Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 4.00   

Asylversagung für gefährliche Straftäter I

§ 51 Abs. 3 AuslG, Art. 16a GG, Art. 33 Abs. 2 GFK

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1 und Abs. 3; AsylVfG § 18 Abs. 2 Nr. 3
    Asylrecht; Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 51 Abs. 3; JGG § 17 Abs. 1
    Türkei, Kurden, Jesiden, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Straftäter, Totschlag, Familienfehde, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Strafaussetzung, Bewährung, Reststrafe, Asylausschluss, Wiederholungsgefahr

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3; AsylVfG § 18 Abs. 2 Nr. 3

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  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht; Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Ausschluss vom Asyl für gefährliche Straftäter; Gefahr für die Allgemeinheit als Ausschlussgrund; Begriff der Freiheitsstrafe; Abgrenzung zur Jugendstrafe.

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ausschluss vom Asyl für gefährliche Straftäter; Gefahr für die Allgemeinheit als Ausschlussgrund; Begriff der Freiheitsstrafe; Abgrenzung zur Jugendstrafe.

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 112, 180
  • DVBl 2001, 227
  • NVwZ 2001, 444
  • DÖV 2001, 339



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Wird zitiert von ... (10)  

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 880/00  

    Einbürgerung - Jugendstrafe

    Jugendstrafe ist somit rechtstechnisch betrachtet etwas anderes als Freiheitsstrafe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, BVerwGE 112, 180 ff. zu § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG unter ausdrücklichem Hinweis auf § 88 AuslG; vgl. zur entsprechenden Fragestellung bei § 47 AuslG i.d.F. vom 9.7.1990, BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, InfAuslR 1997, 152, ebenfalls unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 88 AuslG; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.5.1992, InfAuslR 1992, 248/249 und vom 19.10.1994, InfAuslR 1995, 155/159; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.5.1993, InfAuslR 1993, 263/265; Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.1992, InfAuslR 1993, 50/54).

    Für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers, mit dem dieser entweder bewusst oder in Verkennung des terminologischen Unterschieds von der rechtstechnischen Begriffsbedeutung abweicht, müssen aber besondere Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, a.a.O.).

    Dies spricht für eine enge Auslegung des Begriffs der "Freiheitsstrafe" im rechtstechnischen Sinne (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteile vom 19.11.1996, InfAuslR 1997, 152 und vom 16.11.2000, BVerwGE 112, 180).

  • VG Saarlouis, 14.12.2010 - 2 K 495/09  

    Voraussetzungen der Einbürgerung bei noch nicht getilgten strafrechtlichen

    BVerwG, Urteile vom 19.11.1996 -1 C 25.94-, InfAuslR 1997, 152, vom 16.11.2000 -9 C 4.00-, BVerwGE 112, 180 und vom 17.03.2004 -1 C 5.03-, InfAuslR 2004, 310, zur Vorgängerregelung des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG; ebenso Hailbronner/Renner, StAG, 4. Aufl. 2005, § 12 a StAG Rdnr. 9; a.A. Berlit in GK-StAR, Stand: November 2005, § 12 a StAG Rdnrn. 35 ff., der seine Auffassung allerdings selbst als Mindermeinung bezeichnet; offen gelassen im Urteil der Kammer vom 24.10.2006 -2 K 88/06-.

    Auch in den früheren Entscheidungen vom 19.11.1996 -1 C 25.94- und vom 16.11.2000 -9 C 4.00- hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber sich des Unterschiedes zwischen der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts und der Jugendlichen und Heranwachsenden vorbehaltenen Jugendstrafe bewusst gewesen sei.

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 5.03  

    Einbürgerung; strafrechtliche Unbescholtenheit; Verurteilung; Freiheitsstrafe;

    Mit Recht hat das Berufungsgericht aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift abgeleitet, dass § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG nur Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht erfasst (so schon Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 4.00 - BVerwGE 112, 180 ; vgl. auch Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11; ebenso Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, § 88 AuslG Rn. 5).
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  • BVerfG, 14.01.2002 - 2 BvR 2189/00  
    Eine Abschiebung ist dem Beschwerdeführer nicht angedroht worden und dürfte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG auch nicht in Betracht kommen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne dieser Vorschrift nur Bestrafungen nach dem Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe erfasst (vgl. BVerwGE 112, S. 180 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2010 - 11 LB 405/08  

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 3 (Satz 1) AuslG, der Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, setzt dieser Ausschlusstatbestand, soweit er nach seiner hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren voraussetzt, jedoch eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht voraus; eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe ist unzureichend (vgl. Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 4/00 -, BVerwGE 112, 180 ff.).
  • VG Oldenburg, 04.07.2005 - 11 A 2230/04  

    Zur Bindung der Ausländerbehörde an die Flüchtlingsanerkennung des Bundesamtes;

    Die Bestimmung findet nur bei Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht aber bei Verurteilungen zu einer Jugendstrafe Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 4.00 - BVerwGE 112, 180 ).
  • VG Münster, 12.01.2006 - 3 K 5265/03  
    - 9 C 4/00 -, juris WBRE 410007508 - eingehend entwickelt, dass diese Beschränkung aus dem Wortlaut einschließlich speziellgesetzlich begrifflicher Unterscheidung zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe folge, schließlich auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche.
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 5.00  

    Asyl für gefährliche Straftäter?

    Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 4.00 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
  • VG Frankfurt/Main, 14.12.2007 - 6 E 3344/06  

    Verfolgungslage in der Türkei für Anhänger der PKK-Bewegung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 51 Abs. 3 AuslG allerdings nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe (Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4/00, BVerwGE 112, 180).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2012 - 13 LB 50/09  

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst grundsätzlich nur die Verurteilungen nach materiellem Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe nach dem Jugendgerichtsgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 9 C 4/00 - BVerwGE 112, 180 zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AuslG 1990).
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