Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96   

Aufbewahrungspflicht

§§ 38 Abs. 1, 60 LMedienG, Art. 2, 1, 5 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1 GG, Selbstbezichtigung, jur. Person

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Aufzeichnungspflicht

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Aufzeichnungspflicht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Pflicht privater Rundfunkveranstalter, ihre Sendungen zu Zwecken der Rundfunkaufsicht aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen der Landesmedienanstalt vorzulegen

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 220
  • NJW 1997, 1841
  • DVBl 1997, 604
  • afp 1997, 616
  • NVwZ 1997, 781
  • DÖV 1997, 503



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03  

    Abruf von Kontostammdaten

    Die Anwendung auf juristische Personen scheidet daher aus, soweit der Schutz im Interesse der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gewährt wird, die nur natürliche Personen für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 220 ).

    So dient der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung vor allem der Menschenwürde des Betroffenen, so dass diese Gewährleistung auf juristische Personen nicht erstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 95, 220 ).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94  

    'extra-radio'

    Daher steht das Grundrecht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung jedenfalls allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 ).

    Die Reichweite des Grundrechtsschutzes in personeller wie gegenständlicher Hinsicht hängt wesentlich von den Gefahren ab, die dem grundrechtlichen Schutzgut drohen (vgl. BVerfGE 95, 220 ).

    Ebenso wie sich die bereits zugelassenen Rundfunkveranstalter hinsichtlich der ihnen eingeräumten Rechtsposition auf den Schutz der Rundfunkfreiheit berufen können (vgl. BVerfGE 95, 220 ), müssen daher auch die Bewerber das Grundrecht bezüglich der verfassungsrechtlich gebotenen Auswahl- und Zulassungsregeln geltend machen können, die die Rundfunkfreiheit in der Bewerbungssituation sichern.

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96  

    Mithörvorrichtung

    Die Erstreckung eines Grundrechts auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort aus, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind (vgl. BVerfGE 95, 220 ).
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