an die Dienstherrneigenschaft versagt hätte, wäre darauf abzustellen gewesen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er die Pflichtverletzung begangen hat, anvertraut hat (Senatsurteil vom 31. Januar 1991 aaO. m.w.N.).
- BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90
Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 19.03.2008 - III ZR 49/07
Amtshaftung - Rechtswidrige Versagung des Bauvorbescheids
Der Beschwerde ist zwar in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Senats Zurückhaltung geboten ist, wenn es darum geht, ob es dem Geschädigten zum Verschulden gereicht, wenn er nicht unmittelbar nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erhebt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - VersR 1990, 656, 658 und vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298, 299 f).
- BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05
Amtshaftung - Kassenärztl. Vereinigungen: Haftung für deren Ausschussmitglieder
Das ändert aber - ebenso wenig wie bei der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates für seine Gerichte - nichts an der haftungsrechtlichen Zuordnung: hier ist die Tätigkeit in die Selbstverwaltung der im Gesundheitswesen errichteten Körperschaften eingebettet, die den Mitgliedern der Ausschüsse diese Aufgabe anvertraut haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f) und darum der Haftung näher stehen als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den äußeren Rahmen geschaffen hat. - BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04
Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines …
Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. Senat in BGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). - BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08
Verfahrensrecht - Arbeitsgemeinschaften nach SGB können verklagt werden
Im zweiten - hier vorliegenden - Fall kann nach der Rechtsprechung des Senats haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich jede Körperschaft und jede selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sein; beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft muss sie nicht besitzen (Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f). - BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden
In diesen Fällen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204 f.; 99, 326, 330 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823). - OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01
Amtshaftung
Zwar begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum zwingend einen Schuldvorwurf, so insbesondere, wenn die nach sorgfäliger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann (BGH…, Urteil vom 08.10.1992, Az.: III ZR 220/90, BGHR, BGB, § 839 I.1 Verschulden 22; Urteil vom 31.01.1991, Az.: III ZR 184/89, BGHR, BGB, § 839 I.1 Verschulden 18; BGH, Urteil vom 22.03.1979, Az.: III ZR 22/78, VersR 1979, 574, 576 m.w.N.). - BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94
Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher …
Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st.Rspr., vgl. die in BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 3, 13, 15, 18, 21, 22, 25, 26 abgedruckten Senatsentscheidungen). - BGH, 13.06.2001 - 3 StR 131/01
Voraussetzungen der Härteklausel bei der Verfallsanordnung (Berücksichtigung von …
Für den umgekehrt gelagerten Fall, daß ein Amtsträger als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung eine werkvertragliche Leistung gegen ein vermindertes Entgelt zugewandt erhält, hat die Rechtsprechung ebenfalls angenommen, daß nur die Differenz zu einem angemessenen Werklohn als Vorteil im Sinne der §§ 331, 332 StGB gewertet werden kann (vgl. BGH ZBR 1991, 312, 313). - OLG Koblenz, 07.02.2007 - 1 U 248/06
Amtshaftung - Bauvoranfrage zögerlich bearbeitet: Schadensersatz?
- BGH, 01.07.1993 - III ZR 36/92
Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage
- BGH, 18.06.1998 - III ZR 100/97
Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines …
- BGH, 28.09.1995 - III ZR 202/94
Amtspflichtverletzung und Rechtsirrtum
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