Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81   

Aufladen des Tresors

§§ 242, 22 StGB, nur versuchter, nicht vollendeter Diebstahl, wenn der Täter einen schweren und als Diebstahlsgut auffälligen Gegenstand 5 Meter vom Entwendungsort zum Abtransport fertig macht

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1981, 435
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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1989 - 5 Ss 384/89  

    Sakkos unter Mantel - § 242 StGB, zur Vollendung des Diebstahls bei

    Die Wegnahme einer Sache ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben und diese in die tatsächliche Verfügungsmacht des Täters gelangt ist (BGH in NStZ 1981, 435 ; BGHSt 16, 271 ; OLG Köln NJW 1984, 810 ; Samson in SK, StGB , 3. Aufl., § 242 Rn. 17).

    Entscheidend ist, ob der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen (Senatsbeschluß aaO.; BGH in NStZ 1981, 435 ; OLG Köln aaO.).

  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86  
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  • BGH, 03.11.1994 - 1 StR 636/94  
    In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, wie weit die Beute bereits vom Gewahrsamsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt ist (vgl. insgesamt BGH NStZ 1981, 435 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.12.1988 - 1 StR 678/88  
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