Rechtsprechung
| BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96 |
Arztunterlagen
§ 263 StGB, Vermögensvorteil, § 16 StGB, Irrtum, untauglicher Versuch
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 263 StGB; § 22 StGB; § 15 StGB
untauglicher Versuch (umgekehrter Tatbestandsirrtum; Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Vermögensvorteils beim Betrug); Betrugsvorsatz (dolus eventualis, Eventualvorsatz, bedingter Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils). - Alpmann Schmidt
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Kurzfassungen/Presse
- StudJur-Online (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 42, 268
- NJW 1997, 750
- NStZ 1997, 431
- MDR 1997, 182
- NJ 1997, 167
- JR 1997, 468
- StV 1997, 417
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02
Versuchter Betrug (bedingter Tatvorsatz bei begründeten Zweifeln hinsichtlich …
Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, dass rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs, wenn der Täter den angestrebten Vermögensvorteil fälschlicherweise als rechtswidrig ansieht (…BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7; BGHSt 42, 268, 273).
Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht keinen Betrugsversuch ( BGHSt 42, 268, 272).
Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs, wenn der Täter den angestrebten Vermögensvorteil fälschlicherweise als rechtswidrig ansieht (…BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7; BGHSt 42, 268, 273).
Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht daher keinen Betrugsversuch ( BGHSt 42, 268, 272; BGH, Beschl. vom 30. August 1988 - 5 StR 325/88; OLG Düsseldorf wistra 1992, 74).
- OLG Brandenburg, 22.04.2009 - 1 Ss 16/09
Betrug: Unberechtigter Bezug von Trennungsgeld während Tätigkeit als …
Ist der erstrebte Vermögensvorteil objektiv rechtswidrig und geht der Täuschende fälschlicherweise von der Rechtmäßigkeit aus, so handelt er ohne Vorsatz (allgem. Ansicht, vgl. BGHSt 42, 268, 272 m.w.N.).Ist danach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so wird er nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte unerlaubter Mittel bedient, beispielsweise um etwaige Schwierigkeiten, die der Verwirklichung des Anspruchs entgegenstehen, zu beseitigen (vgl. BGHSt 42, 268, 271; BGHSt 20, 136, 137; BGHSt 3, 160, 162 f.; BGH NJW 1982, 2265; BGH MDR 1983, 419, 421; BayObLG StV 1990, 165; BayObLG StV 1995, 303, 304).
Der Täter glaubt, einen von ihm nach Inhalt und Tragweite richtig beurteilten Straftatbestand zu verwirklichen, weshalb kein so genannter umgekehrter Verbotsirrtum (Wahndelikt) vorliegt, der zur Straflosigkeit des Versuchs führen würde (vgl. KG NStZ 1982, 73, 74;… LK-Vogler a.a.O., § 22 Rdnr. 143; zu den Fallgruppen vgl. BGHSt 42, 268, 272 f.).
- BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01
Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der …
Maßgeblich ist hierfür, daß die jeweils einzubeziehenden Taten beendet waren (BGH NJW 1997, 750, 751; wistra 1996, 144, 145).
- BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen …
Die Konkursverschleppung war jedenfalls nicht vor dem 22. Dezember 1998 beendet (…vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; BGH NJW 1997, 750, 751, insoweit in BGHSt 42, 268 nicht abgedruckt; BGH wistra 1996, 144, 145); der Betrug zu Lasten der Arbeitnehmerin R. begann sogar erst Ende Oktober 1998. - OLG Stuttgart, 22.05.2006 - 1 Ss 13/06
Urkundenfälschung: Urkundenqualität von Fotokopien
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (untauglichen) Versuchs einer Urkundenfälschung nur dann Raum wäre, wenn den von ihm hergestellten Kopien keine Urkundenqualität zukäme, der Angeklagte aber geglaubt oder für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, dass es sich bei den Produkten seiner Manipulationen um Urkunden im Rechtssinne handelte (vgl. zum Problem des untauglichen Versuchs durch sog. "umgekehrten Tatbestandsirrtum" BGHSt 42, 268 ff.). - BGH, 07.02.2002 - 1 StR 222/01
Abtretung (Prioritätsgrundsatz; Abtretungsverbot); Beweiswürdigung; Beweisantrag …
Insoweit liegt auch kein untauglicher Versuch vor, der bei irrtümlicher Annahme der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils an sich möglich ist ( BGHSt 42, 268, 272 f.). - BGH, 17.08.2001 - 2 StR 197/01
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des …
Da seine Unterstützung des Haupttäters allein in der Tätigkeit als Fahrer des Fahrzeugs bestand, hat der Angeklagte S. nur eine - einheitliche - Beihilfetat begangen (BGH NStZ 1993, 584; BGH wistra 1996, 141; 1997, 62;… vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 13 zu § 27 m.w.N.). - BGH, 09.10.2008 - 1 StR 359/08 Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass selbst bei Bestehen einer Forderung ein untauglicher Versuch vorläge, weil die Angeklagten auch für möglich hielten, dass keine Forderung bestünde (zum insoweit identischen Fall eines untauglichen versuchten Betruges vgl. BGHSt 42, 268).
- OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 2b Ss 222/00
Fotokopie als Urkunde
Beim - strafbaren - sog. untauglichen Versuch befindet der Täter sich in einem "umgekehrten Tatbestandsirrtum": Er stellt sich einen nicht vorhandenen Umstand, an dessen Fehlen die Vollendung des vorgestellten Tatbestands zwangsläufig scheitern muß, als gegeben vor (BGHSt 42, 268, 272 f = NStZ 1997 m. Anm. Kudlich = JR 1997, 468 m. Anm. Arzt). - BGH, 20.09.2007 - 3 StR 274/07
Versuchte räuberische Erpressung (Irrtum über das Bestehen eines zivilrechtlichen …
Sollte dem Angeklagten entgegen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I. in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - untauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB - BGHSt 42, 268, 272 f.;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E;… s. Günther in SK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25). - BGH, 04.04.2000 - 5 StR 105/00
Bildung einer Gesamtstrafe; Härteausgleich; Zäsur
- BGH, 11.05.2006 - 5 StR 3/06
Versuchte schwere räuberische Erpressung (Bereicherungsabsicht bei Vorstellung …
- BGH, 23.02.2010 - 4 StR 438/09
Keine Bereicherungsabsicht bei der (räuberischen) Erpressung nach Begleichung …
- AG Marburg, 06.11.2007 - 51 Ls 2 Js 7693/06
Förderung der Herstellung von Atomwaffen: Strafbarkeit des untauglichen …
