Rechtsprechung
| BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 |
Atomwaffenstationierung
Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 GG;
§ 64 Abs. 2 BVerfGG
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Atomwaffenstationierung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufstellung von Pershing-2 Raketen in der Bundesrepublik
Kurzfassungen/Presse
- hjil.de
, S. 5 (Kurzinformation)
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 68, 1
- NJW 1985, 603
- DVBl 1985, 226
Wird zitiert von ... (98)
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
Bundeswehreinsatz
Auch insoweit kommt eine analoge oder erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht (im Anschluß an BVerfGE 68, 1 (84f.)).Die Pershing-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 68, 1 (69 ff.)) stehe der Rüge aus Art. 87a Abs. 2 GG nicht entgegen.
(1) Die Zustimmungsgesetze zum NATO- und zum WEU-Vertrag seien selbst dann keine hinreichende Grundlage für eine Übertragung von Hoheitsrechten, wenn man die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Pershing-Urteil (vgl. BVerfGE 68, 1 (98)) zugrunde lege.
Falls die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Pershing- Urteil (BVerfGE 68, 1 (93* ff.)) so zu verstehen sein sollten, daß auch die allgemeine NATO-Kommandostruktur ein Fall der Übertragung von Hoheitsrechten sei, so sei eine solche Übertragung im gegebenen Fall durch das Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag gedeckt.
Das Bundesverfassungsgericht habe angenommen, daß im Nordatlantikvertrag das Programm einer begrenzten Integration enthalten sei (vgl. BVerfGE 68, 1 (98* ff.)).
Beide Normen sehen ausdrücklich Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten vor und begründen insoweit Rechte des Bundestages im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 68, 1 (69*)).
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 68, 1 (84* f.)) und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG.
Der Eingliederung deutscher Streitkräfte in integrierte Verbände der NATO hat der deutsche Gesetzgeber durch den Beitritt zum Nordatlantikvertrag zugestimmt (vgl. BVerfGE 68, 1 (99* ff.)).
Damit wird, abweichend vom Grundsatz der Gewaltengliederung, nach dem die Außenpolitik eine Funktion der Regierung ist (vgl. BVerfGE 68, 1 (85* f.)), den Gesetzgebungsorganen ein Mitwirkungsrecht im Bereich der Exekutive eingeräumt (vgl. BVerfGE 1, 351 (369); 1, 372 (394)).
Die Regelung soll sicherstellen, daß Bindungen durch Verträge der in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Art nicht ohne Zustimmung des Bundestages eintreten (vgl. BVerfGE 68, 1 (88)).
Geschichtlich gesehen drückt sich darin eine Tendenz zur verstärkten Parlamentarisierung der Willensbildung im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten aus (vgl. BVerfGE 68, 1 (85)).
Das Zustimmungsgesetz enthält auch nur eine Ermächtigung, beläßt also der Bundesregierung die Kompetenz zu entscheiden, ob sie den völkerrechtlichen Vertrag abschließt und nach seinem Abschluß völkerrechtlich beendet oder aufrechterhält (vgl. BVerfGE 68, 1 (85* f.)).
Vom Zustimmungsrecht nicht erfaßt werden Verträge, die nicht dem Begriff des "politischen Vertrages" unterfallen - auch wenn sie bedeutsame Auswirkungen auf die inneren Verhältnisse der Bundesrepublik haben (vgl. BVerfGE 1, 372 (382); 68, 1 (85*)) -, sowie alle nichtvertraglichen Akte der Bundesregierung gegenüber fremden Völkerrechtssubjekten, auch insoweit sie politische Beziehungen regeln (vgl. BVerfGE 68, 1 (88* f.)).
59 Abs. 2 Satz 1 GG kann auch nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung bedürftigen Vertrages gewählt werden muß (vgl. BVerfGE 68, 1 (86*)).
Auch insoweit kommt eine analoge oder erweiternde Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 68, 1 (84*)).
Auch Organ- oder sonstige Kollektivakte internationaler Vertragsgemeinschaften können zugleich inhaltsgleiche Verträge der Mitgliedstaaten darstellen, wenn sie mit entsprechendem Willen vorgenommen werden (BVerfGE 68, 1 (82*)).
Fehlt es daran, kann - zumal bei anders lautender Einschätzung der handelnden Exekutiven - nur in Ausnahmefällen, für deren Vorliegen es besonderer Anhaltspunkte bedarf (vgl. BVerfGE 68, 1 (82*)), angenommen werden, daß konkludent ein Vertrag geschlossen wurde.
Die ein solches Ergebnis vermeidende strikte Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die notwendige eindeutige Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesregierung und Gesetzgeber; sie ist ein Element der Gewaltenteilung, wie sie das Grundgesetz ausgestaltet hat (vgl. BVerfGE 68, 1 (86* f.)).
Im übrigen kann der Bundestag, wenn er die Außenpolitik der Regierung mißbilligt, insbesondere wenn er die Entstehung nicht erwünschter völkerrechtlicher Verpflichtungen befürchtet, der Bundesregierung mit den vielfältigen Mitteln der politischen Kontrolle entgegentreten (vgl. BVerfGE 68, 1 (89*)).
d) Der Zustimmungsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte verleiht dem Bundestag keine Initiativbefugnis (vgl. BVerfGE 68, 1 (86*)); der Bundestag kann lediglich einem von der Bundesregierung beabsichtigten Einsatz seine Zustimmung versagen oder ihn, wenn er ausnahmsweise ohne seine Zustimmung schon begonnen hat (oben b)), unterbinden, nicht aber die Regierung zu solch einem Einsatz der Streitkräfte verpflichten.
Eigenbereich exekutiver Handlungsbefugnis und Verantwortlichkeit zu beachten (vgl. oben 3 b)* und d)*) und BVerfGE 68, 1 (86*)).
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in der Pershing-Entscheidung vom 18. Dezember 1984 (vgl. BVerfGE 68, 1) die Auffassung vertreten, dass in der Zustimmung zur Stationierung von Nuklearraketen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eine Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG zu sehen sei.Das Verfahren dient insoweit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ).
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestags im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (BVerfGE 90, 286 ; vgl. auch BVerfGE 68, 1 ).
Die Zustimmung des Bundestags zu einem solchen Vertrag kann die Regierung ermächtigen, in den Organen und Institutionen des Vertrags an seiner Fortentwicklung auch ohne eine förmliche Vertragsänderung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 68, 1 ; 58, 1 ).
Die Ermächtigung umfasst nicht eine wesentliche Fortentwicklung, die die Zustimmung des Parlaments gegenstandslos werden ließe; wesentliche Überschreitungen oder Änderungen des im Vertrag angelegten Integrationsprogramms sind daher von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 77, 170 ; 68, 1 ; 58, 1 ).
Das Bundesverfassungsgericht prüft dementsprechend, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 68, 1 ; 58, 1 ).
Es ist in der internationalen wie nationalen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Organakt einer internationalen Organisation zugleich einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation darstellen kann (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 68, 1 ).
Jedoch würde eine erweiternde Auslegung von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Beteiligung der Bundesregierung an nichtförmlichen Fortentwicklungen der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht nur Rechtsunsicherheit hervorrufen und die Steuerungswirkung des Zustimmungsgesetzes in Frage stellen, sondern die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ungerechtfertigt beschneiden und auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinauslaufen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 68, 1 ).
- BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03
Luftraumüberwachung Türkei
Bereits in der Nachrüstungsentscheidung (BVerfGE 68, 1 [89, 108 f.]) habe das Bundesverfassungsgericht zudem klargestellt, dass die im Grundgesetz angelegte Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden dürfe.Die Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist insofern sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 [29 f.]; - 60, 319 [325 f.]; - 68, 1 [77 f.];… Schlaich/ Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 7. Aufl. 2007, Rn. 94).
Eine Erstreckung des in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG geregelten parlamentarischen Zustimmungserfordernisses auf innerhalb dieser Grenze verbleibende Vertragsfortbildungsprozesse, wie sie sich gerade im Rahmen der NATO seit der weltpolitischen Wende nach 1989 vollzogen haben und in zahlreichen politischen Strategiekonzepten festgehalten sind (vgl. BVerfGE 90, 286 [298 ff.]; - 104, 151 [156 ff.]), hat der Senat abgelehnt (vgl. BVerfGE 68, 1 [84 ff.]; - 90, 286 [359 ff.]; - 104, 151 [206 ff.]).
Die deutsche Mitwirkung an der strategischen Gesamtausrichtung und an der Willensbildung über konkrete Einsätze des Bündnisses liegt ganz überwiegend in den Händen der Bundesregierung: Dies widerspricht zwar nicht grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen, die im Bereich der auswärtigen Gewalt der Regierung besondere Freiräume öffnen, schon weil dies dem Grundsatz einer organadäquaten Funktionenzuweisung entspricht (vgl. BVerfGE 68, 1 [87]; - 104, 151 [207]).
Der durch den Parlamentsvorbehalt solcherart hergestellte Entscheidungsverbund von Parlament und Regierung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte stellt den der Exekutive verfassungsrechtlich zugeordneten eigenen Handlungs- und Verantwortungsbereich für die Außenpolitik (vgl. BVerfGE 68, 1 [87 f.]) dabei nicht grundsätzlich in Frage.
Die funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 68, 1 [87]; - 104, 151 [207]) gestaltet sich im Hinblick auf Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit damit so, dass das Parlament durch seine Mitentscheidung grundlegende Verantwortung für die vertragliche Grundlage des Systems einerseits und für die Entscheidung über den konkreten bewaffneten Streitkräfteeinsatz andererseits übernimmt, während im übrigen die nähere Ausgestaltung der Bündnispolitik als Konzeptverantwortung ebenso wie konkrete Einsatzplanungen der Bundesregierung obliegen.
Eigenverantwortliche, das heißt letztlich verfassungsgerichtlicher Überprüfung entzogene Abgrenzungen der Kompetenzräume der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Gewalten lassen sich nicht einem apriorischen Gewaltenteilungskonzept entnehmen (vgl. BVerfGE 68, 1 [108 f.];… Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 481).
Solche Spielräume werden im Bereich der auswärtigen Gewalt regelmäßig angenommen, weil nur dadurch der grundsätzliche Handlungsvorrang der Exekutive zur Geltung gebracht werden könne (vgl. BVerfGE 4, 157 [168 f.]; - 66, 39 [60 f.]; - 68, 1 [97]; Hailbronner, VVDStRL 56 [1997], S. 7 [11 ff.];… Schwarz, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Außen- und Sicherheitspolitik, 1995, S. 202 ff.).
- BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvE 1/03 Bereits in der Nachrüstungsentscheidung (BVerfGE 68, 1 ) habe das Bundesverfassungsgericht zudem klargestellt, dass die im Grundgesetz angelegte Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden dürfe.
Die Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist insofern sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 60, 319 ; 68, 1 ;… Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 7. Aufl. 2007, Rn. 94).
Eine Erstreckung des in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG geregelten parlamentarischen Zustimmungserfordernisses auf innerhalb dieser Grenze verbleibende Vertragsfortbildungsprozesse, wie sie sich gerade im Rahmen der NATO seit der weltpolitischen Wende nach 1989 vollzogen haben und in zahlreichen politischen Strategiekonzepten festgehalten sind (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ), hat der Senat abgelehnt (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 90, 286 ; 104, 151 ).
Die deutsche Mitwirkung an der strategischen Gesamtausrichtung und an der Willensbildung über konkrete Einsätze des Bündnisses liegt ganz überwiegend in den Händen der Bundesregierung: Dies widerspricht zwar nicht grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen, die im Bereich der auswärtigen Gewalt der Regierung besondere Freiräume öffnen, schon weil dies dem Grundsatz einer organadäquaten Funktionenzuweisung entspricht (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ).
Der durch den Parlamentsvorbehalt solcherart hergestellte Entscheidungsverbund von Parlament und Regierung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte stellt den der Exekutive verfassungsrechtlich zugeordneten eigenen Handlungs- und Verantwortungsbereich für die Außenpolitik (vgl. BVerfGE 68, 1 ) dabei nicht grundsätzlich in Frage.
Die funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ) gestaltet sich im Hinblick auf Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit damit so, dass das Parlament durch seine Mitentscheidung grundlegende Verantwortung für die vertragliche Grundlage des Systems einerseits und für die Entscheidung über den konkreten bewaffneten Streitkräfteeinsatz andererseits übernimmt, während im übrigen die nähere Ausgestaltung der Bündnispolitik als Konzeptverantwortung ebenso wie konkrete Einsatzplanungen der Bundesregierung obliegen.
Eigenverantwortliche, das heißt letztlich verfassungsgerichtlicher Überprüfung entzogene Abgrenzungen der Kompetenzräume der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Gewalten lassen sich nicht einem apriorischen Gewaltenteilungskonzept entnehmen (vgl. BVerfGE 68, 1 ;… Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 481).
Solche Spielräume werden im Bereich der auswärtigen Gewalt regelmäßig angenommen, weil nur dadurch der grundsätzliche Handlungsvorrang der Exekutive zur Geltung gebracht werden könne (vgl. BVerfGE 4, 157 ; 66, 39 ; 68, 1 ; Hailbronner, VVDStRL 56 , S. 7 ;… Schwarz, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Außen- und Sicherheitspolitik, 1995, S. 202 ff.).
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
Das Organstreitverfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 [69 ff.]; - 73, 1 [29 f.]; - 80, 188 [212]; - 104, 151 [193 f.]; - 118, 244 [257]).Aus dem Grundgesetz lässt sich kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung unterbleibe (vgl. BVerfGE 68, 1 [72 f.]).
Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind daher allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 [73]).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher anerkannt, dass die Grundrechte als solche Rechte des Deutschen Bundestages im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG nicht begründen (vgl. BVerfGE 68, 1 [69 ff.]).
Nur dann, wenn eine Bestimmung selbst Rechte oder Pflichten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG begründet, kann ihre Verletzung befugtermaßen gerügt werden (vgl. BVerfGE 68, 1 [73]).
Seine Stellung als verfassungsändernder Gesetzgeber räumt ihm nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats aber gerade kein eigenes Recht im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG ein, weil ihm anderenfalls im Wege des Organstreitverfahrens eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des Verhaltens des Antragsgegners schlechthin ermöglicht würde (vgl. BVerfGE 68, 1 [73]).
Die Rüge von Grundrechtsverletzungen im Verfassungsprozess muss auch in dieser Konstellation den Betroffenen vorbehalten bleiben (vgl. dazu schon BVerfGE 68, 1 [69 ff.]).
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
Die Auffassung der Beschwerdeführer, daß auch Art. 24 Abs. 1 GG verletzt sei, werde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Stationierung nuklearer Mittelstreckenraketen (BVerfGE 68, 1) bestätigt.Ebensowenig ergebe sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Landesverteidigung oder aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 24 Abs. 1 GG, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Nachrüstung (BVerfGE 68, 1) gedeutet habe, daß die Wesentlichkeitslehre auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könnte.
Hinsichtlich der im Bundesgebiet stationierten nuklear bestückten Mittelstreckenraketen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß "das Entscheidungsrecht über den Einsatz dieser Systeme 'Bestandteil der Stationierung' und mit ihr untrennbar verbunden ist", die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung der Raketen mithin die Zustimmung zu einer möglichen Freigabe ihres Einsatzes durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika und ihren Einsatz nach Maßgabe der bestehenden Bündnisregelungen umfaßt (BVerfGE 68, 1 [90 f.]).
Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs wäre auch dann eine eingehendere gesetzliche Regelung nicht geboten gewesen (vgl. hierzu BVerfGE 49, 89 [134 ff.]; 68, 1 [98 ff.]).
Insoweit gilt das, was der Senat in BVerfGE 68, 1 (89 ff.) hinsichtlich der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung nuklearer Mittelstreckenraketen ausgeführt hat, entsprechend.
Verwehrte es das Grundgesetz, solche Lagen herbeizuführen, um möglichen Völkerrechtsverletzungen vorzubeugen, wäre die Bundesrepublik Deutschland im außenpolitischen Bereich weithin hand lungsunfähig (BVerfGE 68, 1 [107]).
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
Die Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 60, 319 ; 68, 1 ; 121, 135 ;… Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 7. Aufl. 2007, Rn. 94).Für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ).
Diese umfasst nicht zwingend den Einsatz militärischer Mittel, sondern gewährt den NATO-Mitgliedstaaten einen Beurteilungsraum hinsichtlich des Inhalts des zu leistenden Beistands (vgl. BVerfGE 68, 1 ).
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Afghanistan-Einsatz
Allerdings bedürfen die von der Antragstellerin gestellten Anträge der Auslegung, um den nach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen konkreten Angriffsgegenstand, eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin, zu ermitteln (vgl. BVerfGE 68, 1 [68 f.]).Das Verfahren dient maßgeblich der Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 [69 ff.]; - 104, 151 [193 f.]); eine allgemeine Kontrolle außen- oder verteidigungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung eröffnet der Organstreit nicht.
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 286 [351]; - 104, 151 [194]; vgl. auch BVerfGE 68, 1 [84 f.]).
Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfGE 68, 1 [87 f.]; - 104, 151 [207]).
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; - 68, 1 [102]; - 77, 170 [231]; - 89, 155 [188]; - 104, 151 [195]).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 [36 f.]; - 68, 1 [102 f.], - 90, 286 [346 ff., 351 ff.]; - 104, 151 [196]).
- BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92
Maastricht
Entscheidend ist, daß die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland und die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten - insbesondere auch das rechtsverbindliche unmittelbare Tätigwerden der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Rechtsraum - für den Gesetzgeber voraussehbar im Vertrag umschrieben und durch ihn im Zustimmungsgesetz hinreichend bestimmbar normiert worden sind (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; 68, 1 [98 f.]).Das bedeutet zugleich, daß spätere wesentliche Änderungen des im Unions-Vertrag angelegten Integrationsprogramms und seiner Handlungsermächtigungen nicht mehr vom Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gedeckt sind (vgl. schon BVerfGE 58, 1 [37]; BVerfGE 68, 1 [98 f.];… Mosler in: Handbuch des Staatsrechts, Band VII [1992], § 175 Rdnr. 60).
Schließlich beeinflußt der Bundestag die europäische Politik der Bundesregierung auch durch deren parlamentarische Verantwortlichkeit (Art. 63, 67 GG - vgl. BVerfGE 68, 1 [109 f.]).
Der Unions-Vertrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen, weil er den künftigen Vollzugsverlauf, also die mögliche Inanspruchnahme der eingeräumten Hoheitsbefugnisse, hinreichend voraussehbar normiert (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; 68, 1 [98 f.]); das begründet die parlamentarische Verantwortbarkeit des Zustimmungsgesetzes.
- BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07 Allerdings bedürfen die von der Antragstellerin gestellten Anträge der Auslegung, um den nach § 64 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen konkreten Angriffsgegenstand, eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin, zu ermitteln (vgl. BVerfGE 68, 1 ).
Das Verfahren dient maßgeblich der Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ); eine allgemeine Kontrolle außen- oder verteidigungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung eröffnet der Organstreit nicht.
Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; vgl. auch BVerfGE 68, 1 ).
Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 104, 151 ).
Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage oder die Identität des Vertrags betreffende Änderungen sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1 ; 77, 170 ; 89, 155 ; 104, 151 ).
Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich in diesem Umfang, ob ein bestimmtes völkerrechtliches Handeln der Regierung durch das Vertragsgesetz und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen gedeckt ist (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 68, 1, 90, 286 ; 104, 151 ).
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
- BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93
Südumfahrung Stendal
- VG Köln, 14.07.2011 - 26 K 3869/10
Klage gegen Atomwaffenlagerung in Büchel abgewiesen
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
 
- BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02
Zur 5 % - Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90
"Hennenhaltungsverordung" ist nichtig
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
- StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
Zur Frage, ob der Senat der Freien Hansestadt Bremen berechtigt ist, die Vorlage …
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
- BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
Rechtsanwälte - Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
Sperrklausel Kommunalwahlen
- BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86
Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten …
- VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
Sächsischer Landtag in Informationsrechten verletzt
- VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 62-I-02
- BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlageverlangen
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 10.92
- VG Stuttgart, 04.09.2002 - 3 K 3032/01
Keine Gebühr für bestimmte bewaffnete Sicherheitsmaßnahmen und Streifendienste …
- VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen
- BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05
Sonstiges öffentliches Recht
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05
Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher …
- VerfGH Saarland, 12.12.2005 - Lv 4/05
- VGH Bayern, 22.12.2010 - 19 B 09.824
Erforderlichkeit eines Verfolgungsschicksals i.R.d. Berufung eines jüdischen …
- BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08
Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches …
- BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99
Unzulässiger Antrag der PDS-Fraktion
- OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
Amtshaftungsrecht und kriegerische Handlungen
- BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07
Tornadoeinsatz Afghanistan
- BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet - Rentenanspruch für ungarische …
- VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 59-I-03
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise …
- BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10
Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die …
- BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne …
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
Politische Stiftungen
- BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvE 1/98
Erfolglose Klage des Abgeordneten Dr. Gysi
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - VerfGH 11/98
- BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvL 15/00
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht
- BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03
Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung …
- BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
- StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08
Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig …
- BVerfG, 25.11.1998 - 2 BvH 1/92
Landesorganstreit zur Überprüfung der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen …
- VerfGH Thüringen, 04.04.2003 - VerfGH 8/02
Staats- und Verfassungsrecht, Organstreitigkeit; Fragerecht; Beantwortungspflicht
- AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare …
- VG Düsseldorf, 23.11.2004 - 2 K 6217/02
- VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 53/05
Verfassungsmäßiger Ausschluss eines Abgeordneten aus der FDP-Fraktion
- VGH Bayern, 20.03.2006 - 7 CE 06.10175
Bayerische Hochschulen dürfen Studenten in Numerus-Clausus-Fächern allein nach …
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 K 3/05
Verordnung über Berufsbildende Schulen, hier: Normenkontrolle
- StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07
Antragsbefugnis; Organstreitverfahren; Untersuchungsausschuss
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2007 - 19 B 1207/07
- BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97
Rockobereignung; Zweckfortfall, nachträglicher; Eigentumsgarantie; Grundsatz der …
- VGH Bayern, 15.03.2004 - 22 B 03.1362
Zulassung zum Volksfest, Ausschluss von Bewerbern, Kommunale Organkompetenzen, …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2007 - LVerfG 19/06
1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Organstreit fehlt, wenn der Träger …
- VGH Hessen, 29.08.2011 - 3 A 210/11
Aufenthaltsstatus jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion
- BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 20.95
Recht der Soldatenrecht: Versorgung bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen …
- StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96
- VerfGH Sachsen, 17.07.1998 - 32-I-98
- OVG Niedersachsen, 02.11.1999 - 7 L 3034/97
Erstattung von Förderzinsen;; Bereicherung (Wegfall); Bereicherungsrecht; …
- BVerfG, 07.04.2003 - 2 BvQ 14/03
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2006 - LVerfG 15/04
Kindertagesförderungsgesetz - Anforderungen an die Substantiierung von Mehrkosten …
- VerfG Brandenburg, 28.07.2008 - VfGBbg 53/06
Organstreitverfahren - Recht der Landtagsabgeordneten, mit Gefangenen einer …
- BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84
- BVerfG, 25.10.1991 - 2 BvR 374/90
Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 AWG vor dem Hintergrund des …
- BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen …
- BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1906/95
Sudanesen
- VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02
Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2004 - 19 B 1579/04
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
1. Eine generelle Verfassungsaufsicht ist auch im Landesverfassungsrecht …
- VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95
Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu …
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.1990 - 10 S 570/90
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Hennenhaltungsverordnung
- VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 25-IV-97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2003 - 19 B 1953/03
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2005 - 3 N 59/05
Ausschlussfristen bei Anträgen auf außerkapazitäre Hochschulzulassung
- VerfGH Saarland, 03.12.2007 - Lv 12/07
Möglichkeit der Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes bei Austritt aus der …
- VerfG Brandenburg, 19.02.2009 - VfGBbg 44/08
Anträge der Abgeordneten des Landtags Liane Hesselbarth und der Fraktion der DVU …
- VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 45/08
Organstreitverfahren
- BVerfG, 22.06.1999 - 2 BvK 1/95
Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses im Organstreitverfahren
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07
- VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 25-IV-97
- VerfGH Sachsen, 09.03.2000 - 3-I-00
- VGH Bayern, 09.04.2003 - 24 B 00.1240
Rechtskrafterstreckung, Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Landesamt für …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - 11/98
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - VerfGH 11/98
