Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00   

Asylversagung für gefährliche Straftäter II

§ 51 Abs. 3 AuslG, Art. 16a GG, Art. 33 Abs. 2 GFK

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    AuslG § 51 Abs. 1 und Abs. 3 2. Alternative; StGB § 57 Abs. 1
    Asylrecht; Ausländerrecht

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 3; StGB § 57 Abs. 1
    Türkei, Kurden, PKK, Sympathisanten, Haft, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Brandstiftung, Ermittlungsverfahren, Abschiebungsschutz, Straftäter, Drogendelikte, Freiheitsstrafe, Strafaussetzung, Bewährung, Reststrafe, Asylausschluss, Wiederholungsgefahr

  • NWB SteuerXpert START
mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht; Ausländerrecht - Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz; Gefahr für Allgemeinheit; schwere Straftat; Rauschgiftdelikt; Einzelfallprüfung; Wiederholungsgefahr; Prognosemaßstab; Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz; Gefahr für Allgemeinheit; schwere Straftat; Rauschgiftdelikt; Einzelfallprüfung; Wiederholungsgefahr; Prognosemaßstab; Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • VG Bremen, 20.03.1998 - 7 AS 338/93
  • OVG Bremen, 26.01.2000 - 2 A 299/98
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 112, 185
  • DVBl 2001, 483
  • NVwZ 2001, 442
  • DÖV 2001, 341



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (113)  

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2001 - 10 S 1909/01  

    Ist-Ausweisung; Regelausweisung; Besonderer Ausweisungsschutz; Schwerwiegende

    Eine solche Gefahr ist zu bejahen, wenn im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89).

    Der für die erste Alternative als auch für die frühere Fassung der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG geforderte Maßstab einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit ist jedoch bei Anwendung der neuen Fassung der zweiten Alternative nicht mehr maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, AuAS 2001, 89).

    Dieser Prognosemaßstab genügt angesichts der nunmehr in § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorausgesetzten hohen Mindestfreiheitsstrafe auch den aus Art. 16a GG folgenden - eine enge Auslegung des § 51 Abs. 3 AuslG gebietenden - verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, AuAS 2001, 89).

    Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, a.a.O.; vgl. auch Nr. 51.3.3.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 28.06.2000 [GMBl. S. 618, 736 zu Nr. 51.3.3.2]).

    Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indessen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.03.2000, DVBl. 2000, 697 = BayVBl. 2000, 528; BVerwG, Beschl. v. 25.03.1994, InfAuslR 1994, 311, 312; Urt. v. 16.11.2000, a.a.O.; Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 296).

    Deshalb kann im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Natur des Ausländerrechts, dem andere Zielsetzungen innewohnen als dem Strafrecht, und vor dem Hintergrund, dass die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 16.11.1999, NVwZ-RR 2000, 320 = DVBl. 2000, 425 = AuAS 2000, 98 = DÖV 2000, 425; Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89; Beschl. v. 16.11.1992, InfAuslR 1993, 121), eine Wiederholungsgefahr trotz eines Beschlusses nach § 57 Abs. 1 StGB bejaht werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001, NVwZ-Beilage I 2001, 81 = AuAS 2001, 112).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2001 - 10 S 1900/01  

    Ausschluss vom Abschiebungsverbot für politisch Verfolgte

    Eine solche Gefahr ist zu bejahen, wenn im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht (im Anschluss an BVerwG, Urt v 16.11.2000, AuAS 2001, 89).

    Der für die erste Alternative als auch für die frühere Fassung der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG geforderte Maßstab einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit ist jedoch bei Anwendung der neuen Fassung der zweiten Alternative nicht mehr maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, AuAS 2001, 89).

    Dieser Prognosemaßstab genügt angesichts der nunmehr in § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorausgesetzten hohen Mindestfreiheitsstrafe auch den aus Art. 16a GG folgenden - eine enge Auslegung des § 51 Abs. 3 AuslG gebietenden - verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, AuAS 2001, 89).

    Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, a.a.O.; vgl. auch Nr. 51.3.3.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 28.06.2000 (GMBl. S. 618, 736 zu Nr. 51.3.3.2)).

    Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indessen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.03.2000, DVBl. 2000, 697 = BayVBl. 2000, 528; BVerwG, Beschl. v. 25.03.1994, InfAuslR 1994, 311, 312; Urt. v. 16.11.2000, a.a.O.; Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 296).

    Deshalb kann im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Natur des Ausländerrechts, dem andere Zielsetzungen innewohnen als dem Strafrecht, und vor dem Hintergrund, dass die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 16.11.1999, NVwZ-RR 2000, 320 = DVBl. 2000, 425 = AuAS 2000, 98 = DÖV 2000, 425; Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89; Beschl. v. 16.11.1992, InfAuslR 1993, 121), eine Wiederholungsgefahr trotz eines Beschlusses nach § 57 Abs. 1 StGB bejaht werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001, NVwZ-Beilage I 2001, 81 = AuAS 2001, 112).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2008 - 15 A 620/07  

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Gefahr für die Allgemeinheit, Straftat,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185 ff. zu der entsprechenden inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG.

    1 C 28.97 -, NVwZ 1998, 740 = DVBl 1998, 1019 und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442 = DVBl 2001, 483; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 -.

    vgl. zu § 57 Abs. 1 StGB BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1996 - 17 B 1406/95.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht