Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81   

Aufhebungsvertrag Grundstückskauf

§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Formbedürftigkeit der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags nach Erlangung eines Anwartschaftsrechts des Käufers

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 83, 395
  • NJW 1982, 1639
  • MDR 1982, 742
  • DNotZ 1982, 619



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92  

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie nicht darauf hingewiesen zu haben, daß die Vereinbarung vom 9. Februar 1982 wegen des zugunsten der Käuferin begründeten Anwartschaftsrechts nach nahezu unbestrittener Literaturmeinung, die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395) unter Abweichung von dessen Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 154/62, WM 1964, 509, 510 bestätigt worden sei, der notariellen Beurkundung bedurft habe.

    Das Berufungsgericht geht im Anschluß an BGHZ 83, 395, 399 f davon aus, die Vereinbarung vom 9. Februar 1982 habe entsprechend § 313 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, weil die Vertragsparteien sich verpflichtet hätten, das für die Käuferin begründete Anwartschaftsrecht aufzuheben.

    Bei diesem relativ leicht erkennbaren Stand der Rechtsentwicklung könnte einiges dafür sprechen, daß der Beklagte zu 2) im Februar 1982 in Rechnung stellen mußte, der Bundesgerichtshof werde - wie dies tatsächlich kurz darauf im Urteil vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395) geschah - bei nächster Gelegenheit von der 18 Jahre zuvor ergangenen und - soweit ersichtlich - von ihm nie bekräftigten Entscheidung WM 1964, 509 derart abrücken, daß er die Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages im Fall eines zugunsten des Käufers begründeten Anwartschaftsrechts der Form des § 313 BGB unterwarf und ein Anwartschaftsrecht auch annahm, wenn nach erklärter Auflassung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nämlich davon auszugehen, daß die Vereinbarung vom 9. Februar 1982 auch bei Zugrundelegung der mit der Entscheidung BGHZ 83, 395 eingeleiteten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. November 1987 - V ZR 171/86, NJW-RR 1988, 265; BGHZ 103, 175, 179) nach der seinerzeit einhellig und noch heute ganz überwiegend vertretenen Meinung der notariellen Beurkundung nicht bedurfte.

    Der Grund dafür, daß die Verpflichtung zur Aufhebung eines Anwartschaftsrechts der notariellen Beurkundung bedarf, liegt darin, daß der Inhaber des Anwartschaftsrechts damit gezwungen wird, eine gesicherte Rechtsposition in bezug auf das Grundstück zugunsten des Verkäufers wieder aufzugeben (BGHZ 83, 395, 400).

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82  

    Kein Beurkundungszwang für Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Der Senat hat zwar im Urteil vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395) der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung die Verpflichtung zur Übertragung eines Anwartschaftsrechts in Bezug auf ein Grundstück gleichgestellt.

    Ein Anwartschaftsrecht liegt aber nur vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand des Grundstückseigentums schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Vollrechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl. BGHZ 45, 186, 188, 189; 49, 197, 201; 83, 395, 399).

    Die im Senatsurteil vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395, 397) vertretene Auffassung, die Aufhebung eines durch Auflassung und Eintragung vollzogenen Grundstücksveräußerungsgeschäftes bedürfe auch dann der Form des § 313 Satz 1 BGB, wenn der Aufhebungsvertrag die Rückübertragungspflicht nicht enthalte, sie sich vielmehr aus den §§ 812 ff. BGB ergebe, steht nicht entgegen.

    Die im Senatsurteil vom 30. April 1982 (BGHZ 83, 395, 400) aufgestellten Grundsätze über die Formbedürftigkeit einer Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Anwartschaftsrechten können daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Wie ein Vergleich zum Zivilrecht zeigt, ist diesen Rechten - nehmen sie als Rechtspositionen am Rechtsverkehr teil - gemeinsam, daß auf dem Weg zur Entstehung des Vollrechts von dem mehraktigen Entstehungstatbestand bereits so viele begründende Merkmale erfüllt sind, daß von einer gesicherten Erwerbsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die - der andere an der Entstehung Beteiligte - nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl Staudinger/ Dilcher, aaO; BGHZ 45, 186, 188 f; 83, 395, 399; 101, 193, 199).

    Es genügt vielmehr, wenn die Beeinträchtigung der Rechtsposition nach dem normalen Verlauf der Dinge ausgeschlossen werden kann (vgl BGHZ 49, 197, 201 f; 83, 395, 399; 101, 193, 199).

mehr
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99  

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Das Anwartschaftsrecht ist insoweit nur ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, eine selbständig verkehrsfähige und geschützte Vorstufe des Volleigentums, deren Erstarkung zum Vollrecht vom Veräußerer nicht mehr verhindert werden kann (BGH-Urteil vom 30. April 1982 V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399).
  • OLG Koblenz, 24.01.2005 - 12 U 1077/03  

    Immobilien - Widerrufsgrund trotz Kaufoption

    Die für Grundstückskaufverträge vom Gesetz (§ 311b BGB n.F., § 313 BGB a.F.) vorausgesetzte Form der notariellen Beurkundung wird in der Rechtsprechung nur für eine Rückübertragungspflicht nach einem vollzogenen Grundstückskaufvertrag verlangt (BGHZ 83, 395, 397).

    Soweit keine Rückübertragungsverpflichtung im Raum steht, kann auch ein Grundstückskaufvertrag formfrei aufgehoben werden (BGHZ 83, 395, 398).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, nachdem die rechtlichen Ansätze zur Lösung von einer Kaufoption aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufhebung von Grundstückskaufverträgen entnommen werden können, so etwa bezüglich der Frage der Formfreiheit (BGHZ 83, 395, 397 f.; BGH WM 1964, 509, 510).

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88  

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    »Der Senat hält an der in seiner Entscheidung vom 10.1.1975 (- V ZR 110/73 - WM 1975, 255, 256 = DNotZ 1976, 96, 97) begründeten Auffassung fest, daß ein übertragbares und damit pfändbares Recht eines Auflassungsempfängers erst dann vorliegt, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuch gestellt ist (oder eine Auflassungsvormerkung vorliegt, vgl. BGHZ 83, 395, 399; BGHZ 89, 41, 44 f.).«.

    Der Senat hält an der in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1975 (V ZR 110/73, WM 1975, 255, 256 = DNotZ 1976, 96, 97; vgl. auch schon BGHZ 49, 197, 199 ff) begründeten Auffassung fest, daß ein übertragbares und damit pfändbares Recht erst dann vorliegt, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt ist (oder eine Auflassungsvormerkung vorliegt, BGHZ 83, 395, 399; 89, 41, 44 f).

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93  

    Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer

    Diese Zugriffsmöglichkeit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - schon vor der Eintragung der Beklagten als Grundeigentümerin verlorengegangen, als die Beklagte aufgrund der vom Schuldner am 24. Juni 1991 erklärten Auflassung des Grundstücks in Verbindung mit der Eintragung der Vormerkung am 27. Juni 1991 ein Anwartschaftsrecht auf das Grundeigentum erlangt hat (vgl. BGHZ 83, 395, 399; 106, 108, 111).

    Dieses Anwartschaftsrecht ist dem Volleigentum wesensähnlich; es ist eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abhängt, die der Veräußerer nicht mehr verhindern kann (BGHZ 49, 197, 201; 83, 395, 399; BGH, Urt. v. 5. April 1991 - V ZR 39/90, NJW 1991, 2019 ).

  • BGH, 16.10.2008 - III ZR 15/08  

    Notarrecht - Amtshaftung eines Notars

    In Verbindung mit der - rechtmäßig - zugunsten der B. bestehenden Auflassungsvormerkung wurde damit gegenüber dem Grundbuchamt offen gelegt und in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen (§ 29 GBO), dass der B. an dem nach Abschreibung der drei Teilgrundstücke verbleibenden Restgrundstück ein Anwartschaftsrecht im Sinne der in BGHZ 83, 395, 399 niedergelegten Grundsätze zustand.

    Fraglich hätte dies allenfalls dann sein können, wenn für die B. keine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen wäre, also ein (pfändbares) Anwartschaftsrecht nur durch Stellung eines eigenen Antrags der B. auf Eintragung als Eigentümer hätte entstehen können (vgl. hierzu BGHZ 49, 197, 200 ff; 83, 395, 399).

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81  

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Die Form soll einmal Veräußerer und Erwerber vor übereilten Verträgen bewahren, sie auf die Wichtigkeit des Geschäftes hinweisen und ihnen die Möglichkeit rechtskundiger Belehrung und Beratung eröffnen (vgl. BGHZ 83, 395, 397).
  • BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90  

    Grundstückskauf: Ersatzanspruch des zukünftigen Eigentümers?

    Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abhängt, die der Veräußerer grundsätzlich nicht mehr verhindern kann (BGHZ 83, 395, 399).

    b) Die Kläger waren bei Eintritt der Schäden am Haus Inhaber eines Anwartschaftsrechts, weil ihnen das Grundstück bereits aufgelassen war und zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung bestand (BGHZ 83, 395, 399; 89, 41, 44; 106, 108, 111), mithin von einem mehraktigen Entstehungstat bestand des Vollrechts (Eigentum) schon so viele Erfordernisse erfüllt waren, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören konnte (BGHZ 45, 186, 188; 49, 197, 201).

  • BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00  

    Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung

  • BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87  

    Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04  

    Immobilien - Veräußerung: Herausgabe des Erlöses?

  • BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93  

    Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97  

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 102/93  

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von

  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91  

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 203/06  

    Insolvenzrecht - Mit Vormerkung ist Rechtsgeschäft erfüllt!

  • BGH, 29.10.1987 - IX ZR 181/86  

    Pflichten des Notars bei vorbehaltenem Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag;

  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 256/92  

    Umfang des Klageantrags auf Abschluß eines nach einem Vorvertrag geschuldeten

  • BFH, 16.05.2007 - II R 61/99  

    Erbschaft-/Schenkungsteuer: Steuerwert nur bei Volleigentum

  • BGH, 24.03.1994 - X ZR 108/91  

    "Rotationsbürstenwerkzeug"; Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Pfändung eines

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 62.96  

    17

  • BVerwG, 21.06.2006 - 8 C 19.05  

    Volkseigentum; entschädigungslose Enteignung; Anwartschaftsrecht;

  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 15 W 298/07  

    Pfändung des Anwartschaftsrechts

  • OLG Hamm, 11.03.2008 - 15 W 60/07  

    Notarrecht - Beurkundungsgebühren für eine sog. Schubladenlösung

  • BGH, 05.11.1982 - V ZR 228/80  

    Auftrag zur Ersteigerung eines Grundstücks

  • BGH, 29.01.1988 - V ZR 146/86  

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts zwischen einem Siedlungsunternehmen und

  • OLG München, 10.01.2001 - 7 U 2115/00  

    Beratervertrag aufgrund organisatorischer Eingliederung - fristlose Kündigung bei

  • FG Berlin, 13.12.2004 - 9 K 9090/03  

    Ausübung der Rechte aus einem Aktienkaufoptionsvertrag als zusätzlicher

  • OLG Celle, 12.12.2007 - 3 U 104/07  

    Notarrecht - Einreichung der Umschreibungsunterlagen bei Kettenauflassung

  • BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86  

    Abänderung der Rücktrittsvoraussetzungen von einem Grundstückskauf

  • OLG Stuttgart, 08.06.2001 - 2 Ws 68/01  

    Vermögensschaden bei Erschleichen von Grundstückskaufverträgen durch einen

  • BGH, 15.11.1984 - IX ZR 31/84  

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Notars

  • OLG München, 10.03.1988 - 24 U 474/87  

    Bungalow auf Teneriffa - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr §

  • BGH, 25.01.1991 - V ZR 258/89  

    Anwendung ausländischen Rechts

  • OLG Frankfurt, 19.09.2000 - 1 UF 138/00  

    Zu den Formerfordernissen der Aufhebung eines Ehevertrags und zu den sich daraus

  • SG Lüneburg, 17.09.2009 - S 22 SO 179/08  

    Sozialhilfe - Gewährung von Leistungen bei Bestehen von Grundvermögen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1998 - 14 A 1042/97  
  • OLG Hamm, 17.03.2005 - 21 W 2/05  

    Verfahrensrecht - Streitwert der Auflassungsklage bei geringer Restforderung

  • FG Berlin, 23.02.2006 - 1 K 1076/03  

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei

  • FG Hessen, 03.04.2008 - 5 K 1766/05  

    Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

  • VG Chemnitz, 20.12.1995 - 2 K 125/93  
  • OLG Stuttgart, 17.03.2000 - 8 W 215/98  
  • VG Gera, 21.07.2005 - 4 K 802/04  

    ; Vorkaufsrecht; Ausübung durch VA; Auslegung zweier Bescheide;

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