Rechtsprechung
   BGH, 20.04.1995 - 4 StR 27/95   

Armbanduhr

§ 255 StGB, Dreieckserpressung, Näheverhältnis, Abgrenzung § 255 StGB - § 249 StGB - §§ 240, 242, 25 Abs. 1 Satz 2. Alt., 52 StGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
    Voraussetzungen einer "Dreieckserpressung"; Abgrenzung zwischen Raub und (räuberischer) Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild (Raub als Sonderfall der Erpressung; Entbehrlichkeit der Vermögensverfügung).

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 253

  • jurawelt.com

    Dreieckserpressung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 253

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 41, 123
  • NJW 1995, 2799
  • NStZ 1995, 498
  • MDR 1995, 942
  • JR 1997, 72
  • StV 1995, 416
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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98  

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    S. wegen vollendeter - fremdnütziger - schwerer räuberischer Erpressung (die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Raubtatbestandes durch das 6. StrRG auf den Fall der Drittzueignung bleibt mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB unberücksichtigt; vgl. zum Verhältnis von Raub und Erpressung nach bisherigem Recht BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NStZ 1998, 158) scheitert jedenfalls daran, daß nach den Feststellungen in Betracht kommt, zugunsten des Angeklagten.
  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02  

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

    Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne dass eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit Todesfolge) aus ( BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1995, 416).

    Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit Todesfolge) aus ( BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1983, 460; 1995, 416, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09  

    Versuchte und vollendete Erpressung (empfindliches Übel; Näheverhältnis;

    Genötigter und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein, sofern der Genötigte das fremde Vermögen schützen kann und will (BGHSt 41, 123, 125).

    Genötigter und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein, sofern der Genötigte das fremde Vermögen schützen kann und will (BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125; vgl. auch MünchKommStGB/Sander § 253 Rn. 23 m.w.N.; SSW-StGB/Kudlich § 253 Rn. 21).

mehr
  • BGH, 21.03.2006 - 3 StR 3/06  

    Besonders schwere Vergewaltigung (Urteilstenor); Raub (finaler Zusammenhang

    Allein der Umstand, dass die Wirkungen einer Gewaltausübung noch andauern, die ohne Wegnahmeabsicht erfolgt ist und der Täter diese ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht, da es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen der "Nötigungs"handlung und der Wegnahme fehlt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124).

    Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.).

  • OLG Celle, 13.09.2011 - 1 Ws 355/11  

    Dreieckserpressung, Mitgewahrsam, Näheverhältnis

    Da der Tatbestand der Erpressung sowohl das Vermögen als auch die Willensfreiheit schützt, ergibt sich auch die Möglichkeit der "Dreieckserpressung" (vgl. BGHSt 41, 123; LK-Vogel aaO Rn. 20).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99  

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft;

    Zwar kommt in Betracht, daß die zuvor ausgeübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortgewirkt hat (vgl. BGH aaO; BGHSt 41, 123, 124).
  • BGH, 24.02.2009 - 5 StR 39/09  

    Raub (finale Beziehung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme; konkludente

    Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Fischer, StGB 56. Aufl. § 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.).
  • BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97  
    Auch bei einer "Dreieckserpressung" (vgl. dazu BGHSt 41, 123) richtet sich die Zuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat (BGH aaO S. 126), und nicht, wie das Landgericht meint, nach der Sicht des nicht mit der Aushändigung einverstandenen Gewahrsamsinhabers.
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98  
    Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern - in Abgrenzung dazu - nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar.
  • BGH, 18.08.2011 - 3 StR 251/11  

    Raub (Abgrenzung von der räuberischen Erpressung; äußeres Erscheinungsbild);

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt ( BGHSt 14, 386, 390; 25, 225, 228; 41, 123, 124; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 255 Rn. 3 mwN).
  • LG Rostock, 23.01.2009 - 19 KLs 5/08  
  • BGH, 08.10.1997 - 3 StR 470/97  
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