Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00   

Aufschüttungsgelände

§ 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, keine Arglist (vgl. nunmehr § 444 BGB <Fassung seit 1.1.02>) in Form einer "Erklärung ins Blaue hinein", wenn der Verkäufer keine Erinnerung an den Mangel hat und er, ohne Mangelfreiheit zuzusichern, erklärt, Mängel seien ihm nicht bekannt

Volltextveröffentlichungen (12)

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Kurzfassungen/Presse (5)

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Grundstücksmangel vergessen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Ohne Erinnerung keine Arglist

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mängel eines Grundstücks arglistig verschwiegen? (IBR 2001, 645)

  • RA ONLINE , S. 551 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arglisthaftung des Verkäufers bei Erklärung ins Blaue hinein

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2326
  • MDR 2001, 982
  • WM 2001, 1420
  • BauR 2001, 1431
  • BB 2001, 1548
  • NZM 2001, 1002
  • NZBau 2001, 494
  • IBR 2001, 645
  • DB 2001, 1987



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 99/06  

    Bauvertrag - Organisationsverschulden bei Nachunternehmereinsatz

    Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, BauR 2001, 1431, 1432 = NZBau 2001, 494; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 72/05, BauR 2007, 114, 115 = ZfBR 2007, 47 = NZBau 2007, 96).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2006 - 4 U 216/05  

    Immobilien - Hausverkauf unter arglistigem Verschweigen von Mängeln

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, NJW 2001, 2326, 2327).

    Im Übrigen setzt ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels voraus, dass der Verkäufer den Mangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, NJW 2001, 2326, 2327).

    Unabhängig davon, dass diese Erklärung keine Zusicherung darstellt, dass verdeckte Mängel nicht vorhanden sind (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2003, 989; BGH, NJW-RR 1992, 333; BGH, NJW 2001, 2326 f), kann aus dieser Erklärung auch nicht der Vorwurf abgeleitet werden, die Beklagten hätten "ins Blaue hinein" versichert, dass ihnen verborgene Mängel nicht bekannt seien, und damit arglistig gehandelt (vgl. hierzu BGH, NJW 2001, 2326 f ).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06  

    Kaufrecht - Solarheizungsanlagen-Verkauf zur Selbstmontage: Aufklärungspflicht

    Auch der bedingte Vorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 a).
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