Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94   

Atomleitlinien

Art. 85 Abs. 2 GG, keine Blankettermächtigung

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 85 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 85 Abs. 2 S. 1
    Verfassungswidrigkeit des Erlasses von Verwaltungsvorschriften im sog. Rundlaufverfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ein einzelnes Bundesministerium kann nicht ermächtigt werden, Leitlinien im Sinne des § 7 Abs. 2a Atomgesetz zu erlassen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ein einzelnes Bundesministerium kann nicht ermächtigt werden, Leitlinien im Sinne des § 7 Abs. 2a Atomgesetz zu erlassen

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 100, 249
  • NJW 1999, 3621
  • DVBl 1999, 1265
  • DVBl 1999, 978
  • NVwZ 1999, 977
  • DVBl 1999, 976
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Wird zitiert von ... (23)  

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01  

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Ein solches objektives Klarstellungsinteresse ist im Falle einer gesetzlichen Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Regelungen selbst dann zu bejahen, wenn von der Ermächtigung - noch - nicht Gebrauch gemacht wurde (vgl. BVerfGE 100, 249 [257 f.]).

    In einem solchen Fall ist das objektive Klarstellungsinteresse zu verneinen (vgl. BVerfGE 97, 198 [213 f.]; - 100, 249 [257]; - 110, 33 [45]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92  

    Die Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation nach §§ 39 bis 41 des

    Das objektive Klarstellungsinteresse an der Verfassungsmäßigkeit der früheren Rechtslage besteht fort, da von ihr noch Rechtswirkungen ausgehen können (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 79, 311 ; 88, 203 ; 100, 249 ).
  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03  

    Regelung zum Studiengebührenverbot und zur Bildung verfasster

    Die angegriffenen Normen werden vom Bundesverfassungsgericht zwar unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, aber ohne Bindung an die erhobenen Rügen überprüft (vgl. BVerfGE 97, 198 m.w.N.; s. auch BVerfGE 100, 249 ).
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