Rechtsprechung
   BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93   

Aufgebot für gleichgeschlechtliche Ehe

Art. 6 GG, Ehe im verfassungsrechtlichen Sinne ist Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, Art. 3 GG, kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anerkennung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe";

Hinweis: vgl. nunmehr einfachgesetzlich §§ 1 ff LPartG

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 3058
  • MDR 1993, 1208
  • FamRZ 1994, 21
  • FamRZ 1993, 1419
  • NVwZ 1994, 54
  • NJ 1993, 547



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Wird zitiert von ... (21)  

  • LAG Düsseldorf, 05.12.2002 - 11 Sa 933/02  
    Ohne dass dieses gesetzlich normiert wäre, setzen sowohl der verfassungsrechtliche (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch der bürgerlichrechtliche Ehebegriff (§§ 1297 ff. BGB) die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft voraus (vgl. BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 -NJW 1993, 3058; BVerfG 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - NJW 2002, 2543, 2547 f.; BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT; Münch-KommBGB/ Koch, 4. Aufl. 2000, Einleitung vor § 1297 Rnr. 190).

    Hinreichende Gesichtspunkte für einen grundlegenden Wandel dieses Eheverständnisses seien nicht erkennbar (ebenso BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BVerwG 27.02.1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 293 f.).

    (2.5) In Vorwegnahme zukünftiger gesetzlicher Fortentwicklungen stützte das BAG im Jahre 1997 seine rechtliche Begründung hilfsweise auch auf die Rolle der Ehe bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern und die sich daraus ergebende bevölkerungspolitische Relevanz der Ehe: Es brauche nicht entschieden werden, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Die Typisierung in der Weise, dass nur eine im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft begünstigt werde, sei sachlich vertretbar und berücksichtige, dass die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich gestützt sei, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen solle (BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Auch in der modernen deutschen Gesellschaft wird die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG 4.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BAG 15.5.1997 - 6 AZR 26/96 - AP § 29 BAT Nr. 2).

    Die Ehe wird vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP § 29 BAT Nr. 2).

  • BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99  

    Berufsständisches Versorgungsrecht

    Der Begriff der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt nur die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft (BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 (a.a.O.) führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00  

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gehört die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe (vgl. Urteil vom 17. November 1992 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; Beschluss vom 4. Oktober 1993 1 BvR 640/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 3058).
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