Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2001 - VI ZR 353/99   

Aufklärungspflicht über Gefahr einer Impotenz

§ 823 Abs. 1 BGB, Zurechnungsfragen bei Aufklärungsversäumnissen

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Aufklärung: Kläger war sich des Risikos einer Impotenz nicht bewusst

  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Nach Wirbelsäulenoperation impotent: Patient bekommt Schadenersatz, weil er vom Arzt über dieses Risiko nicht aufgeklärt wurde

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Neue Verwirrung in der Frage des Zurechnungszusammenhangs bei der Arzthaftung wegen Aufklärungsfehlern

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2798
  • MDR 2001, 568
  • VersR 2001, 592
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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04  

    Arztrecht - Aufklärungspflicht bei Anwendung von neuer medizinischer Methode

    Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann er bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten (Senatsurteile BGHZ 144, 1, 7 f.; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 779 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592; Frahm/Nixdorf, aaO, Rn. 205; Geiß/Greiner, aaO, Rn. 157; MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 725; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 450a).
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 74/05  

    Vetorecht minderjähriger Patienten gegenüber Erziehungsberechtigten

    Hätte die gebotene Aufklärung zur Versagung der Einwilligung und infolgedessen zur Vermeidung der Operation geführt, hat der Beklagte grundsätzlich für deren sämtliche Folgen einzustehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592).
  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 35/06  

    Arztrecht - Anwendung einer Außenseitermethode. Sorgfaltsmaßstab?

    Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2006 (- VI ZR 323/04 - BGHZ 168, 103 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt hätte die Klägerin daher diese Behandlung insgesamt abgelehnt (zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592).
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  • OLG Koblenz, 15.12.2005 - 5 U 676/05  

    Bürgerliches Recht

    Die Beklagte hat für alle Folgen der Behandlung ein zu stehen, gleich, ob sich ein aufklärungspflichtiges Risiko oder eine sonstige Schadensfolge verwirklicht hat (BGH VersR 2001, 592 mit Anmerkung von Gerlein; Senat VersR 2003, 1313).
  • OLG Koblenz, 29.11.2001 - 5 U 1382/00  

    Umfang der Aufklärungspflicht vor einem dreistufigen diagnostischen Eingriff;

    Da keine wirksame Einwilligung vorliegt, ist der Eingriff insgesamt rechtswidrig, so dass der Beklagte zu 2) für alle Folgen der Behandlung einzustehen hat, gleich, ob sich ein aufklärungspflichtiges Risiko oder eine sonstige Schadensfolge verwirklicht (vgl. BGH VersR 2001, 592 mit Anmerkung von Gehrlein).
  • OLG Nürnberg, 16.07.2004 - 5 U 2383/03  

    Zur ärztliche Aufklärung vor dem Einsetzen einer Hüftkopfendoprothese und zum

    Wichtig ist vor allem, dem Patienten einen zutreffenden Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen zu vermitteln, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können (BGH VersR 2001, 592; NJW 1996, 777).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2004 - 7 U 163/03  

    Verfahrensrecht - Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen

    Dies setzt aber voraus, dass der erste Eingriff mit einem solchen Risiko typischerweise verbunden war (vgl. BGH VersR 1996, 1239, 1240; VersR 1996, 330, 331); dass nämlich die Beklagten für die Entfernung der Niere - obwohl nicht aufklärungsbedürftiges Risiko - schon wegen Fehlens einer Grundaufklärung einzustehen hätten, ist nicht ersichtlich (dazu BGH VersR 2001, 592, 593).
  • OLG Dresden, 13.09.2007 - 4 U 601/06  

    Arzthaftung; TEP-Operation; Risikoaufklärung; Robodoc

    Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann er bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten (BGH a.a.O.; BGHZ 144, 1; VersR 2001, 592; Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. 157).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2002 - 7 U 143/01  

    Arzthaftung wegen unzureichender Operationsaufklärung: Wirksamkeit der

    verbundenen äußerst seltenen Risikos einer Krebserkrankung (sollte dieses überhaupt aufklärungsbedürftig gewesen sein), das sich bei ihr nicht verwirklicht hat, den Beklagten zu 3 nicht haftbar machen (BGH VersR 2001, 592, 593).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2008 - 12 U 239/06  

    Arzthaftung: Aufklärungsfehler bei Aufklärung durch eine Arzthelferin;

    Fehlt es an einer Grundaufklärung wie hier, haftet der Arzt auch dann, wenn sich ein nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht (BGH NJW 2001, 2798).
  • AG Essen, 16.04.2009 - 21 C 486/08  
  • KG, 24.11.2003 - 20 U 146/02  

    Schwerer Verfahrensfehler im Arzthaftungsprozess: Unvollständige

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 28/04  

    Umfang der Aufklärung vor einem ärztlichen Heileingriff

  • KG, 15.03.2004 - 20 U 146/02  

    Arzthaftung: Unterlassen der Beiziehung der Krankenunterlagen durch das Gericht

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