Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96   

Aufbau des Immobilienvermögens der Ehefrau

Abwicklung von innerehelichen Vermögenszuwendungen (einschl. Mitarbeit) nach der Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung: Abgrenzung der Abwicklung über Ehegatteninnengesellschaft (§§ 730, 722 BGB) - Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>) hinsichtlich ehebedingter Zuwendungen

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • jurawelt.com

    Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft sowie Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • dr-kogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung ehebezogene Zuwendung, Ehegatteninnengesellschaft und Ausgleich bei Auflösung (RA Dr. Walter Kogel; MDR 1999, 1266)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts" von VorsRi OLG Reinhardt Wever, original erschienen in: FamRZ 2004, 1073 - 1081.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Vermögensausgleich mittels Ehegatteninnengesellschaft" von RA Dr. Barbara Schiebel, original erschienen in: NJW Spezial 2004, 343 - 344.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 142, 137
  • NJW 1999, 2962
  • MDR 1999, 1266
  • FamRZ 1999, 1580
  • NJW-RR 1999, 1708
  • DNotZ 2000, 514
  • WM 1999, 1830
  • JR 2000, 497
  • DB 1999, 2106
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Wird zitiert von ... (47)  

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98  

    Steuerrecht - Wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden

    Der Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit der Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt sich aber seiner Natur nach auf solche Leistungen, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, wie dies z.B. bei dem Erwerb oder der Errichtung eines gemeinsam bewohnten Eigenheims der Fall ist (vgl. auch BGH-Urteil vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 150, unter II. 2. a der Gründe).

    Denn diese setzt ein über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehendes zweckgerichtetes Zusammenwirken der Ehegatten voraus (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 142, 137, 153, unter II. 3. der Gründe).

    Für die Annahme einer konkludent zustande gekommenen Ehegatten-Innengesellschaft reicht z.B. die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit und Stellung dinglicher Sicherheiten für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts nicht aus (BGH-Urteil in BGHZ 142, 137, 145, unter II. 1. zu a aa der Gründe, mit Hinweis auf das Urteil vom 8. April 1987 IVb ZR 43/86, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1987, 907, m.w.N.).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05  

    Familienrecht - Ausgleichsansprüche nach Beziehungsende bei Immobilieneigentum?

    a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revision zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146).

    Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).

  • OLG Hamm, 20.11.2009 - 33 U 13/09  

    Ansprüche im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft

    Sie kommt in Betracht, wenn die Eheleute im Rahmen einer wirtschaftlichen Zielsetzung einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgeht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 705 Rn. 33, 39; BGH FamRZ 2006, 607 [Rz 13 ff]), es sei denn, ausdrücklich getroffene Vereinbarungen der Parteien stehen entgegen (BGH aaO Rz 15) oder es soll bewusst nur das Vermögen eines der Parteien gefördert werden (BGH NJW 1999, 2962/64 = FamRZ 1999, 1580 [Rz 15]).

    Das Bewusstsein der Einordnung als gesellschaftsrechtliche Beziehung ist nicht erforderlich (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 20]).

    b) Die Art der geleisteten Beiträge ist für die Frage einer Gesellschaftsgründung ohne größere Bedeutung, jedoch dürfen die Beiträge eines Ehegatten nicht darauf abzielen, die Voraussetzung für die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft zu schaffen, wie dies in der Regel bei gemeinsamer Errichtung eines Familienheims oder der Mitarbeit im allgemein für Ehegatten üblichen Umfang der Fall ist (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 18]).

    a) Eine Ehegatteninnengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34; 2003, 1648 Rz. 2).

    Rechtsfolge der Auflösung der Innengesellschaft ist ein Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff BGB bestimmt und in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens besteht (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34).

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  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01  

    Familienrecht - Gemeinsame ESt-Veranlagung bei Ehegatteninnengesellschaft

    Zum Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur gemeinsamen ESt-Veranlagung bei Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluß an BGHZ 142, 137).*).

    Die Voraussetzungen einer solchen auf Vermögensbildung gerichteten Ehegatteninnengesellschaft hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (BGHZ 142, 137) im einzelnen dargelegt.

    Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte - jedenfalls bei Vollbeendigung der Innengesellschaft im übrigen - verlangen kann, an den steuerlichen Vorteilen, die dem Kläger aus der gemeinsamen Veranlagung erwachsen, beteiligt zu werden (zur Vollbeendigung und zur Beteiligungsquote Senatsurteile vom 30. Juni 1999 aaO. 1584 f. und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974).

  • OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08  

    Eigentümer-Benutzer-Verhältnis: Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf

    Dabei wäre ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach den Regeln der Auseinandersetzung einer BGB-Innengesellschaft gegenüber dem Ausgleichsanspruch wegen unbenannter ehebezogener Zuwendungen vorrangig (BGH NJW 1999, 2962 ff.).

    Maßgebend ist, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, z.B. Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens, eines gemeinsamen Vermögens (BGH NJW 1999, 2962) oder gemeinsame Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (BGH NJW 2006, 1268) und dass ihnen nach ihren Vorstellungen die Erträgnisse gemeinsam zustehen sollen.

    Eine von dieser formal auf Vermögensmehrung der Klägerin gerichteten Handhabung abweichende Absprache im Innenverhältnis ist nicht ausgeschlossen (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2962, 2967).

    Eine ehebezogene Zuwendung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Vermögenswert zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH NJW 1999, 2962 ff; NJW 2006, 2330).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02  

    Familienrecht - Ausgleichsanspruch bei Ehegatteninnengesellschaft

    Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).*).

    Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.).

  • OLG Köln, 02.06.2000 - 3 W 62/99  

    Ausgleichsanspruch wegen sog. ehebezogener unbenannter Zuwendungen

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.1999 - XII ZR 230/96 - (MDR 1999, 1266 ff.) die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft zusammenfassend dargestellt.

    Die Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs knüpft daran an, einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten unbillig erscheint (BGH MDR 1999, 1266, 1267).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.1999 zusammenfassend ausgeführt (MDR 1999, 1266, 1268): "Art und Höhe dieses Billigkeitsanspruchs hängen von einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ab, z. B. Ehedauer, der Frage wie lange und mit welchen Erfolg die Zuwendung ihrem Zweck gedient hat, Alter der Ehegatten, Art und Umfang der vom Zuwendungsempfänger innerhalb seines Aufgabenbereichs erbrachten Leistungen, Einsatz eigenen Vermögens, Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung, dem Zuwendenden verbliebenes Vermögen und anderes.

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05  

    Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - Beiladung einer

    Demgemäß kommt bei Scheitern der Ehe ein von den güterrechtlichen Regeln abweichender Ausgleich nur dann in Betracht, wenn entweder die gesetzliche Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) aufgrund der Einbeziehung der während der Ehe erbrachten Zuwendungen schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar ist (BGH-Urteil in BGHZ 115, 132: Wegfall der Geschäftsgrundlage) oder wenn die Ehegatten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zur Erreichung eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks (Erhaltung und Bildung gemeinsamen Vermögens) zusammenwirkten (vgl. dazu BGH-Urteile vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, und vom 28. September 2005 XII ZR 189/02, BGHZ 165, 1).

    Zum anderen bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass der bei Beendigung einer Ehegatten-Innengesellschaft gegebene Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich, der im Zweifel auf eine gleichberechtigte Teilhabe an dem gemeinsam Erwirtschafteten zielt (vgl. §§ 738, 722 BGB; BGH-Urteil in BGHZ 142, 137), keine Grundlage dafür sein kann, das wirtschaftliche Eigentum an einzelnen Vermögensgegenständen nicht dem zivilrechtlichen Rechtsinhaber (hier: Gebäudemiteigentumsanteil) zuzuordnen.

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 39/06  

    Familienrecht - Ausgleichsansprüche nach Beziehungsende bei Immobilieneigentum?

    a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146).

    Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04  

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Unterliegen die

    Danach kommt während der Ehe weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (dazu BGH-Urteil in NJW 1966, 542), noch aus § 426 BGB (BGH-Urteile in NJW 1983, 1845 und in NJW 1995, 652), noch aufgrund einer Ehegatteninnengesellschaft (dazu BGH-Urteil vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962) in Betracht.
  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05  

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2004 - 23 U 29/03  

    Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung

  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10  

    Ergänzungsbescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO - Keine unentgeltliche Zuwendung von

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01  

    Teilhabe eines Ehegatten an einem mit Mitteln des anderen angesparten Sparkonto

  • BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04  

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

  • OLG Koblenz, 20.02.2001 - 3 U 530/99  

    Hilfe beim Ex-Freund

  • OLG Naumburg, 17.09.2002 - 8 W 9/02  

    Zur Anwendung von Gesellschaftsrecht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

  • OLG Schleswig, 17.02.2004 - 8 U 3/03  

    Voraussetzungen und Auseinandersetzung einer Ehegatten-Innnengesellschaft

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06  

    Familienrecht- Geschäftsgrundlage bei gemeinschaftsbezogener Zuwendung

  • BFH, 07.11.2000 - V R 49/99  

    Vorsteuerabzug bei Pachtverhältnissen

  • OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00  

    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

  • BGH, 12.11.2007 - II ZR 183/06  

    Gesellschaftsrecht - Wann liegt eine GbR in Form einer Innengesellschaft vor?

  • OLG Stuttgart, 03.11.2008 - 5 U 66/08  
  • BFH, 18.07.2001 - X R 39/97  

    Eigenheimzulage nach Scheidung

  • OLG Nürnberg, 14.12.1999 - 1 U 4025/98  

    Ausgleich von Vermögenszuwächsen unter Ehegatten bei Scheidung der Ehe und

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 296/00  

    Familienrecht - Was ist ein Verlobungsgeschenk?

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2009 - 1 U 175/08  

    Eheliches Güterrecht: Formzwang hinsichtlich einer die Herausnahme eines

  • BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00  

    Verfahrensrecht - Darlegungs- und Beweislast

  • BFH, 01.02.2001 - V R 79/99  

    Vermietungsumsätze an Ehegatten

  • OLG Schleswig, 12.01.2001 - 14 U 120/00  

    Wohnungseigentum

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01  

    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen bei Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • BGH, 10.01.2000 - II ZR 247/98  

    Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

  • OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00  

    Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 20 UF 154/00  

    Zugewinnausgleichsverfahren: Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verwendung

  • BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01  

    Ansprüche der Ehegatten bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft

  • FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00  

    Gewinnrealisierung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • OLG Saarbrücken, 13.03.2007 - 4 U 72/06  

    Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft

  • OLG München, 28.01.2009 - 20 U 2673/08  

    Rückforderung einer zur Absicherung der Ehefrau geleisteten Zuwendung bei

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 3 U 29/08  

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich Aufwendungen für den Bau

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2010 - L 16 KR 313/10  

    Krankenversicherung

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2003 - 4 U 113/02  

    Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf die Hälfte des Erlöses aus Hausverkauf bei

  • KG, 15.05.2009 - 7 U 222/08  

    Familienrecht - Miteigentumsanteil an einer Wohnung bei Ehegatten

  • FG Hamburg, 11.07.2003 - II 218/02  

    Abgabenordnung : Ein vor Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellter

  • OLG Saarbrücken, 18.02.2004 - 1 U 461/03  

    Stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots; Auskunftsanspruch; BGB

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2004 - L 14 RA 105/03  

    Rentenversicherung

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2007 - 13 U 183/05  
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00  

    Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts bei der Ermittlung des

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